Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-10-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 20. Februar 2020) Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

2 als Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt , im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet; eingedenk der Tatsache, dass die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile eines der drei wesentlichen Ziele des Übereinkommens ist, und in der Erkenntnis, dass dieses Protokoll die Erreichung dieses Zieles im Rahmen des Übereinkommens verfolgt; in Bekräftigung der souveränen Rechte der Staaten in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen und im Einklang mit dem Übereinkommen; ferner eingedenk des Artikels 15 des Übereinkommens; in Anerkennung des wichtigen Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung, der durch die Weitergabe von Technologie und die Zusammenarbeit zum Aufbau von Forschungsund Innovationskapazitäten im Hinblick auf die Steigerung des Wertes genetischer Ressourcen in Entwicklungsländern in Übereinstimmung mit den Artikeln 16 und 19 des Übereinkommens geleistet wird; in der Erkenntnis, dass das öffentliche Bewusstsein für den wirtschaftlichen Wert der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt sowie das ausgewogene und gerechte Teilen dieses wirtschaftlichen Wertes mit den Hütern der biologischen Vielfalt wichtige Anreize für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sind; in Anerkennung des Beitrags, den der Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, zur Beseitigung der Armut und zu ökologischer Nachhaltigkeit und somit auch zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele leisten können; in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen dem Zugang zu genetischen Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile; in Anerkennung der Tatsache, wie wichtig es ist, im Hinblick auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile Rechtssicherheit zu schaffen; ferner in Anerkennung der Bedeutung der Förderung von Gerechtigkeit und Ausgewogenheit bei der Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen zwischen Bereitstellern und Nutzern genetischer Ressourcen; sowie in Anerkennung der wichtigen Rolle der Frau bei dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile sowie in Bestätigung der Notwendigkeit einer vollen Beteiligung der Frau auf allen Ebenen der politischen Entscheidung und Umsetzung im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt; entschlossen, die wirksame Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile weiter zu fördern; in Anerkennung der Tatsache, dass eine innovative Lösung hinsichtlich der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung von genetischen Ressourcen und sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen, die grenzüberschreitend vorkommen oder für die eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung nicht erteilt oder erlangt werden kann, erforderlich ist; in Anerkennung der Bedeutung genetischer Ressourcen für die Ernährungssicherheit, die öffentliche Gesundheit, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Minderung des Klimawandels sowie die Anpassung an ihn; in Anerkennung des besonderen Charakters der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, ihrer typischen Merkmale und Probleme, die spezielle Lösungen erfordern; in Anerkennung der gegenseitigen Abhängigkeit aller Staaten voneinander in Bezug auf genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie ihres besonderen Charakters und ihrer Bedeutung für die Erreichung der weltweiten Ernährungssicherheit und für eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft im Zusammenhang mit der Armutsbekämpfung und dem Klimawandel und in Anerkennung der grundlegenden Rolle des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressour-

3 cen für Ernährung und Landwirtschaft und der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO in dieser Hinsicht;

4 eingedenk der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) der Weltgesundheitsorganisation und der Tatsache, wie wichtig es ist, den Zugang zu menschlichen Krankheitserregern für Gesundheitsvorsorgeund Gesundheitsschutzmassnahmen zu gewährleisten; in Anerkennung der laufenden Arbeiten in anderen internationalen Gremien, die in Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen; unter Hinweis auf das durch den im Einklang mit dem Übereinkommen entwickelten Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft eingerichtete multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile; in der Erkenntnis, dass sich die internationalen Regelungen, die in Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen, wechselseitig stützen sollen, um die Ziele des Übereinkommens zu erreichen; eingedenk des Artikels 8 Buchstabe j des Übereinkommens, soweit er sich auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung dieses Wissens bezieht; in Kenntnis der wechselseitigen Beziehung zwischen genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, ihres untrennbaren Charakters für die indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und der Bedeutung des traditionellen Wissens für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sowie für die nachhaltige Sicherung der Existenzgrundlagen dieser Gemeinschaften; in Anerkennung der Vielfalt der Umstände, unter denen indigene und ortsansässige Gemeinschaften Träger oder Eigentümer sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens sind; eingedenk dessen, dass es das Recht der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften ist, die rechtmässigen Träger ihres sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens innerhalb ihrer Gemeinschaften zu bestimmen; ferner in Anerkennung der einzigartigen Umstände, unter denen sich auf genetische Ressourcen beziehendes Wissen, das Ausdruck eines reichen kulturellen Erbes ist, welches für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang ist, in Staaten in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form bewahrt wird; in Kenntnis der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker; unter Bekräftigung der Tatsache, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als verringere oder beseitige es die bestehenden Rechte indigener und ortsansässiger Gemeinschaften, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene Finanzierung, um so zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile beizutragen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens gelten für dieses Protokoll. Ausserdem bedeutet im Sinne dieses Protokolls: a) «Konferenz der Vertragsparteien» die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens; b) «Übereinkommen» das Übereinkommen über die biologische Vielfalt; c) «Nutzung der genetischen Ressourcen» das Durchführen von Forschungsund Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschliesslich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens; d) «Biotechnologie» im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern; e) «Derivat» eine natürlich vorkommende biochemische Verbindung, die durch Genexpression oder den Stoffwechselprozess biologischer oder genetischer Ressourcen entstanden ist, auch wenn sie keine funktionalen Erbeinheiten enthält.

