Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
1 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung
2 3 und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:
1. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
4 Art. 1 Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer und besonderer militärischer Güter
1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Bewilligungen für die Ausfuhr
5 von Gütern nach Anhang 2 Teil 2 und Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom
6 7 3. Juni 2016 (GKV) im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verweigern, wenn die Güter:
- a. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind;
- b. für einen militärischen Endverwender bestimmt sind.
2 Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Finanzdienstleistungen, oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen nach Anhang 4 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die für die Luftund Raumfahrt bestimmt sind.
4 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
8 Art. 1 a Verbot der Einfuhr von Feuerwaffen, Munition, Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine
1 Verboten ist die Einfuhr aus Russland und der Ukraine von:
- a. Feuerwaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Waffengesetzes vom
9 20. Juni 1997 , Bestandteilen und Zubehör davon sowie Munition und Munitionsbestandteilen;
- b. Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken nach den Artikeln 5–7 a des Sprengstoffgesetzes vom
10 25. März 1977 .
2 Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a sind Jagdund Sportwaffen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, die als solche eindeutig erkennbar und in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind.
11 Art. 2 Meldepflicht für Güter der Ölindustrie
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls die Güter zur Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Tonund Schieferölprojekten durch Hydrofracking in Russland eingesetzt werden.
2 Die folgenden Dienstleistungen müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls sie für die Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern, in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises oder im Rahmen von Tonund Schieferölprojekten durch Hydrofracking in Russland erbracht werden:
- a. Bohrungen;
- b. Bohrlochprüfungen;
- c. Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste;
- d. Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.
3 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.
Art. 3 Einfuhr von Gütern aus der Krim und Sewastopol
mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol dürfen nur eingeführt 1 Güter werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
12 Art. 4 Ausfuhr von Gütern nach der Krim und Sewastopol
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 an Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim und in Sewastopol ist untersagt.
2 Die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Bauoder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim und in Sewastopol sind untersagt.
3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz auf der Krim und in Sewastopol erforderlich sind.
4 Das SECO kann nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
2. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen
Art. 5 Bewilligungspflicht für die Begebung von Finanzinstrumenten
1 Die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen durch einen der folgenden Emittenten unterliegt der Bewilligungspflicht:
- a. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Russland nach Anhang 2;
- b. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 2 zu über
50 Prozent beherrscht werden;
- c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b han-
13 deln. 1bis 14 …
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch die geplante Kapitalaufnahme der durchschnittliche nominelle Wert der innerhalb der letzten drei Jahre ausstehenden Finanzinstrumente des jeweiligen Gesuchstellers nicht überschritten wird. Temporäre
15 Überschreitungen im Zusammenhang mit Refinanzierungen sind gestattet.
3 Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
16 Art. 5 a Bewilligungspflichten für die Gewährung von Darlehen
1 Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c unterliegt der Bewilligungspflicht; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
- a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
- b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder anderen Drittstaaten;
- c. zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität zugunsten von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 2 zu über 50 Prozent beherrscht werden.
2 Die Bewilligung für die Gewährung von Darlehen wird erteilt, wenn der geplante Darlehensbetrag den durchschnittlichen Wert der innerhalb der letzten drei Jahre gewährten Darlehensbeträge des jeweiligen Darlehensgebers nicht überschreitet.
3 Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.
17 Art. 6 Meldepflichten
1 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c vom 27. August 2014 bis 12. November 2014 begeben wurden, sowie der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c nach dem 12. November 2014 begeben wurden, muss dem SECO gemeldet werden.
2 Der Handel mit Finanzinstrumenten, die in der Schweiz oder der Europäischen Union begeben wurden, muss dem SECO nicht gemeldet werden.
3 Die Meldungen haben monatlich jeweils auf das Monatsende zu erfolgen.
4 Die Meldungen nach Absatz 1 müssen detaillierte Angaben zu den begebenen oder gehandelten Finanzinstrumenten, den Zweck, den Umfang und den Wert der Trans-
18 aktionen sowie gegebenenfalls die Mitglieder des Syndikats enthalten.
19 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen auf Art. 7 der Krim und in Sewastopol
1 Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen auf der Krim und in Sewastopol sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite ist verboten.
2 Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien auf der Krim und in Sewastopol sowie die Gründung von Jointventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen auf der Krim und in Sewastopol ist verboten.
3 Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.
4 Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten auf der Krim und in Sewastopol ist verboten.
5 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz auf der Krim und in Sewastopol erforderlich sind oder welche die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
Art. 8 Verbot der Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen
Finanzintermediären ist es verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu eröffnen:
- a. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3;
- b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
- c. für Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
Art. 9 Meldepflichten für bestehende Geschäftsbeziehungen
1 Finanzintermediäre, die Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 8 Buchstaben a–c unterhalten, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Geschäftsbeziehungen enthalten.
3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 10 Vollzug und Kontrolle
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 1–9.
2 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 11 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 1, 1 a , 3–5 a , 7 oder 8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG
20 bestraft.
2 Wer gegen die Artikel 2, 6 oder 9 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
21 Art. 12 Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 2–4 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
22 Die Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
23 Art. 14 Übergangsbestimmung Artikel 1 Absatz 1 sowie die Artikel 3, 4 und 7 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 27. August 2014 vertraglich vereinbart wurden.
24 Art. 14 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2014
1 Artikel 1 Absatz 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18:00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
2 25 Artikel 5 Absätze 1 und 2 in der Fassung der Änderung vom 12. November 2014 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18.00 Uhr,
26 vertraglich vereinbart wurden.
27 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. März 2015 Art. 14 b
1 Das Verbot von Bauund Ingenieursdienstleistungen (Ergänzung von Art. 4 Abs. 2) ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. März 2015, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
2 Die Bewilligungspflicht nach Artikel 5 a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November 2014, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
3 Die Erweiterung der Verbote nach Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. März 2015, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
4 Das Verbot des Erwerbs und der Ausweitung von Beteiligungen an Immobilien sowie der Gründung von Jointventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen auf der Krim und in Sewastopol (Art. 7 Abs. 2) ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. März 2015, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
28 Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 27. August 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.
2 29 Die Geltungsdauer von Artikel 1 a wird bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: SR 946.231
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2311).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
[^5]: Der Text der Anhänge 2 und 3 GKV wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt der Anhänge kann unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirt- schaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten eingesehen wer- den.
[^6]: SR 946.202.1
[^7]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Juli 2016 angepasst.
[^8]: Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2023 (AS 2015 2311, 2019 1953). Siehe auch Art. 15 Abs. 2 hiernach.
[^9]: SR 514.54
[^10]: SR 941.41
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809). Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2015, mit Wirkung seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809). Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2311).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059). Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V
[^22]: [AS 2014 877 1003 1213 2479]
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2014 4059).
[^25]: AS 2014 4059
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 12. Nov. 2014 (AS 2015 809).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2015, in Kraft seit 6. März 2015 (AS 2015 809).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1953).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2019, in Kraft seit 1. Juli 2019 (AS 2019 1953).
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