Verordnung des SBFI vom 22. Juli 2014 über die berufliche Grundbildung Gipserin-Trockenbauerin/Gipser-Trockenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
52002
Gipserin-Trockenbauerin EFZ/
Gipser-Trockenbauer EFZ
Plâtrière contructrice à sec CFC/
Plâtrier constructeur à sec CFC
Gessatrice-costruttrice a secco AFC/
Gessatore-costruttore a secco AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 5 vom 28. September 2007[^3] zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Gipserinnen-Trockenbauerinnen und Gipser-Trockenbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie erstellen Trockenbaukonstruktionen mit deren Oberflächenbeschichtungen, Verkleidungen, Dämmungen im Innen- und Aussenbereich, Grund- und Deckputzarbeiten sowie Stuckaturen. Sie erledigen die Vorbereitungsarbeiten und stellen die Anforderungen an den Schutz vor Feuer, Schall und Feuchtigkeit sicher;
- b. Sie analysieren Aufträge, planen die Arbeiten und übernehmen angemessene Führungsaufgaben verantwortungsvoll;
- c. Sie arbeiten qualitätsbewusst, effizient und kompetent, in Gruppen oder selbständig. Mit den Materialien, Maschinen und Geräten gehen sie fachgerecht, umweltverträglich und verantwortungsvoll um. Sie verfügen über praktisch technisches Geschick und sind körperlich belastbar. Sie handeln kundenfreundlich und beraten Kunden fachgerecht;
- d. Sie lösen Probleme und Aufgaben ganzheitlich und handlungsorientiert. Sie berücksichtigen die Aspekte der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und pflegen einen nachhaltigen Umgang mit der Umwelt.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen, Vorbereiten und Rapportieren der Arbeiten:
-
- Branche und Firma verstehen,
-
- berufliches Rechnen sowie Skizzen, Pläne und Zeichnungen erstellen und einsetzen,
-
- Arbeitsprozesse planen und Arbeitsplatz einrichten,
-
- Arbeiten vorbereiten und rapportieren;
- a.
Verputzen und dekoratives Gestalten:
-
- chemische und physikalische Prozesse verstehen,
-
- Dämmungen innen und aussen erstellen,
-
- Grundputz und Zwischenbeschichtungen erstellen,
-
- Deckputz innen und aussen erstellen,
-
- Stuckaturen herstellen;
- b.
Konstruieren von Trockenbau, Wänden und Decken:
-
- Trockenbaukonstruktionen bei Wänden und Decken erstellen,
-
- Trockenbaukonstruktionen bei Böden erstellen;
- c.
Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes:
-
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sicherstellen,
-
- Umweltschutz sicherstellen.
- d.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005[^4] versehen sind: R39, R40, R42, R43, R45, R46, R48, R60 und R61;
- b. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- c Arbeiten in gefährlichen Höhen.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan in Leistungszielen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb
und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Planen, Vorbereiten und Rapportieren der Arbeiten | 80 | 80 | 40 | 200 |
| Verputzen und dekoratives Gestalten | 80 | 40 | 40 | 160 |
| Konstruieren von Trockenbau, Wänden und Decken | 80 | 120 | 200 | |
| Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes | 40 | 40 | ||
| Total | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^5] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 36 Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:
- a. Kurs 1 findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst 12 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:
- Grundputz und Zwischenbeschichtungen erstellen
- Deckputz innen und aussen erstellen
- b. Kurs 2 findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst 12 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:
- Dämmungen innen und aussen erstellen (Teil 1)
- Stuckaturen herstellen (Teil 1)
- Trockenbaukonstruktionen bei Wänden und Decken erstellen (Teil 1)
- c. Kurs 3 findet im 5. Semester statt, umfasst 12 Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzen:
- Dämmungen innen und aussen erstellen (Teil 2)
- Stuckaturen herstellen (Teil 2)
- Trockenbaukonstruktionen bei Wänden und Decken erstellen (Teil 2)
- Trockenbaukonstruktionen bei Böden erstellen
- Die Handlungskompetenzbereiche 1 (Planen, Vorbereiten und Rapportieren der Arbeiten) und 4 (Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes) sind Bestandteil aller Kurse.
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Gipserin-Trockenbauerin EFZ/Gipser Trockenbauer EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b gelernte Gipserin/gelernter Gipser mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not-wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Gipserin-Trockenbauerin EFZ/ des Gipsers-Trockenbauers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung von 2 Fachkräften zu 100 Prozent oder von 4 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Gipserin-Trockenbauerin EFZ oder des Gipsers-Trockenbauer EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 22 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1. | Planen, Vorbereiten und Rapportieren der Arbeiten | 10 % |
| 2. | Verputzen und dekoraktives Gestalten | 40 % |
| 3. | Konstruieren von Trockenbau, Wänden und Decken | 50 % |
- Der Handlungskompetenzbereich 4 (Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes) ist in den Positionen 1 bis 3 integriert.
- b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden (150 Minuten schriftlich und 30 Minuten mündlich). Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Prüfungsform/Dauer | Gewichtung |
|---|---|---|---|
| 1. | Planen, Vorbereiten und Rapportieren der Arbeiten | schriftlich | 20 % |
| 2. | Verputzen und dekoraktives Gestalten | schriftlich | 20 % |
| 3. | Konstruieren von Trockenbau, Wänden und Decken | schriftlich | 30 % |
| 4. | Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes | schriftlich | 10 % |
| 5. | Fachgespräch (handlungskompetenzbereichs-übergreifend) | mündlich/30 Min. | 20 % |
- c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
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