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Verordnung des SBFI vom 19. August 2014 über die berufliche Grundbildung Chemie- und Pharmatechnologin/Chemie- und Pharmatechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Geltender Text a fecha 2014-08-19

37005

Chemie- und Pharmatechnologin EFZ/

Chemie- und Pharmatechnologe EFZ

Technologue en production chimique et pharmaceutique CFC

Tecnologa/Tecnologo di chimica e chimica farmaceutica AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 5 vom 28. September 2007[^3] zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV 5)

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Chemie- und Pharmatechnologinnen und Chemie- und Pharmatechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

2 Innerhalb des Berufs der Chemie- oder Pharmatechnologin oder des Chemie- und Pharmatechnologen auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Bewirtschaften von Prozessstoffen:

Handhaben von Energieträgern und Prozessstoffen:

Durchführen von chemischen, biotechnologischen und pharmatechnologischen Prozessen:

Durchführen von Reinigungsprozessen:

2 Der Aufbau sämtlicher Handlungskompetenzen ist für alle Lernenden verbindlich. Ausgenommen sind die Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 3, 4 und 5; der Lehrbetrieb wählt für die lernende Person eine dieser Kompetenzen als Schwerpunkt aus.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005[^5] versehen sind:

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten

und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb

und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 ½ Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1540 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Bewirtschaften von Prozessstoffen 140 100 0 240
Handhaben von Energieträgern und Prozessstoffen 20 0 0 20
Konfigurieren und Reparieren von Anlagen und Apparaten 140 120 0 260
Durchführen von chemischen, biotechnologischen und pharmatechnologischen Prozessen 200 120 160 480
Total Lektionen Berufskenntnisse 500 340 160 1000
Allgemeinbildung 120 120 120 360
Sport 80 60 40 180
Total Lektionen 700 520 320 1540

2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 45 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:

Schwerpunkte Schwerpunkte Schwerpunkte
Chemietechnologie Biotechnologie Pharmatechnologie
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer
1 Kurs 1 Bewirtschaften von Prozessstoffen 6 Tage X X X
Handhaben von Energieträgern und Prozessstoffen 2 Tage X X X
Konfigurieren und Reparieren von Anlagen und Apparaten 3 Tage X X X
Durchführen von chemischen, biotechnologischen und pharmatechnologischen Prozessen 6 Tage X X X
Durchführen von Reinigungsprozessen 1 Tag X X X
Anzahl Tage 18 18 18
2 Kurs 2 Bewirtschaften von Prozessstoffen 2 Tage X X X
Konfigurieren und Reparieren von Anlagen und Apparaten 1 Tag X X X
Durchführen von chemischen, biotechnologischen und pharmatechnologischen Prozessen 9 Tage X X X
Anzahl Tage 12 12 12
2 Kurs 3 Bewirtschaften von Prozessstoffen 1 Tag X X X
Prozessstoffe chemisch-technisch verarbeiten 13 Tage X
Prozessstoffe biotechnologisch verarbeiten 13 Tage X
Prozessstoffe pharmatechnologisch verarbeiten 13 Tage X
Durchführen von Reinigungssprozessen 1 Tag X X X
Anzahl Tage 15 15 15

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Dem Bildungsplan angefügt sind:

6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises.

2 Die Kompetenznachweise der Kurse 2 und 3 werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 19 Absatz 3.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

Position Beschreibung Gewichtung
1 Ausführung und Resultat der Arbeit[^7] / Fassung vom 30. Juni 2015 70 %
2 Dokumentation 10 %
3 Präsentation 10 %
4 Fachgespräch 10 %
Position Handlungskompetenzbereich Prüfungsform/Dauer Prüfungsform/Dauer Gewichtung
schriftlich mündlich
1. Bewirtschaften von Prozessstoffen 60 Min. 25 %
2. Handhaben von Energieträgern und Prozessstoffen 30 Min. 10 %
3. Konfigurieren und Reparieren von Anlagen und Apparaten 60 Min. 25 %
4. Durchführen von chemischen, biotechnologischen und pharmatechnologischen Prozessen 90 Min. 40 %

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der letzte der bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählt für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neue Note.

Art. 21 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Chemie- und Pharmatechnologin EFZ» oder «Chemie- und Pharmatechnologe EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 SchweizerischeKommission für Berufsentwicklung und Qualität

fürChemie- und Pharmatechnologin EFZ/Chemie- und Pharmatechnologe EFZ

1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürChemie- und Pharmatechnologin EFZ/Chemie- und Pharmatechnologe EFZ setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die 3 Schwerpunkte müssen vertreten sein.

4 Die Kommission konstituiert sich selbst.

5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse

1 Die Verordnung des SBFI vom 15. Dezember 2005[^9] über die berufliche Grundbildung Chemie- und Pharmatechnologin/Chemie- und Pharmatechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

2 Die Genehmigung des Bildungsplans Chemie- und Pharmatechnologin EFZ/ Chemie und Pharmatechnologe EFZ vom 15. Dezember 2005 wird widerrufen.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Chemie- und Pharmatechnologin oder Chemie- und Pharmatechnologe vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Chemie- und Pharmatechnologin oder Chemie- und Pharmatechnologe bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Artikel 16 bis 22) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115

[^4]: SR 832.321

[^5]: AS 2005 2721

[^6]: SR 412.101.241

[^7]: Fassung vom 30. Juni 2015

[^8]: SR 412.101.241

[^9]: AS 2006 205