Verordnung vom 27. August 2014 über Bauprodukte (Bauprodukteverordnung, BauPV)
1 gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 2014 über Bauprodukte (BauPG),
2 in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
3 über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA )
4 sowie des Anhangs I des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), verordnet: 1. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Bauprodukten auf dem Markt
Art. 1 Grundanforderungen an Bauwerke
(Art. 3 Abs. 2 und 3 BauPG) Die Grundanforderungen an Bauwerke werden in Anhang 1 konkretisiert.
Art. 2 Bezeichnung der für die Erstellung von Leistungserklärungen
relevanten Rechtsakte (Art. 3 Abs. 4 und 8 Abs. 3 BauPG)
1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bezeichnet nach Anhörung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der Europäischen Union (EU), die:
- a. die wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts festlegen, für die die Herstellerin die Leistung des Produkts gemäss Artikel 8 Absatz 3 BauPG in jedem Fall zu erklären hat;
- b. Schwellenwerte nach Artikel 8 Absatz 3 BauPG für die Produktleistung festlegen, die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale zu erfüllen sind.
2 Es führt auf seiner Webseite eine aktuelle Liste der Bundeserlasse mit Schwellenwerten, welche die Leistungen festlegen, die für ein Bauprodukt in Bezug auf die wesentlichen Merkmale einzuhalten sind.
3 Es bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) unter Bezugnahme auf die harmonisierten technischen Spezifikationen diejenigen Schwellenwerte, Leistungsstufen und Leistungsklassen, welche die Herstellerin mit Bezug auf die wesentlichen Merkmale im Hinblick auf die Sicherheit eines Bauprodukts einzuhalten hat. Es publiziert dazu ein Verzeichnis im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig.
Art. 3 Bezeichnung von Rechtsakten zur Festlegung
von Leistungsklassen und zur Einordnung von Bauprodukten in Leistungssstufen oder -klassen (Art. 7 Abs. 1 BauPG) Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die:
- a. Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts festlegen;
- b. Voraussetzungen festlegen, unter denen anzunehmen ist, dass ein Bauprodukt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse angehört.
Art. 4 Verfahren zur Bewertung und Überprüfung
der Leistungsbeständigkeit (Art. 6 BauPG)
1 Die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale werden nach einem der in Anhang 2 Ziffer 1 enthaltenen Systeme durchgeführt.
2 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die festlegen, welche Systeme für welches Bauprodukt bzw. für welche Familie von Bauprodukten oder für welches wesentliche Merkmal anzuwenden sind.
Art. 5 Vereinfachte Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps
(Art. 6 Abs. 3 Bst. a BauPG)
1 Eine Herstellerin kann in Übereinstimmung mit der anwendbaren bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation oder dem anwendbaren bezeichneten Rechtsakt gemäss Artikel 3 Buchstabe b hinsichtlich eines oder mehrerer wesentlicher Merkmale des Bauprodukts, das sie in Verkehr bringt, ohne weitere Prüfung oder Berechnung erklären, dass das Produkt einer bestimmten Leistungsstufe oder Leistungsklasse entspricht.
2 Sie kann ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der bei einem anderen Bauprodukt gewonnenen Prüfergebnisse erstellen, wenn:
- a. ihr Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird;
- b. das Bauprodukt dem Produkttyp des anderen bereits hergestellten Bauprodukts entspricht, das dessen Herstellerin in Übereinstimmung mit derselben bezeichneten harmonisierten technischen Norm einer Produktprüfung unterzogen hat; und
- c. sie die Genehmigung der anderen Herstellerin für die Verwendung dieser Prüfergebnisse eingeholt hat.
3 In einem Fall nach Absatz 2 bleibt die andere Herstellerin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich.
4 Die Herstellerin kann ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse eines an sie abgegebenen Systems oder Bauteils erstellen, wenn:
- a. ihr Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation erfasst wird;
- b. das Bauprodukt ein System aus Bauteilen ist, die sie ordnungsgemäss entsprechend der präzisen Anleitung der Systemoder Bauteileanbieterin montiert;
- c. die Bauteileanbieterin das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäss der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat; und
- d. sie die Genehmigung der betreffenden Bauteileanbieterin für die Verwendung der gewonnenen Prüfergebnisse eingeholt hat.
5 In einem Fall nach Absatz 4 bleibt die Bauteileanbieterin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich.
6 Die Herstellerin hat bei einem vereinfachten Verfahren nach den Absätzen 1, 2 und
4 angemessen zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen des gewählten Verfahrens erfüllt sind.
