Übereinkommen vom 16. Januar 2013 über die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-01-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweiz und die Dominikanische Republik,

in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten weiterzuentwickeln;

in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen der Rechtspflege dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern soll;

in der Erwägung, dass es diese Ziele erfordern, Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit zu geben, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen; und

in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, dass sie in ihr eigenes Land überstellt werden,

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

Art. 2 Allgemeine Grundsätze

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend zusammenzuarbeiten.

2. Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überstellt werden. Zu diesem Zweck kann sie dem Urteils- oder Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äussern, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden.

3. Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom Vollstreckungsstaat gestellt werden.

Art. 3 Voraussetzungen für die Überstellung

1. Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden:

2. In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der an der verurteilten Person noch zu vollziehenden Sanktion kürzer ist als die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene.

Art. 4 Informationspflicht

1. Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Übereinkommens unterrichtet.

2. Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch geäussert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit.

3. Die Mitteilung enthält:

4. Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren Wunsch geäussert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 bezeichnete Mitteilung.

5. Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- oder den Vollstreckungsstaat aufgrund der vorstehenden Absätze Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden Staaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, unterrichtet.

Art. 5 Zentralbehörden

Die Parteien bezeichnen als Zentralbehörden, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Übereinkommen beauftragt werden, für die Schweiz das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und für die Dominikanische Republik die «Procuraduría General de la República».

Art. 6 Ersuchen und Antworten

1. Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der Schriftform.

2. Die Ersuchen müssen vom Justizministerium des ersuchenden Staates beim Justizministerium des ersuchten Staates eingereicht werden. Die Antworten werden auf demselben Weg übermittelt.

3. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend über seine Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.

Art. 7 Unterlagen

1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung:

2. Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht einer der beiden Staaten bereits bekannt gegeben hat, dass er dem Ersuchen nicht stattgeben wird:

3. Jeder der beiden Staaten kann um die Übermittlung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.

Art. 8 Zustimmung und Nachprüfung

1. Der Urteilsstaat gewährleistet, dass die Person, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Überstellung zuzustimmen hat, ihre Zustimmung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen gibt. Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaats.

2. Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich durch einen Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass die Zustimmung entsprechend den im vorstehenden Absatz dargelegten Bedingungen gegeben worden ist.

Art. 9 Folgen der Überstellung für den Urteilsstaat

1. Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des Vollstreckungsstaats wird der Vollzug der Sanktion im Urteilsstaat ausgesetzt. Wenn sich die verurteilte Person nach der Überstellung dem Vollzug entzieht, fällt dem Urteilsstaat wieder das Recht zu, die verbleibende Strafe, die sie im Vollstreckungsstaat hätte verbüssen sollen, zu vollziehen.

2. Der Urteilsstaat darf die Sanktion nicht weiter vollziehen, wenn der Vollstreckungsstaat den Vollzug der Sanktion für abgeschlossen erachtet.

Art. 10 Folgen der Überstellung für den Vollstreckungsstaat

1. Die vom Urteilsstaat verhängte Sanktion ist im Vollstreckungsstaat direkt anwendbar.

2. Der Vollstreckungsstaat ist durch die tatsächlichen Feststellungen sowie durch die rechtliche Art und die Dauer, wie sie aus der Sanktion hervorgehen, gebunden.

3. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen. Diese Strafe oder Massnahme muss ihrer Art nach so weit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten.

4. Der Vollzug der Sanktion im Vollstreckungsstaat richtet sich nach dem Recht dieses Staates. Der Vollstreckungsstaat allein ist zuständig, die Entscheidungen zu den Einzelheiten des Vollzugs der Sanktion zu treffen, darunter zur Dauer der Haftstrafe der verurteilten Person.

Art. 11 Folgen der Überstellung

1. Wird die verurteilte Person zum Vollzug einer freiheitsentziehenden Strafe oder Massnahme nach diesem Übereinkommen überstellt, so darf sie im Vollstreckungsstaat nicht wegen derselben Handlungen, derentwegen die freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme vom Urteilsstaat verhängt worden ist, verfolgt oder verurteilt werden.

