Verordnung des SBFI vom 8. September 2014 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
80200
Fachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt EFZ
Agente/Agent d’exploitation CFC
Operatrice/Operatore di edifici e infrastrutture AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV), und auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 5 vom 28. September 2007[^3] zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
Fachleute Betriebsunterhalt auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie organisieren die Arbeiten, führen diese gemäss betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben selbstständig oder im Team qualitätsbewusst, umweltgerecht und ressourcenschonend aus, setzen den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit selbstständig um, lagern Reinigungs- und Verbrauchsmaterial fachgerecht und leiten andere Personen im Bereich der eigenen beruflichen Handlungskompetenzen stufengerecht an;
- b. Sie bereiten umfassende Reinigungsarbeiten an Gebäuden und deren Umgebung sowie an Infrastrukturanlagen vor, führen diese von Hand oder mit Kleingeräten und Maschinen sicher, fach- und umweltgerecht aus und bewirtschaften Wertstoffe und Abfälle umweltgerecht;
- c. Sie stellen der mit zuverlässigen und sorgfältigen Vorbereitung und Ausführung von Wartungs- und Kontrollarbeiten die Funktionstüchtigkeit von Mobiliar, Gebäude- und Infrastrukturanlagen sowie von Geräten, Maschinen und Werkzeugen sicher;
- d. Sie bereiten bauliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten an Installationen in Gebäuden sowie an Infrastrukturanlagen vor, führen diese fachgerecht aus und tragen damit zur Sicherheit und Werterhaltung der Anlagen bei;
- e. Sie leisten mit der fachgerechten und naturbewussten Vorbereitung und Ausführung von Grünpflegearbeiten im Innen- und Aussenbereich einen wertvollen Beitrag an Natur und Umwelt.
2 Innerhalb des Berufs der Fachfrau Betriebsunterhalt oder des Fachmanns Betriebsunterhalt auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Hausdienst;
- b. Werkdienst.
3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Unterhaltspraktikerin EBA oder Unterhaltspraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz:
-
- Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit selbständig umsetzen,
-
- Arbeiten qualitäts- und umweltbewusst sowie ressourcenschonend ausführen,
-
- fachgerechte Lagerung von Reinigungs- und Verbrauchsmaterial sicherstellen,
-
- Arbeiten nachvollziehbar rapportieren,
-
- andere Personen anleiten;
- a.
Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung:
-
- umfassende Reinigung von Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen vorbereiten und vornehmen,
-
- umfassende Reinigung von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen vorbereiten und vornehmen,
-
- Abfälle und Wertstoffe umweltgerecht bewirtschaften;
- b.
Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten:
-
- Wartung und Kontrolle von Mobiliar, Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen vorbereiten und durchführen,
-
- Wartung und Kontrolle von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen vorbereiten und durchführen,
-
- Wartung und Kontrollen von Geräten, Maschinen und Werkzeugen ausführen;
- c.
Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen:
-
- Unterhalt und Reparaturen von Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen vorbereiten und ausführen,
-
- Unterhalt und Reparaturen von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen vorbereiten und ausführen;
- d.
Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten:
-
- Grünpflege im Innenbereich vorbereiten und vornehmen,
-
- Grünpflege im Aussenbereich vorbereiten und vornehmen.
- e.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- b. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht;
- c. Arbeiten in gefährlichen Höhen oder in engen Räumen;
- d. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien;
- e. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe; Arbeiten mit erheblichen Stössen, Lärm oder Erschütterungen.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb
und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz | 80 | 60 | 40 | 180 |
| Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung / Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten | 80 | 60 | 100 | 240 |
| Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten / Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen | 40 | 80 | 60 | 180 |
| Total | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 16 Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
| LJ | Kurs | Handlungskompetenzbereich(e) | Dauer nach Schwerpunkt | Dauer nach Schwerpunkt |
|---|---|---|---|---|
| Haus-dienst | Werk-dienst | |||
| 1. | Kurs 1 | Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz | ||
| (Handlungskompetenzen a.1 und a.2) / Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenzen b.1 und b.2) | 4 | 4 | ||
| 1. | Kurs 2 | Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz | ||
| (Handlungskompetenzen a.1 bis a3) / Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenz b.2) / Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen (Handlungskompetenz d.2) | 2 | 2 | ||
| 2. | Kurs 3 | Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz | ||
| (Handlungskompetenz a.1) / Vorbereiten und Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenz b.3) / Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten (Handlungskompetenzen c.2 und c.3) / Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten | ||||
| (Handlungskompetenzen e.1 und e.2) | 6 | 6 | ||
| 3. | Kurs 4 | Organisieren der Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz | ||
| (Handlungskompetenz a.1) / Vorbereiten und Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen (Handlungskompetenzen c.1 und c.2) / Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten (Handlungskompetenzen d.1 und d.2) | 4 | 4 | ||
| Total Tage | Total Tage | Total Tage | 16 | 16 |
3 Die Handlungskompetenzen in den überbetrieblichen Kursen werden in den Schwerpunkten gemäss Verteilung im Bildungsplan vermittelt.
4 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt ist.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild,
-
- der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen, und
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden;
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ oder Fachmann Betriebsunterhalt EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ und des Fachmanns Betriebsunterhalt EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ oder des Fachmanns Betriebsunterhalt EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
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