Kooperationsabkommen vom 18. Dezember 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Folgenden die «Schweiz», einerseits,

und die Europäische Union und das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden die «Mitgliedstaaten», andererseits,

im Folgenden «Vertragspartei» oder «Vertragsparteien»,

in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems (im Folgenden «GNSS»), das speziell für zivile Zwecke konzipiert ist,

in Anerkennung der Bedeutung der europäischen GNSS-Programme als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in der Europäischen Union und in der Schweiz,

in Anbetracht der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in der Europäischen Union, der Schweiz und anderen Gebieten in der Welt,

in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz auf dem Gebiet der Satellitennavigation,

in Anerkennung dessen, dass die Schweiz an den Programmen Galileo und EGNOS seit deren Definitionsphasen eng beteiligt ist,

in Anbetracht der Entschliessungen des Weltraumrats, insbesondere der Entschliessung zur «Europäischen Raumfahrtpolitik», angenommen am 22. Mai 2007, und der Entschliessung «Weiterentwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik», angenommen am 29. September 2008, in denen anerkannt wird, dass die Europäische Union, die Europäische Weltraumorganisation (im Folgenden «ESA») und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten die drei Hauptakteure der europäischen Raumfahrtpolitik sind, sowie der Entschliessung «Globale Herausforderungen: Aus den europäischen Weltraumsystemen uneingeschränkt Nutzen ziehen», angenommen am 25. November 2010, in der die Europäische Kommission und die ESA aufgefordert werden, es für Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitglied der Europäischen Union und der ESA sind, zu erleichtern, an allen Phasen der Kooperationsprogramme teilzunehmen,

in Anbetracht der Mitteilung der Kommission mit dem Titel «Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger» vom 4. April 2011,

in dem Wunsch, eine formelle Grundlage für eine Zusammenarbeit in allen Aspekten der europäischen GNSS-Programme zu schaffen,

in Anerkennung des Interesses der Schweiz an allen GNSS-Diensten, wie sie durch EGNOS und Galileo bereitgestellt werden, einschliesslich des öffentlichen regulierten Dienstes (im Folgenden «PRS»),

in Anbetracht des Abkommens vom 25. Juni 2007[^1] über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,

in Anerkennung des Abkommens vom 28. April 2008[^2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (im Folgenden «Sicherheitsabkommen»),

angesichts der Vorteile eines gleichwertigen Schutzes der europäischen GNSS und dazugehörigen Dienste in den Gebieten der Vertragsparteien,

in Anerkennung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, insbesondere der Verpflichtungen der Schweiz als dauerhaft neutraler Staat,

in Anerkennung der Tatsache, dass gemäss der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008[^3] über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) die Europäische Gemeinschaft Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die im Rahmen der europäischen GNSS-Programme entstehen oder entwickelt werden, so wie dies in der genannten Verordnung festgelegt ist,

in Anbetracht der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010[^4] über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS,

in Anbetracht des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011[^5] über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

(1) Ziel dieses Abkommens ist es, die langfristige Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation unter ziviler Kontrolle, insbesondere durch die Teilnahme der Schweiz an den europäischen GNSS-Programmen, zu fördern, zu erleichtern und zu vertiefen.

(2) Die Schweiz nimmt in der Form und unter den Bedingungen an den Programmen teil, die in diesem Abkommen festgelegt sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

Art. 3 Grundsätze für die Kooperation

Die Vertragsparteien wenden folgende Grundsätze auf die Kooperationsmassnahmen im Rahmen dieses Abkommens an:

Teil II Bestimmungen bezüglich der Kooperation

Art. 4 Kooperationsmassnahmen

(1) Für Kooperationsmassnahmen auf den Gebieten der Satellitennavigation und der Zeitgebung kommen folgende Bereiche in Frage: Funkfrequenzspektrum, wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, Beschaffungswesen, industrielle Kooperation, Rechte des geistigen Eigentums, Ausfuhrkontrolle, Handel und Marktentwicklung, Normung, Zertifizierung und Regelungsmassnahmen, Sicherheit, Austausch von Verschlusssachen, Austausch von Personal und Zugang zu Diensten. Die Vertragsparteien können diese Liste von Bereichen im Einklang mit Artikel 25 ändern.

(2) Die institutionelle Autonomie der Europäischen Union, die europäischen GNSS-Programme zu regeln, wird durch dieses Abkommen ebenso wenig berührt wie die Struktur, die von der Europäischen Union zur Durchführung der europäischen GNSS-Programme eingerichtet wurde. Von diesem Abkommen unberührt bleiben auch die geltenden Regelungsmassnahmen zur Umsetzung von Nichtverbreitungsverpflichtungen, die Ausfuhrkontrolle, die Kontrollen immaterieller Technologietransfers. Von diesem Abkommen unberührt bleiben auch die nationalen Sicherheitsmassnahmen.

(3) Vorbehaltlich der jeweils geltenden Regelungsmassnahmen fördern die Vertragsparteien in grösstmöglichem Umfang die Kooperationsmassnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit in den in Absatz 1 genannten Bereichen vergleichbare Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Massnahmen entstehen.