7 Gehört das in den Absätzen 1, 2 und 4 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 nach Anhang 2 Ziffer 1 anzuwenden ist, so wird die in Absatz 6 geforderte Dokumentation von einer Produktzertifizierungsstelle nach Anhang 2 Ziffer 2.1 überprüft.
Art. 6 Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen
(Art. 6 Abs. 3 Bst. b BauPG)
1 Kleinstunternehmen, die Bauprodukte herstellen, die von einer gemäss Artikel 12 Absatz 1 BauPG bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst sind, können im Hinblick auf das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Anhang 2 Ziffer 1 die folgenden Vereinfachungen vornehmen:
- a. Sieht die bezeichnete harmonisierte technische Norm System 3 oder 4 vor, so kann das Kleinstunternehmen die von der Norm vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung durch andere Methoden ersetzen.
- b. Kleinstunternehmen können auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemäss den Bestimmungen für System 4 behandeln.
2 Wendet eine Herstellerin diese vereinfachten Verfahren an, so weist sie mit einer angemessenen Dokumentation nach, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 und die geltenden Anforderungen erfüllt sind.
Art. 7 Vereinfachte Verfahren für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte
(Art. 6 Abs. 3 Bst. c BauPG)
1 Die Herstellerin eines Bauprodukts kann den Teil des anwendbaren Systems nach Anhang 2 Ziffer 1, der die Leistungsbewertung betrifft, durch eine angemessene Dokumentation ersetzen, wenn das Bauprodukt:
- a. von einer gemäss Artikel 12 Absatz 1 BauPG bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird;
- b. auf einen besonderen Auftrag hin, individuell gefertigt wird oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung gefertigt wird; und
- c. in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut wird.
2 Mit einer angemessenen Dokumentation, die eine Beschreibung der angewandten Methoden enthält, weist die Herstellerin nach, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 sowie die geltenden Anforderungen erfüllt sind.
3 Gehört das in Absatz 1 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäss Anhang 2 Ziffer 1 System 1+ oder 1 anzuwenden wäre, so wird die angemessene Dokumentation von einer Produktzertifizierungsstelle nach Anhang 2 Ziffer 2.1 überprüft.
Art. 8 Inhalt der Leistungserklärung
(Art. 8 Abs. 6 BauPG)
1 Die Leistungserklärung enthält insbesondere folgende Angaben:
- a. den Verweis auf den Produkttyp, für den die Leistungserklärung erstellt wurde;
- b. die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäss Anhang 2 Ziffer 1;
- c. die Referenznummer und das Ausgabedatum der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation, die zur Bewertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde;
- d. soweit zutreffend die von der Herstellerin vergebene Referenznummer der für die Zwecke der Artikel 5–7 verwendeten Dokumentation und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben der Herstellerin erfüllt.
2 Die Leistungserklärung enthält Folgendes:
- a. die Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäss der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation;
- b. eine Liste der wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für die erklärten Verwendungszwecke festgelegt wurden;
- c. die Leistung mindestens eines der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für die erklärten Verwendungszwecke relevant sind;
- d. soweit zutreffend, die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung und, falls erforderlich, aufgrund einer Berechnung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 festgelegt worden sind; und
- e. die Angabe der Buchstaben «NPD» (No Performance Determined/keine Leistung festgestellt) für die aufgelisteten wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird.
3 Überdies nennt die Leistungserklärung die Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Verwendungszwecke beziehen, für die die Bestimmungen der zuständigen Organe des Bundes, der Kantone oder der Vertragspartner des MRA und des EFTA-Übereinkommens an dem Ort zu berücksichtigen sind, wo die Herstellerin eine Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt beabsichtigt.
4 Wurde für ein Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung (ETB) erstellt, so ist die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf alle wesentlichen Merkmale zu erklären, die in der ETB enthalten sind.
5 Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters nach Anhang 3 erstellt.
Art. 9 Zurverfügungstellung der Leistungserklärung
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b und 10 Abs. 3 BauPG)
1 Für jedes Produkt, für das eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ist diese entweder in gedruckter oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
2 Wird einer Abnehmerin oder einem Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so muss diesem Los lediglich ein Exemplar der Leistungserklärung beigefügt werden.
3 Verlangt es eine Abnehmerin oder ein Abnehmer, so muss ihr oder ihm eine Leistungserklärung in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.
4 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die:
- a. die Bedingungen für die Zurverfügungstellung der Leistungserklärung auf einer Webseite festlegen;
- b. nach Bauproduktefamilien auf der Grundlage der Lebenserwartung oder der Bedeutung des Bauprodukts für die Bauwerke die Frist festlegen, wie lange ab dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts die Leistungserklärung und die technischen Unterlagen aufzubewahren sind.
