Abkommen vom 11. Juni 2012 über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2012-06-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, und die Tunesische Republik, vertreten durch die Regierung der Tunesischen Republik,

nachstehend «die Vertragsparteien» genannt;

in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien;

im Wunsch,eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Vertragsparteien verbunden ist;

in der Überzeugung, dass die Migrationsströme zur Annäherung der Völker beitragen und dass deren aufeinander abgestimmte Steuerung für die betroffenen Länder einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung darstellt;

in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, weshalb es erforderlich ist, auf die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten, insbesondere zu jenen der Migrantinnen und Migranten, zu achten und zu gewährleisten, dass die Menschenrechte durch die Steuerung der illegalen oder irregulären Migration nicht verletzt werden;

im Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration zu fördern;

im Bestreben, eine Reihe von Massnahmen zur Bekämpfung der irregulären Migration und der damit verbundenen kriminellen Aktivitäten zu ergreifen;

in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen;

im Willen, im Interesse der betroffenen Personen und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Staaten und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden;

haben Folgendes vereinbart:

I. Kapitel: Gegenstand und Terminologie

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen hat die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zum Gegenstand.

Art. 2 Terminologie

Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden:

II. Kapitel: Einreise und Aufenthalt

Art. 3 Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen

1. Für die Einreise in die Schweiz und den dortigen Aufenthalt haben sich die Staatsangehörigen von Tunesien an die in der Schweiz geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.

2. Für die Einreise und den dortigen Aufenthalt in Tunesien haben sich die Staatsangehörigen der Schweiz an die in Tunesien geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.

3. Die Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.

Art. 4 Regelung betreffend Einreise

1. Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und dem nationalen Recht verpflichtet sich die Schweiz, für tunesische Staatsangehörige mit den nachstehenden Begründungen die Ausstellung eines Kurzaufenthaltsvisums zu erleichtern:

2. Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und dem nationalen Recht verpflichtet sich die Schweiz zur Erleichterung der Erteilung eines Kurzaufenthaltsvisums mit Mehrfacheinreise für tunesische Staatsangehörige der nachstehenden Gruppen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen und einer Gültigkeit zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, je nach Art des eingereichten Gesuchs, Dauer der geplanten Aktivität in der Schweiz und Gültigkeitsdauer des Reisepasses:

3. Weiter verpflichtet sich die Schweiz, Visumgesuche von tunesischen Staatsangehörigen, die einen humanitären Aspekt aufweisen, gewissenhaft und wohlwollend zu behandeln.

4. Sofern die Tunesische Republik die Visumspflicht für Schweizer Staatsangehörige oder für einige Gruppen von ihnen wieder einführt, sind die unter Absatz 1–3 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen automatisch und auf gegenseitiger Basis auf die betroffenen Schweizer Staatsangehörigen anwendbar.

Art. 5 Zulassung

In den folgenden Fällen bewilligt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei im Rahmen der anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet:

1. Vorübergehender Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei ohne Erwerbstätigkeit zu folgenden Zwecken:

zu d) Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die an einer Hochschule oder Fachhochschule der anderen Vertragspartei eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, kann nach Massgabe des anwendbaren innerstaatlichen Rechts eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden.

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Familiennachzugsgesuche gewissenhaft und wohlwollend zu behandeln.

2. Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit:

Jede Vertragspartei kann im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen und zum Zweck des verstärkten Austauschs Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlauben, insbesondere in den nachfolgenden Fällen:

III. Kapitel: Rückübernahme der irregulären Staatsangehörigen

der Vertragsparteien

Art. 6 Staatsangehörigkeit der rückübernommenen Personen

1. Jede Vertragspartei rückübernimmt auf schriftlichen Antrag der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei anwendbaren Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüll, sofern angenommen wird oder fest steht, dass sie Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei sind.

2. Die ersuchende Vertragspartei rückübernimmt diese Personen zu den gleichen Voraussetzungen, sofern die bei der Ankunft auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgten Kontrollen beweisen, das sie nicht Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei waren, als sie das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verliessen.

Art. 7 Rückübernahmegesuch

1. Das nach Artikel 6 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme einer oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:

2. Das Rückübernahmegesuch wird der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.

3. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 8 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens erforderlich sein, muss diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort durchgeführt werden.

4. Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.

5. Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen Behandlung bedarf, z.B. gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.

