Verordnung vom 27. August 2014 über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (V-NQR-BB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-08-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 34 Absatz 1 und 65 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung legt den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (Qualifikationsrahmen) sowie die Zeugniserläuterungen und die Diplomzusätze für solche Abschlüsse fest.

2 Mit dem Qualifikationsrahmen sollen die nationale und die internationale Transparenz und Vergleichbarkeit der Berufsbildungsabschlüsse hergestellt und damit die Mobilität im Arbeitsmarkt gefördert werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) geregelten Bildungsgänge und ihre Abschlüsse (Berufsbildungsabschlüsse):

2. Abschnitt: Qualifikationsrahmen, Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze

Art. 3 Qualifikationsrahmen

1 Der Qualifikationsrahmen umfasst acht Niveaustufen mit den drei Anforderungskategorien «Kenntnisse», «Fertigkeiten» und «Kompetenzen». Die Niveaustufen und Anforderungskategorien sind in Anhang 1 definiert. Sie orientieren sich an Anhang 2 der Empfehlung des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008[^2] zur Einrichtung des europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen.

2 Jeder Berufsbildungsabschluss wird einer Niveaustufe zugeordnet.

Art. 4 Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze

1 Zu jedem Abschluss der beruflichen Grundbildung wird eine standardisierte Zeugniserläuterung erstellt.

2 Zu jedem Abschluss der höheren Berufsbildung und der Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen wird ein personalisierter Diplomzusatz erstellt.

3 Die Zeugniserläuterungen und die Diplomzusätze umfassen namentlich:

4 Die Zeugniserläuterungen und die Diplomzusätze werden gemäss Anhang 2 gestaltet.

5 Die Zeugniserläuterungen werden in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch zur Verfügung gestellt.

6 Die Diplomzusätze werden wahlweise in Deutsch, Französisch oder Italienisch und immer in Englisch ausgestellt.

7 Die Zeugniserläuterung und der Diplomzusatz entfalten ihre Wirkung in Verbindung mit dem entsprechenden Abschluss.

Art. 5 Abgabe der Zeugniserläuterungen und der Diplomzusätze

1 Das SBFI stellt die zu den eidgenössischen Berufsattesten und zu den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gehörenden Zeugniserläuterungen auf seiner Website[^3] zur Verfügung.

2 Die Stellen, welche die Fachausweise und die Diplome ausstellen, geben auch die Diplomzusätze ab.

Art. 6 Einstufung der Berufsbildungsabschlüsse und Grundlagendokumente

1 Die Einstufung jedes Berufsbildungsabschlusses erfolgt nach den in den Grundlagendokumenten beschriebenen Anforderungen.

2 Als Grundlagendokumente gelten:

Art. 7 Verfahren

1 Das SBFI stuft einen Berufsbildungsabschluss sinngemäss nach dem Verfahren ein, das nach der Berufsbildungsgesetzgebung für den Erlass der Vorschriften über die Bildungsinhalte und den Gegenstand des Qualifikationsverfahrens vorgesehen ist. Für die Niveauzuordnung der Abschlüsse der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung stellen die Organisationen der Arbeitswelt dem SBFI Antrag.

2 Die Einstufung wird durch die Aufnahme des Abschlusses in das Verzeichnis nach Artikel 8 verbindlich.

3 Die Einstufungen werden zudem in den folgenden Regelungen aufgeführt:

Art. 8 Verzeichnis

Das SBFI erlässt ein Verzeichnis der Berufsbildungsabschlüsse in alphabetischer Reihenfolge mit den zugehörigen geschützten Titeln oder, im Falle der Abschlüsse für Berufsbildungsverantwortliche, mit dem zugehörigen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diplom sowie mit der Einstufung.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Einstufung der Abschlüsse

1 Die Organisationen der Arbeitswelt beantragen dem SBFI die Einstufung der Abschlüsse der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

2 Das SBFI stuft die Abschlüsse der Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein.

Art. 10 Übergangsbestimmung zur Abgabe von Zeugniserläuterungen

für Abschlüsse vor Inkrafttreten dieser Verordnung

Personen, die einen Abschluss der beruflichen Grundbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben, sind berechtigt, die Zeugniserläuterung zu demjenigen Abschluss zu verwenden, dessen Titel zu führen sie berechtigt sind.

Art. 11 Übergangsbestimmungen zur Abgabe von Diplomzusätzen

für Abschlüsse der höheren Berufsbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung

1 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Abschluss der höheren Berufsbildung erworben haben, können beim SBFI ein Gesuch um Abgabe des dazugehörigen Diplomzusatzes stellen.

2 Voraussetzung für die Abgabe des Diplomzusatzes ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Abschlusses der höheren Berufsbildung berechtigt ist, den entsprechenden geschützten Titel zu führen, und dass:

3 Das SBFI entscheidet über die Abgabe.

Art. 12 Übergangsbestimmungen zur Abgabe von Diplomzusätzen für

eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Diplome für Berufsbildungsverantwortliche vor Inkrafttreten dieser Verordnung

1 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom für Berufsbildungsverantwortliche erworben haben, können beim SBFI ein Gesuch um Abgabe des dazugehörigen Diplomzusatzes stellen.

2 Voraussetzung für die Abgabe des Diplomzusatzes ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom verfügt und dass:

3 Das SBFI entscheidet über die Abgabe.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: ABl. C 111 vom 06.05.2008, S. 1

[^4]: SR 412.101

[^5]: SR 412.101

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