Bundesgesetz vom 21. März 2014 über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95, 97 und 101 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013[^2],
beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Gegenstand, Zweck und Vorbehalt anderer Bundesgesetze
1 Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt.
2 Aufgrund dieses Gesetzes soll die Sicherheit von Bauprodukten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.
3 Technische Vorschriften, insbesondere in chemikalien-, gewässerschutz-, umweltschutz-, lebensmittel- und energierechtlichen Erlassen, die Anforderungen an das Inverkehrbringen enthalten, sind auf Bauprodukte anwendbar, soweit sie:
- a. Inhaltsstoffe von Bauprodukten betreffen;
- b. die Verwendung, Inbetriebnahme, Anwendung oder Installation von Bauprodukten betreffen, die von einer harmonisierten Norm erfasst werden oder für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist;
- c. Bauprodukte betreffen, die von keiner harmonisierten Norm erfasst werden und für die keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist; oder
- d. sektorspezifische Bestimmungen für Produkte oder deren Komponenten enthalten, die nicht nur als Bauprodukte in Verkehr gebracht werden können, und sofern diese Bestimmungen sektorspezifisches Recht der Europäischen Union (EU) für die betreffenden Produkte und Komponenten übernehmen.
4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[^3] über die Produktesicherheit (PrSG) bleiben anwendbar auf Produkte oder deren Komponenten, sofern Sicherheitsaspekte betroffen sind und soweit:
- a. das betreffende Produkt gemäss anderen technischen Vorschriften nicht als Bauprodukt in Verkehr gebracht wird;
- b. Bestandteile von Bauprodukten betroffen sind, deren Verwendung nicht spezifisch in Bauprodukten beabsichtigt ist; oder
- c. der Bundesrat es vorsieht, um die Übereinstimmung mit Anpassungen des Rechts der EU zu gewährleisten.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
-
- «Bauprodukt»: jedes Produkt, das hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;
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- «Bausatz»: ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller in Verkehr gebracht wird als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden;
-
- «Bauwerk»: Baute sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus;
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- «wesentliche Merkmale»: diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen;
-
- «Leistung eines Bauprodukts»: die Leistung in Bezug auf die relevanten wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, die in Stufen, Klassen oder einer Beschreibung ausgedrückt wird;
-
- «Leistungsstufe»: das Ergebnis der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale, ausgedrückt als Zahlenwert;
-
- «Leistungsklasse»: eine Bandbreite von Leistungsstufen eines Bauprodukts, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert abgegrenzt wird;
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- «Schwellenwert»: die Mindest- oder Höchstleistungsstufe eines wesentlichen Merkmals eines Bauprodukts;
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- «Produkttyp»: der deklarierte Satz der repräsentativen Leistungsstufen oder Leistungsklassen der wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts, das unter Verwendung einer bestimmten Kombination von Rohstoffen oder anderer Bestandteile in einem bestimmten Produktionsprozess hergestellt wird;
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- «technische Spezifikation»: ein Schriftstück, das die Methoden und die Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale, einschliesslich des Aspekts der Sicherheit für die Verwenderin oder den Verwender, enthält;
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- «harmonisierte technische Spezifikation»: eine harmonisierte technische Norm oder ein Europäisches Bewertungsdokument;
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- «technische Norm»: eine technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, die von einem nationalen oder internationalen Normungsgremium angenommen wurde;
«harmonisierte technische Norm»: eine technische Norm, die auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission oder der EFTA von einem der folgenden europäischen Normungsgremien angenommen wurde:
- a. Europäisches Komitee für Normung (CEN),
- b. Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC),
- c. Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI);
- 13.
-
- «Europäisches Bewertungsdokument» (EBD): ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTB) zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen angenommen wurde;
-
- «Europäische Technische Bewertung» (ETB): die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument;
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- «Verwendungszweck»: die beabsichtigte Verwendung des Bauprodukts, die in der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation festgelegt ist;
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- «Inverkehrbringen»: die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt;
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- «Bereitstellung auf dem Markt»: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
-
- «Wirtschaftsakteurin»: Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder Bevollmächtigte;
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- «Herstellerin»: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;
-
- «Importeurin»: jede im Inland ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus dem Ausland in die Schweiz in Verkehr bringt;
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- «Händlerin»: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette ausser der Herstellerin oder Importeurin, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt;
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- «Bevollmächtigte»: jede im Inland ansässige natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
-
- «Rücknahme»: jede Massnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird;
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- «Rückruf»: jede Massnahme, die darauf abzielt, dass die Endverwenderin oder der Endverwender ein bereits bereitgestelltes Bauprodukt zurückgibt;
-
- «werkseigene Produktionskontrolle»: die dokumentierte ständige interne Kontrolle der Produktion in einem Werk im Einklang mit den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen;
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- «Kleinstunternehmen»: ein Unternehmen beliebiger Rechtsform, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanz 3 Millionen Franken nicht übersteigt.