6. Die Rückkehr der Person erfolgt mit einem Linienflug oder per Sonderflug. Beide Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, auf Sammelflüge zu verzichten. Sie stellen sicher, dass die Rückkehr per Sonderflug der anderen Vertragspartei vorgängig und frühzeitig mitgeteilt wird.

Art. 8 Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit

der rückzuübernehmenden Personen

1. Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang I Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.

2. Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein für die Rückkehr der betreffenden Person gültiges Reisedokument (Laissez-passer) aus.

3. Bei Zweifeln der ersuchten Vertragspartei betreffend die Mittel zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit oder bei Fehlen solcher Mittel nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der genannten Vertragspartei eine Befragung der betreffenden Person vor. Die Befragung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten der ersuchenden Vertragspartei organisiert.

4. Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.

5. Bei Bedarf kann die Identifikation durch gemeinsame Anhörungen erfolgen.

6. Wurde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach dem Ersuchen das erforderliche Reisedokument (Laisser-passer) aus.

Art. 9 Rechte der rückzuübernehmenden Personen

Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer geltenden Gesetze alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde, die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Person zu bewahren und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.

Art. 10 Vorgehen im Einzelfall

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren bei Bedarf, wie die Ehre, die Würde, die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Personen – insbesondere der unbegleiteten Minderjährigen, der Kranken, der Schwangeren, der kinderreichen Familien – bewahrt werden soll und wie diese ihre Rechte ausüben und Pflichten erfüllen können.

Art. 11 Kostenübernahme

1. Die Kosten für den Transport bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen (Art. 6 Abs.1).

2. Die Kosten für eine eventuelle Rückkehr in das Aufenthaltsland werden ebenfalls von der ersuchenden Vertragspartei übernommen (Art. 6 Abs. 2).

IV. Kapitel: Rückkehrhilfe

Art. 12 Ziele

1. Die Vertragsparteien prüfen, wie sie die Kompetenzen und Ressourcen der Migrantinnen und Migranten am besten für die Entwicklung ihres Landes einsetzen können.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihrer Macht stehenden Massnahmen zu treffen, um die Personen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland entschieden haben, bei der gesellschaftlichen und beruflichen Reintegration zu unterstützen.

Art. 13 Für die Rückkehrhilfe zuständige Strukturen

In der Schweiz ist das Bundesamt für Migration (BFM)[^1] für die Rückkehrhilfe zuständig. Die Umsetzung wird durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), die Kantone und verschiedene internationale Organisationen gemeinsam sichergestellt.

In Tunesien ist das Ministerium für Soziales für die Rückkehrhilfe zuständige. Die Umsetzung wird durch das Amt für Auslandtunesier sichergestellt.

Art. 14 Rückkehrhilfemassnahmen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetze, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Land entschieden haben, durch die Ausarbeitung und Umsetzung gezielter und spezifischer Massnahmen zu fördern. In dieser Hinsicht sieht das Aufenthaltsland eine Unterstützung vor, die die Reintegration dieser Personen in ihrem Herkunftsland begünstigt.

Die oben genannten Massnahmen werden in Anhang II dieses Abkommens detailliert aufgeführt.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen, sich bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten mit den in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Zielen gegenseitig zu unterstützen.

3. Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen überein, sich in den Bereichen nach Anhang IV dieses Abkommens gegenseitig zu unterstützen.

Art. 15 Fälle unfreiwilliger Rückkehr

1. Die Vertragsparteien prüfen fallweise die Beschwerden von Personen, die von einer unfreiwilligen Rückkehr betroffen sind und um Unterstützung ersuchen.

2. Auf jeden Fall kehrt keine rückübernommene Person ohne jegliche Mittel zurück.

Die oben genannten Mittel werden gemäss den Gesetzen der Vertragsparteien festgelegt. Bei Unterzeichnung dieses Abkommens unterrichten sich die Vertragsparteien über die geltenden Beträge. Spätere Änderungen werden unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.

V. Kapitel: Schutz von Personendaten

Art. 16 Inhalt der Personendaten

Die Informationen zu personenbezogenen Daten der rückzuübernehmenden Staatsangehörigen der Vertragsparteien betreffen ausschliesslich:

Art. 17 Verwendung der Personendaten

Die zur Durchführung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden in Übereinstimmung mit der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung jeder Vertragspartei sowie mit den Bestimmungen der entsprechend anwendbaren internationalen Übereinkommen, an die beide Vertragsparteien gebunden sind, verarbeitet und geschützt.

Zu diesem Zweck:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.