2. Die verurteilte Person kann indessen im Vollstreckungsstaat wegen anderer Handlungen als denjenigen, die zur Sanktion im Urteilsstaat geführt haben, festgenommen, abgeurteilt und verurteilt werden, sofern diese Handlungen gemäss dem Recht des Vollstreckungsstaates mit Strafe bedroht sind.

Art. 12 Übergabe

Die Übergabe der verurteilten Person durch die Behörden des Urteilsstaats an diejenigen des Vollstreckungsstaates findet am von den Parteien bezeichneten Ort statt.

Art. 13 Begnadigung, Amnestie, Abänderung der Sanktion

Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder ihren anderen Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren.

Art. 14 Wiederaufnahme

Allein der Urteilsstaat hat das Recht, über einen gegen das Urteil gestellten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.

Art. 15 Beendigung des Vollzugs

Der Vollstreckungsstaat beendet den Vollzug der Sanktion, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Massnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.

Art. 16 Unterrichtung über den Vollzug

Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über den Vollzug der Sanktion:

Art. 17 Durchlieferung

1. Schliesst eine der Vertragsparteien mit einem Drittstaat Vereinbarungen über die Überstellung von verurteilten Personen ab, so hat die andere Partei die Durchlieferung von verurteilten Personen durch ihr Hoheitsgebiet nach diesen Vereinbarungen zu erleichtern.

2. Die Vertragspartei kann die Durchlieferung indessen verweigern, wenn es sich bei der verurteilten Person um einen ihrer Staatsangehörigen handelt oder wenn die Straftat, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach ihrem Recht keine Straftat darstellt.

3. Die Partei, welche die Überstellung beabsichtigt, muss die andere Partei zuvor darüber benachrichtigen.

4. Die Partei, die um die Durchlieferung ersucht wird, darf die verurteilte Person nur so lange wie für die Durchlieferung durch ihr Hoheitsgebiet unbedingt notwendig in Haft behalten.

Art. 18 Sprache

Jeder der beiden Staaten kann sich die Möglichkeit vorbehalten, zu verlangen, dass ihm die Ersuchen und die diesbezüglichen Unterlagen zusammen mit einer Übersetzung in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen eingereicht werden.

Art. 19 Befreiung von Formerfordernissen

Ersuchen um Überstellung und die diesbezüglichen Unterlagen, die von einer Partei nach diesem Übereinkommen übermittelt werden, sind vom Formerfordernis der Beglaubigung sowie von jeglichen weiteren Formerfordernissen befreit.

Art. 20 Geleit und Kosten

1. Der Vollstreckungsstaat gewährleistet das Geleit für die Überstellung.

2. Die Kosten für die Überstellung, einschliesslich derjenigen für das Geleit, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, sofern sich die beiden Staaten nicht anderweitig einigen.

3. Die Kosten, die ausschliesslich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen, werden von diesem Staat getragen.

4. Der Vollstreckungsstaat kann die von ihm getragenen Kosten der Überstellung bei der verurteilten Person ganz oder teilweise einfordern.

Art. 21 Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für den Vollzug von Sanktionen, die entweder vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt worden sind.

Art. 22 Verhältnis zu anderen Vereinbarungen

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der beiden Staaten aus Auslieferungsabkommen und aus anderen Abkommen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der Zeugenaussage vorsehen.

Art. 23 Inkrafttreten und Dauer

1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt des Erhalts der letzten Notifikation in Kraft, wonach die gemäss Verfassung erforderlichen Verfahren in jedem der beiden Staaten abgeschlossen sind.

2. Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Art. 24 Kündigung

Jeder Staat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch an den anderen Staat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Santo Domingo, am 16. Januar 2013, in doppelter Urschrift in französischer und spanischer Sprache, wobei der Wortlaut der beiden Sprachen gleichermassen verbindlich ist.

| Für die Schweiz: | Für die Dominikanische Republik: | | --- | --- | | Line Leon-Pernet | Carlos Morales Troncoso |

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