Bundesgesetz vom 21. März 2014 über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2014-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95, 97 und 101 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013[^2],

beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand, Zweck und Vorbehalt anderer Bundesgesetze

1 Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt.

2 Aufgrund dieses Gesetzes soll die Sicherheit von Bauprodukten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.

3 Technische Vorschriften, insbesondere in chemikalien-, gewässerschutz-, umweltschutz-, lebensmittel- und energierechtlichen Erlassen, die Anforderungen an das Inverkehrbringen enthalten, sind auf Bauprodukte anwendbar, soweit sie:

4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[^3] über die Produktesicherheit (PrSG) bleiben anwendbar auf Produkte oder deren Komponenten, sofern Sicherheitsaspekte betroffen sind und soweit:

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

«harmonisierte technische Norm»: eine technische Norm, die auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission oder der EFTA von einem der folgenden europäischen Normungsgremien angenommen wurde:

2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

Art. 3 Wesentliche Merkmale von Bauprodukten und Grundanforderungen an Bauwerke

1 Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit von Personen während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke Rechnung zu tragen ist.

2 Bauwerke müssen die nachstehenden Grundanforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen:

3 Der Bundesrat konkretisiert die Grundanforderungen an Bauwerke nach Absatz 2.

4 Im Rahmen von Absatz 3 können die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen technische Vorschriften erlassen über:

5 Die Übernahme von technischen Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 in harmonisierte technische Spezifikationen richtet sich nach dem Verfahren nach Artikel 11.

6 Bund und Kantone passen ihre technischen Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten an die harmonisierten technischen Spezifikationen an.

Art. 4 Allgemeines Sicherheitsgebot

1 Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 PrSG[^4] sicher sind und daher bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.

2 Massstab für die Beurteilung der Sicherheit sind:

3 Mit Bezug auf Absatz 2 Buchstabe b kann die Herstellerin zum Nachweis, dass die Sicherheitsanforderung erfüllt ist, eine Herstellererklärung erstellen. Dabei kann sie sich gegebenenfalls auf eine nach Artikel 12 Absatz 2 bezeichnete technische Norm stützen.

Art. 5 Leistungserklärung

1 Ist ein Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst oder ist für ein Bauprodukt eine ETB ausgestellt worden, so darf es nur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Herstellerin eine Leistungserklärung für das Produkt erstellt hat.

2 Unter dem Vorbehalt anderslautender bundesrechtlicher oder kantonaler Vorschriften im Hinblick auf die Verwendung muss keine Leistungserklärung erstellt werden, wenn ein Bauprodukt zwar von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird, das Bauprodukt aber:

Art. 6 Bewertung der Leistung

1 Der Bundesrat legt die anzuwendenden Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit fest.

2 Die Herstellerin bewertet die Leistung eines Bauprodukts nach dem nach Absatz 1 festgelegten Verfahren, das in der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation wiedergegeben ist. Dabei sind, je nach anwendbarem Verfahren, unabhängige Stellen einzubeziehen, die:

3 Der Bundesrat kann für die anwendbaren Verfahren Vereinfachungen vorsehen:

Art. 7 Leistungsstufen oder ‑klassen und Schwellenwerte

1 Der Bundesrat kann festlegen:

2 Soweit nach Absatz 1 Klassifizierungssysteme festgelegt sind, können die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen die in der Schweiz anwendbaren Schwellenwerte oder Leistungsklassen, die Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale erfüllen müssen, nur in Übereinstimmung mit diesen Klassifizierungssystemen festlegen.

Art. 8 Funktion und Inhalt der Leistungserklärung

1 Mit der Leistungserklärung übernimmt die Herstellerin die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Liegen keine objektiven Hinweise auf das Gegenteil vor, so gilt die Vermutung, dass die von der Herstellerin erstellte Leistungserklärung genau und zuverlässig ist.

2 Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäss den anwendbaren bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikationen an.

3 Der Bundesrat kann in seinen Ausführungsbestimmungen diejenigen wesentlichen Merkmale festlegen, für die die Herstellerin in jedem Fall die Leistung des Produkts zu erklären hat. In diesem Fall legt er, soweit angezeigt, die zu erfüllenden Schwellenwerte und Leistungsklassen fest.

4 Ist eine Leistungserklärung nach Artikel 5 zu erstellen, so dürfen Angaben über die Leistungen eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale nur in der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt werden. Zulässig sind Angaben über die Leistungen eines Bauprodukts ausserhalb einer Leistungserklärung nur dann, wenn diese Angaben zugleich auch in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind.

5 Die nach chemikalienrechtlichen Vorschriften erforderlichen Produktinformationen werden zusammen mit der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt.

6 Der Bundesrat bestimmt den näheren Inhalt der Leistungserklärung.

Art. 9 Vermutungswirkung und Beweislastumkehr

Entspricht ein Bauprodukt im Hinblick auf seine Risiken den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, so wird vermutet, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Artikel 4 entspricht.

3. Abschnitt: Bestimmungen für die Wirtschaftsakteurinnen

Art. 10

1 Mit dem Ziel, die Risiken beim Inverkehrbringen, beim Bereitstellen auf dem Markt und bei der Verwendung von Bauprodukten möglichst klein zu halten, legt der Bundesrat für die Herstellerinnen, Importeurinnen, Händlerinnen und Bevollmächtigten fest:

2 Bringt eine Importeurin oder eine Händlerin ein Bauprodukt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr oder verändert sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so, dass die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung beeinflusst werden kann, so unterliegt sie den Pflichten der Herstellerin.

3 Die Wirtschaftsakteurinnen müssen während einer vom Bundesrat festzulegenden Frist den Marktüberwachungsorganen auf Verlangen alle Wirtschaftsakteurinnen nennen:

4. Abschnitt: Technische Spezifikationen

Art. 11 Übernahme von Bewertungsverfahren

1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) leitet die notwendigen Prozesse mit dem Ziel ein, dass Bewertungsverfahren zur Feststellung derjenigen Schwellenwerte und Leistungsklassen, die das Bauprodukt gemäss den technischen Vorschriften von Bund und Kantonen in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale erfüllen muss, in die entsprechenden harmonisierten technischen Spezifikationen integriert werden können.

2 Die zuständigen Behörden teilen dem BBL Erlasse, die technische Vorschriften nach Absatz 1 enthalten, möglichst vor deren Inkrafttreten mit.

Art. 12 Bezeichnung technischer Normen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.