2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
Art. 3 Wesentliche Merkmale von Bauprodukten und Grundanforderungen an Bauwerke
1 Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit von Personen während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke Rechnung zu tragen ist.
2 Bauwerke müssen die nachstehenden Grundanforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen:
- a. mechanische Festigkeit und Standsicherheit;
- b. Brandschutz;
- c. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;
- d. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung;
- e. Schallschutz;
- f. Energieeinsparung und Wärmeschutz;
- g. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
3 Der Bundesrat konkretisiert die Grundanforderungen an Bauwerke nach Absatz 2.
4 Im Rahmen von Absatz 3 können die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen technische Vorschriften erlassen über:
- a. die Grundanforderungen an Bauwerke;
- b. die Verwendung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale;
- c. die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten, die von keiner harmonisierten Norm erfasst werden und für die keine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden ist.
5 Die Übernahme von technischen Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 in harmonisierte technische Spezifikationen richtet sich nach dem Verfahren nach Artikel 11.
6 Bund und Kantone passen ihre technischen Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten an die harmonisierten technischen Spezifikationen an.
Art. 4 Allgemeines Sicherheitsgebot
1 Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 PrSG[^4] sicher sind und daher bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.
2 Massstab für die Beurteilung der Sicherheit sind:
- a. für Bauprodukte, die von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst werden oder für die eine ETB ausgestellt worden ist: die anwendbaren harmonisierten Normen oder ETB sowie die nach Artikel 8 Absatz 3 zweiter Satz festgelegten Schwellenwerte oder Leistungsklassen;
- b. für Bauprodukte, die von keiner bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst werden oder für die keine ETB ausgestellt worden ist: die Sicherheit, wie sie von den Verwenderinnen und Verwendern vernünftigerweise erwartet werden kann.
3 Mit Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b kann die Herstellerin zum Nachweis, dass die Sicherheitsanforderung erfüllt ist, eine Herstellererklärung erstellen. Dabei kann sie sich gegebenenfalls auf eine nach Artikel 12 Absatz 2 bezeichnete technische Norm stützen.
Art. 5 Leistungserklärung
1 Ist ein Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst oder ist für ein Bauprodukt eine ETB ausgestellt worden, so darf es nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Herstellerin eine Leistungserklärung für das Produkt erstellt hat.
2 Unter dem Vorbehalt anderslautender bundesrechtlicher oder kantonaler Vorschriften im Hinblick auf die Verwendung muss keine Leistungserklärung erstellt werden, wenn ein Bauprodukt zwar von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird, das Bauprodukt aber:
- a. auf einen besonderen Auftrag hin, individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung gefertigt wurde, und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einer Herstellerin eingebaut wird, die für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist;
- b. auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk im Einklang mit den geltenden Bestimmungen gefertigt wird; oder
- c. auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren nach den geltenden Vorschriften gefertigt wurde, insbesondere zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines bezeichneten Orts- oder Landschaftsbilds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind.
Art. 6 Bewertung der Leistung
1 Der Bundesrat legt die anzuwendenden Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit fest.
2 Die Herstellerin bewertet die Leistung eines Bauprodukts nach dem nach Absatz 1 festgelegten Verfahren, das in der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation wiedergegeben ist. Dabei sind, je nach anwendbarem Verfahren, unabhängige Stellen einzubeziehen, die:
- a. nach Artikel 15 Absatz 1 bezeichnet worden sind; oder
- b. von der Schweiz im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999[^5] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen anerkannt worden sind.
3 Der Bundesrat kann für die anwendbaren Verfahren Vereinfachungen vorsehen:
- a. für die Bestimmung des Produkttyps eines Bauprodukts;
- b. zugunsten von Kleinstunternehmen;
- c. für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte.
Art. 7 Leistungsstufen oder ‑klassen und Schwellenwerte
1 Der Bundesrat kann festlegen:
- a. die Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts;
- b. die Voraussetzungen, unter denen anzunehmen ist, dass ein Bauprodukt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse angehört.