Art. 3 Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet Anwendung auf genetische Ressourcen, die in den Geltungsbereich des Artikels 15 des Übereinkommens fallen, und auf die Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergeben. Das Protokoll findet auch Anwendung auf traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, und auf die Vorteile, die sich aus der Nutzung dieses Wissens ergeben.

Art. 4 Verhältnis zu völkerrechtlichen Übereinkünften und anderen

internationalen Regelungen (1) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, ausser wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die biologische Vielfalt ernsthaft schädigen oder bedrohen würde. Dieser Absatz zielt nicht darauf ab, eine Hierarchie zwischen diesem Protokoll und anderen internationalen Regelungen zu schaffen. (2) Dieses Protokoll hindert die Vertragsparteien nicht daran, andere einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte, einschliesslich besonderer Übereinkünfte über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, zu erarbeiten und durchzuführen, sofern diese die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens und dieses Protokolls unterstützen und den Zielen nicht zuwiderlaufen. (3) Dieses Protokoll wird so durchgeführt, dass sich das Protokoll und andere internationale Regelungen, die für dieses Protokoll von Belang sind, wechselseitig stützen. Nützliche und einschlägige laufende Arbeiten oder Verfahrensweisen auf der Grundlage solcher internationalen Regelungen sowie im Rahmen einschlägiger internationaler Organisationen sollen gebührende Beachtung finden, sofern sie die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens und dieses Protokolls unterstützen und den Zielen nicht zuwiderlaufen. (4) Dieses Protokoll dient der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. In den Fällen, in denen eine besondere internationale Regelung über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile Anwendung findet, die mit den Zielen des Übereinkommens und dieses Protokolls im Einklang steht und ihnen nicht zuwiderläuft, findet dieses Protokoll keine Anwendung für die Vertragspartei oder Vertragsparteien der besonderen Regelung im Hinblick auf die darin erfasste bestimmte genetische Ressource und für den darin vorgesehenen Zweck.

Art. 5 Ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile

(1) Nach Artikel 15 Absätze 3 und 7 des Übereinkommens werden Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen sowie aus der späteren Verwendung und Vermarktung ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung stellt, das heisst dem Ursprungsland dieser Ressourcen oder einer Vertragspartei, die die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erworben hat, ausgewogen und gerecht geteilt. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen. (2) Jede Vertragspartei ergreift Gesetzgebungs-, Verwaltungsoder politische Massnahmen, wie jeweils angebracht, mit dem Ziel sicherzustellen, dass Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, deren Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften sind, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die bestehenden Rechte dieser indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften an diesen genetischen Ressourcen mit den betroffenen Gemeinschaften auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter Bedingungen ausgewogen und gerecht geteilt werden. (3) Zur Durchführung des Absatzes 1 ergreift jede Vertragspartei Gesetzgebungs-, Verwaltungsoder politische Massnahmen, wie jeweils angebracht. (4) Zu den Vorteilen können finanzielle und nicht finanzielle Vorteile gehören, darunter unter anderem die in der Anlage aufgeführten. (5) Jede Vertragspartei ergreift Gesetzgebungs-, Verwaltungsoder politische Massnahmen, wie jeweils angebracht, damit die Vorteile, die sich aus der Nutzung von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen ergeben, mit den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, die Träger dieses Wissens sind, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen.

Art. 6 Zugang zu genetischen Ressourcen

(1) In Ausübung der souveränen Rechte in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile bedarf der Zugang zu genetischen Ressour-

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 2014 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Juli 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Oktober 2014 AS 2014 3141; BBl 2013 3009

[^1]: AS 2014 2629

[^2]: SR 0.451.43

[^3]: SR 0.910.6

[^4]: SR 0.818.103 der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. Prot. von Nagoya der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. Prot. von Nagoya

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