Verordnung des EJPD vom 22. September 2014 über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Vollzug der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-09-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 15 l Absatz 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegund Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA), verordnet:

Art. 1 Bereiche, anrechenbare Flächen und Bereichspreise

Die Bereiche, die anrechenbaren Flächen pro Haftplatz und die Bereichspreise pro Quadratmeter werden wie folgt festgelegt: Bereichspreis Bereich Anrechenbare pro m Fläche pro 2 Haftplatz (Indexstand ) (in m 1. Oktober 2010) 2 2

1 Sicherheit 1,7 5300

2 Verwaltung 1,9 5300 2a Migrationsbehörden bis 1,6 5300

3 Personal 1,6 5100

4 Insassenwesen 7,4 5100

5 Aufnahme/Austritt 2,1 5100 5a Transport bis 1,1 5100

6 Wohnen 16,4 6700

7 Beschäftigung 8,6 3600

8 Hauswirtschaft 5,7 6700 Gesamtfläche pro Haftplatz bis 48,1

Art. 2 Sicherheitszuschlag

Der Sicherheitszuschlag beträgt 85 000 Franken pro Haftplatz.

Art. 3 Zuschlag für Sportbauten

Für Sportbauten wird bei Einrichtungen ab 100 Haftplätzen ein Flächenzuschlag bis

2 maximal 2,9 m pro Haftplatz gewährt. Der Zuschlag wird dem Bereich «Insassenwesen» angerechnet.

Art. 4 Zuschlag für Umgebungsarbeiten bei Neubauten

Der Zuschlag für die Umgebungsarbeiten, einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge, beträgt 9,0 Prozent der anerkannten Kosten nach den Gruppen 1–3 und 5 des Baukostenplans Hochbau der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisie-

3 rung .

Art. 5 Zuschlag für Ausstattungskosten bei Neubauten

Der Zuschlag für die bewegliche Ausstattung, einschliesslich der flächenrelevanten Zuschläge, beträgt 5,7 Prozent der anerkannten Kosten nach den Gruppen 1–3 und 5 des Baukostenplans Hochbau der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisie-

4 rung .

Art. 6 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung

bei Umbauten Für Umbauten wird ein Zuschlag in der Höhe der anerkannten Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung gewährt.

Art. 7 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten

1 Die Platzkostenpauschale bei Neubauten wird nach den folgenden Schritten berechnet: 1. Für jeden Bereich werden die Bereichsquadratmeter mit dem dazugehörigen Bereichspreis multipliziert. 2. Die Produkte aus Schritt 1 werden addiert. 3. Die Summe aus Schritt 2 wird addiert mit: – ihrem prozentualen Anteil für Umgebungsarbeiten; – ihrem prozentualen Anteil für Ausstattungskosten; – dem Sicherheitszuschlag.

2 Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach Artikel 15 k VVWA.

Art. 8 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten

1 Die Platzkostenpauschale bei Umbauten wird nach den folgenden Schritten berechnet: 1. Für jeden Bereich werden die Bereichsquadratmetermit dem dazugehörigen Bereichspreis multipliziert. 2. Die Produkte aus Schritt 1 werden addiert. 3. Die Summe aus Schritt 2 wird multipliziert mit dem Eingriffsund Veränderungsgrad. 4. Das Produkt aus Schritt 3 wird addiert mit: – dem Zuschlag für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung; – dem Sicherheitszuschlag multipliziert mit dem Eingriffsund Veränderungsgrad.

2 Die Höhe des Bundesbeitrags richtet sich nach Artikel 15 k VVWA.

Art. 9 Korrektur der anerkannten Kosten bei Umbauten für den Fall eines

Nichterreichens der Bereichsflächen

1 Erreicht eine bestehende Einrichtung bei einem Umbau die Bereichsflächen nicht, die in der für sie massgebenden Modellanstalt festgelegt sind, so werden die anerkannten Bereichskosten im Verhältnis der fehlenden Fläche zur anrechenbaren Fläche gekürzt.

2 Die im Bereich «Wohnen» fehlende Fläche kann durch ein Mehr an Fläche im Bereich «Insassenwesen» kompensiert werden. Die anrechenbaren Kosten im «Insassenwesen» können dabei maximal um den Korrekturfaktor 1,15 erhöht werden.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 142.281

[^2]: Schweizerischer Baupreisindex, Teilindex Hochbau, inkl. Mehrwertsteuer.

[^3]: Referenznummer: SN 506 511:2012 de; Bezugsquelle: CRB Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung, www.crb.ch

[^4]: Referenznummer: SN 506 511:2012 de; Bezugsquelle: CRB Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung, www.crb.ch für den Vollzug der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen. V des EJPD

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.