2 Soweit nach Absatz 1 Klassifizierungssysteme festgelegt sind, können die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen die in der Schweiz anwendbaren Schwellenwerte oder Leistungsklassen, die Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale erfüllen müssen, nur in Übereinstimmung mit diesen Klassifizierungssystemen festlegen.
Art. 8 Funktion und Inhalt der Leistungserklärung
1 Mit der Leistungserklärung übernimmt die Herstellerin die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gilt die Vermutung, dass die von der Herstellerin erstellte Leistungserklärung genau und zuverlässig ist.
2 Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäss den anwendbaren bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikationen an.
3 Der Bundesrat kann in seinen Ausführungsbestimmungen diejenigen wesentlichen Merkmale festlegen, für die die Herstellerin in jedem Fall die Leistung des Produkts zu erklären hat. In diesem Fall legt er, soweit angezeigt, die zu erfüllenden Schwellenwerte und Leistungsklassen fest.
4 Ist eine Leistungserklärung nach Artikel 5 zu erstellen, so dürfen Angaben über die Leistungen eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale nur in der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden. Zulässig sind Angaben über die Leistungen eines Bauprodukts ausserhalb einer Leistungserklärung nur dann, wenn diese Angaben zugleich auch in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind.
5 Die nach chemikalienrechtlichen Vorschriften erforderlichen Produktinformationen werden zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt.
6 Der Bundesrat bestimmt den näheren Inhalt der Leistungserklärung.
Art. 9 Vermutungswirkung und Beweislastumkehr
Entspricht ein Bauprodukt im Hinblick auf seine Risiken den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, so wird vermutet, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Artikel 4 entspricht.
3. Abschnitt: Bestimmungen für die Wirtschaftsakteurinnen
Art. 10
1 Mit dem Ziel, die Risiken beim Inverkehrbringen, beim Bereitstellen auf dem Markt und bei der Verwendung von Bauprodukten möglichst klein zu halten, legt der Bundesrat für die Herstellerinnen, Importeurinnen, Händlerinnen und Bevollmächtigten fest:
- a. wie eine Leistungs- und eine Herstellererklärung zu erstellen und zur Verfügung zu stellen und wie lange diese aufzubewahren sind;
- b. wie lange technische Unterlagen aufbewahrt werden müssen;
- c. in welcher Weise Bauprodukte identifizierbar gemacht werden müssen, damit sie in der Herstellungs- und Lieferkette zur verantwortlichen Wirtschaftsakteurin zurückverfolgt werden können;
- d. welche Sicherheitsinformationen dem Bauprodukt beigefügt werden müssen;
- e. welche Kontroll- und Korrekturmassnahmen eine Wirtschaftsakteurin zu ergreifen hat, wenn Anforderungen nach diesem Gesetz nicht eingehalten werden oder mit dem Bauprodukt Risiken verbunden sein können, und in welcher Weise die Wirtschaftsakteurin mit den Marktüberwachungsorganen (Art. 29) zusammenarbeiten muss;
- f. welche Lagerungs- und Transportbedingungen für Bauprodukte gelten.
2 Bringt eine Importeurin oder eine Händlerin ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr oder verändert sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so, dass die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung beeinflusst werden kann, so unterliegt sie den Pflichten der Herstellerin.
3 Die Wirtschaftsakteurinnen müssen während einer vom Bundesrat festzulegenden Frist den Marktüberwachungsorganen auf Verlangen alle Wirtschaftsakteurinnen nennen:
- a. von denen sie ein Bauprodukt bezogen haben;
- b. an die sie ein Bauprodukt abgegeben haben.
4. Abschnitt: Technische Spezifikationen
Art. 11 Übernahme von Bewertungsverfahren
1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) leitet die notwendigen Prozesse mit dem Ziel ein, dass Bewertungsverfahren zur Feststellung derjenigen Schwellenwerte und Leistungsklassen, die das Bauprodukt gemäss den technischen Vorschriften von Bund und Kantonen in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale erfüllen muss, in die entsprechenden harmonisierten technischen Spezifikationen integriert werden können.
2 Die zuständigen Behörden teilen dem BBL Erlasse, die technische Vorschriften nach Absatz 1 enthalten, möglichst vor deren Inkrafttreten mit.
Art. 12 Bezeichnung technischer Normen
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