Art. 5 Funkfrequenzspektrum

(1) Die Vertragsparteien setzen die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (im Folgenden «ITU») fort und tragen dabei der Vereinbarung über die Verwaltung der ITU-Frequenzzuweisungen für das Galileo-Satellitennavigationssystem vom 5. November 2004[^7] («Memorandum of Understanding on the Management of ITU filings of the Galileo radio-navigation satellite service system») Rechnung.

(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über beantragte Frequenzen aus und schützen adäquate Frequenzzuweisungen für Galileo, damit die Verfügbarkeit von Galileo-Diensten für Nutzer in aller Welt und insbesondere in der Schweiz und in der Europäischen Union sichergestellt wird.

(3) Um die Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen zu schützen, ermitteln die Vertragsparteien Interferenzquellen und suchen für beide Seiten annehmbare Lösungen zur Bekämpfung dieser Interferenzen.

(4) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der ITU, einschliesslich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ergäbe.

Art. 6 Wissenschaftliche Forschung und Ausbildung

(1) Die Vertragsparteien fördern gemeinsame Aktivitäten im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der europäischen GNSS durch Forschungsprogramme der Europäischen Union und der Schweiz sowie durch andere relevante Forschungsprogramme der Vertragsparteien. Die gemeinsamen Forschungsaktivitäten stellen einen Beitrag zur Planung künftiger Entwicklungen der europäischen GNSS dar.

(2) Die Vertragsparteien legen ein geeignetes Verfahren fest, mit dem nutzbringende Kontakte und die Teilnahme an den relevanten Forschungsprogrammen sichergestellt werden sollen.

Art. 7 Beschaffungswesen

(1) Bei Beschaffungsvorgängen im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen gelten für die Vertragsparteien die Verpflichtungen, die sie im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden «GPA») der Welthandelsorganisation (im Folgenden «WTO») und im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999[^8] eingegangen sind.

(2) Unbeschadet des Artikels XXIII des GPA (Art. III der Neufassung des GPA) haben Schweizer Stellen das Recht, an Beschaffungsvorgängen mitzuwirken, die die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit den europäischen GNSS-Programmen betreffen.

Art. 8 Industrielle Kooperation

Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Kooperation ihrer Industrien – unter anderem durch Gemeinschaftsunternehmen und die Mitwirkung der Schweiz in einschlägigen europäischen Industrieverbänden sowie durch die Mitwirkung der Europäischen Union in einschlägigen Schweizer Industrieverbänden – und streben damit das reibungslose Funktionieren der europäischen Satellitennavigationssysteme sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von Galileo-Anwendungen und -Diensten an.

Art. 9 Rechte des geistigen Eigentums

Zur Erleichterung der industriellen Kooperation gewähren und gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in den für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen GNSS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen Standards gemäss dem «Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)» der WTO[^9], einschliesslich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.

Art. 10 Ausfuhrkontrolle

(1) Um die Anwendung einer einheitlichen Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf die europäischen GNSS-Programme durch die Vertragsparteien zu gewährleisten, verabschiedet die Schweiz innerhalb ihrer Zuständigkeit und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren rechtzeitig Massnahmen zur Kontrolle der Ausfuhr und zur Nichtverbreitung von Technologien, Daten und Gütern, die speziell für die europäischen GNSS-Programme konzipiert oder verändert wurden, und setzt diese Massnahmen durch. Mit diesen Massnahmen wird für ein Mass an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gesorgt, das dem der Europäischen Union gleichwertig ist.

(2) Falls es zu einem Vorfall kommt, bei dem ein gleichwertiges Mass an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht erreicht werden kann, kommt das Verfahren nach Artikel 22 zur Anwendung.

Art. 11 Handel und Marktentwicklung

(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit Satellitennavigationsinfrastruktur und mit Ausrüstung für globale Navigation, Ortung und Zeitgebung, darunter für die europäischen GNSS-Programme relevante lokale Elemente von Galileo und Anwendungen der Schweiz und der Europäischen Union sowie diesbezügliche Investitionen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bringen die Vertragsparteien die Tätigkeiten im Rahmen der Galileo-Satellitennavigation besser in das Bewusstsein der Öffentlichkeit, ermitteln mögliche Hemmnisse, die das Wachstum im Bereich der GNSS-Anwendungen beeinträchtigen könnten, und treffen geeignete Massnahmen zur Förderung dieses Wachstums.

(3) Rechtspersonen der Vertragsparteien können auf das künftige GNSS-Nutzerforum zurückgreifen, um den Bedarf der Nutzer zu ermitteln und effektiv darauf zu reagieren.

(4) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO[^10] unberührt.

Art. 12 Normen, Zertifizierung und Regelungsmassnahmen

(1) In Anerkennung des Wertes eines koordinierten Vorgehens in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste unterstützen die Vertragsparteien insbesondere gemeinsam die Entwicklung von Galileo- und EGNOS-Normen und fördern deren Anwendung weltweit, wobei sie ein besonderes Augenmerk auf die Interoperabilität mit anderen GNSS legen.

Ein Ziel dieser Koordinierung ist die Förderung der umfassenden und innovativen Nutzung der Galileo-Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations- und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien schaffen günstige Voraussetzungen für die Entwicklung von Galileo-Anwendungen.

(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher nach Bedarf in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der ITU ergeben.

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Massnahmen, die technische Normen, Zertifizierungs- und Lizenzierungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf die europäischen GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zugrunde zu legen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.