5 Die gemäss Absatz 4 Buchstabe b festgelegte Frist gilt auch als Frist gemäss Artikel 10 Absatz 3 BauPG ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts. Wurde keine abweichende Frist nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegt, so beträgt die Frist in beiden Fällen 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts.
6 Die Leistungserklärung muss in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein.
2. Abschnitt: Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen
Art. 10 Vorschriften für Herstellerinnen
(Art. 10 Abs. 1 BauPG)
1 Die Herstellerin erstellt als Grundlage für die Leistungserklärung eine technische Dokumentation und beschreibt darin alle wichtigen Elemente in Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit.
2 Die Herstellerin bringt nur Produkte in Verkehr oder stellt sie auf dem Markt bereit, wenn diese dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Artikel 4 BauPG entsprechen.
3 Wird keine Leistungserklärung erstellt, so sind die nachfolgenden Pflichten der Herstellerin sinngemäss anzuwenden.
4 Die Herstellerin bewahrt die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung gemäss der Frist nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 auf.
5 Die Herstellerin gewährleistet durch entsprechende Verfahren, dass die erklärte Leistung bei einer Serienfertigung dauerhaft sichergestellt ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen berücksichtigt. Soweit es für die Sicherstellung der Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung eines Bauprodukts erforderlich erscheint, nimmt die Herstellerin an Stichproben von in Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukten Prüfungen vor, stellt Untersuchungen an und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe. Sie hält die Händlerinnen über diese Überwachung auf dem Laufenden.
6 Sie stellt sicher, dass ihre Bauprodukte eine Typen-, Chargenoder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Grösse oder Art des Bauprodukts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen angegeben werden.
7 Sie gibt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der die Herstellerin kontaktiert werden kann.
8 Stellt die Herstellerin ein Bauprodukt auf dem Markt bereit, so stellt sie sicher, dass dem Produkt die erforderlichen Gebrauchsund Bedienungsanleitungen sowie Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Dabei müssen diese Informationen dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Bauprodukts entsprechen. Je nach Bauprodukt können diese Informationen insbesondere durch die nachfolgenden Angaben bereitgestellt werden:
- a. die Kennzeichnung und Aufmachung des Produkts;
- b. die Verpackung sowie die Anleitungen für den Zusammenbau, die Installation und die Wartung des Produkts;
- c. Warnund Sicherheitshinweise.
9 Sicherheitsinformationen müssen in der Amtssprache des Landesteiles abgefasst sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird. Ergänzend gelten die
5 Artikel 8 und 11 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit.
10 Eine Herstellerin, die der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmassnahmen, damit das Bauprodukt den Anforderungen entspricht, nimmt es zurück oder ruft es zurück.
11 Stellt die Herstellerin fest, dass mit ihrem Bauprodukt Risiken verbunden sind, so macht sie dem zuständigen Marktüberwachungsorgan in einer Amtssprache oder in Englisch folgende Angaben:
- a. alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Bauprodukts erlauben;
- b. eine umfassende Beschreibung des Risikos, das mit dem Bauprodukt verbunden sein kann;
- c. alle verfügbaren Angaben darüber, von wem sie das Bauprodukt bezogen hat, und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen sie es geliefert hat;
- d. die Massnahmen, die zur Abwendung des Risikos getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme oder Rückruf.
Art. 11 Vorschriften für die Importeurinnen
(Art. 10 Abs. 1 BauPG)
1 Eine Importeurin bringt nur Bauprodukte in Verkehr, welche die Voraussetzungen des BauPG und dieser Verordnung erfüllen.
2 Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissert sich die Importeurin, dass:
- a. die Herstellerin die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt hat;
- b. die Herstellerin die technische Dokumentation gemäss Artikel 10 Absatz 1 und die Leistungserklärung gemäss Artikel 8 BauPG erstellt hat;
- c. dem Bauprodukt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und
- d. die Herstellerin die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 6 und 7 erfüllt hat.
3 Ist eine Importeurin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, so bringt sie das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und den Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Ist mit dem Bauprodukt ein Risiko verbunden, so gibt die Importeurin dies der Herstellerin und den Marktüberwachungsorganen bekannt.
4 Die Importeurin gibt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen an.
5 Stellt die Importeurin ein Bauprodukt auf dem Markt bereit, so stellt sie sicher, dass dem Produkt die erforderlichen Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Für die Sicherheitsinformationen gilt Artikel 10 Absätze 8 und 9 sinngemäss.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.