Verordnung des SBFI vom 8. September 2014 über die berufliche Grundbildung Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
80201
Unterhaltspraktikerin EBA/Unterhaltspraktiker EBA
Employée d’exploitation AFP/Employé d’exploitation AFP
Addetta operatrice di edifici e infrastrutture CFP/
Addetto operatore di edifici e infrastrutture CFP
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV), und auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 5 vom 28. September 2007[^3] zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Unterhaltspraktikerinnen und Unterhaltspraktiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie organisieren ihre eigenen Arbeiten, führen diese nach Vorgaben selbstständig oder im Team qualitätsbewusst, umweltgerecht und ressourcenschonend aus und setzen den eigenen Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit selbstständig um;
- b. Sie führen regelmässig anfallende Reinigungsarbeiten an Gebäuden und deren Umgebung sowie an Infrastrukturanlagen aus, nehmen Unterhaltsreinigungen an Maschinen, Geräten und Werkzeugen fachgerecht und sicher vor und trennen Abfälle und Wertstoffe zuverlässig nach Vorgaben;
- c. Sie führen bauliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten sowie Grünpflegearbeiten im Innen- und Aussenbereich fachgerecht aus und leisten damit einen Beitrag an die Werterhaltung der Anlagen sowie an Natur und Umwelt.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz:
-
- Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit bei eigenen Arbeiten selbstständig umsetzen,
-
- eigene Arbeiten qualitäts- und umweltbewusst sowie ressourcenschonend ausführen,
-
- eigene Arbeiten nach Vorgaben rapportieren;
- a.
Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung:
-
- regelmässig anfallende Reinigung im Innenbereich und an Gebäudeteilen vornehmen,
-
- regelmässig anfallende Reinigung von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen vornehmen,
-
- Unterhaltsreinigung an Maschinen, Geräten und Werkzeugen ausführen,
-
- Abfälle und Wertstoffe nach Vorgabe trennen;
- b.
Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten:
-
- einfachen Unterhalt und Kleinreparaturen von Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen ausführen,
-
- einfachen Unterhalt und Kleinreparaturen von Installationen an Objekten, Aussenanlagen und befestigten Flächen ausführen,
-
- einfache Grünpflegearbeiten im Innen- und Aussenbereich vornehmen.
- c.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- b. Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand- Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht;
- c. Arbeiten in gefährlichen Höhen oder in engen Räumen;
- d. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien;
- e. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe; Arbeiten mit erheblichen Stössen, Lärm oder Erschütterungen.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb
und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||
| Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz | 60 | 40 | 100 |
| Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung | 80 | 80 | 160 |
| Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten | 60 | 80 | 140 |
| Total | 200 | 200 | 400 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 240 |
| Sport | 40 | 40 | 80 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 720 |
2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 14 Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
| Kurs | Handlungskompetenzbereiche | Inhalte | LJ | Tage | Tage |
|---|---|---|---|---|---|
| Kurs 1 | Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz (Handlungskompetenzen a.1 und a.2) / Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenz b.4) | Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz (Handlungskompetenzen a.1 und a.2) / Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenz b.4) | 1. | 4 | 4 |
| Kurs 2 | Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenzen b.1 und b.2) | Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Handlungskompetenzen b.1 und b.2) | 1. | 3 | 3 |
| Kurs3 | Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz (Handlungskompetenz a.1) / Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Hanldungskompetenz b.3) / Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten (Handlungskompetenz c.1) | Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz (Handlungskompetenz a.1) / Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung (Hanldungskompetenz b.3) / Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten (Handlungskompetenz c.1) | 1. | 3 | 3 |
| Kurs 4 | Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten (Handlungskompetenzen c.2 und c.3) | Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten (Handlungskompetenzen c.2 und c.3) | 2. | 4 | 4 |
| Total Tage | Total Tage | Total Tage | Total Tage | 14 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt ist.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild,
-
- der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen, und
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden;
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Fachfrau Betriebsunterhalt EFZ oder Fachmann Betriebsunterhalt EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Unterhaltspraktikerin und des Unterhaltspraktikers EBA und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Unterhaltspraktikerin EBA oder des Unterhaltspraktikers EBA erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1. | Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz | 20 % |
| 2. | Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung | 40 % |
| 3. | Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten | 40 % |
- b. Berufskenntnisse, im Umfang von 1.5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Prüfungsform/Dauer | Prüfungsform/Dauer | Gewichtung |
|---|---|---|---|---|
| schriftlich | mündlich | |||
| 1. | Organisieren der eigenen Arbeiten sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz | 30 Min. | 30 % | |
| 2. | Ausführen von Reinigungsarbeiten und Abfallbewirtschaftung | 30 Min. | 40 % | |
| 3. | Ausführen von baulichem Unterhalt und Reparaturen sowie von Grünpflegearbeiten | 30 Min. | 30 % |
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