Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 2013 über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 6 der Verordnung vom 4. November 2009[^1] über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Zulassung von Personen zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich, ausgenommen die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen;
- b. die Ernennung der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen;
- c. die Ernennung der Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957[^2] (EBG) unterstehen, und für weitere Unternehmen, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ausüben.
2. Abschnitt: Bescheinigungen
Art. 3 Bescheinigungspflichtige Tätigkeiten
1 Eine Bescheinigung ist erforderlich für:
- a. das operative Sichern und Regeln des Zugverkehrs und von Rangierbewegungen als Fahrdienstleiter oder -leiterin;
- b. das operative Vorbereiten von Zügen als Zugvorbereiter oder -vorbereiterin;
- c. das operative Vor- und Nacharbeiten an Rangierbewegungen als Rangierer oder Rangiererin;
- d. das Begleiten von Zügen aus Gründen der Betriebssicherheit als Zugbegleiter oder -begleiterin;
im Rahmen des Sicherns einer Arbeitsstelle im Gleisbereich:
-
- die Durchführung und Überwachung von Sicherheitsmassnahmen als Sicherheitschef oder -chefin,
-
- das Warnen des Personals und das Melden von Fahrten als Sicherheitswärter oder -wärterin.
- e.
2 Die Bescheinigung als Fahrdienstleiter oder -leiterin bezeichnet die Qualifikation nach folgenden Kategorien:
- a. Kategorie A: Sichern und Regeln des Zugverkehrs und von Rangierbewegungen mit eingeschränkten Kompetenzen;
- b. Kategorie B: Sichern und Regeln des Zugverkehrs und von Rangierbewegungen mit allen Kompetenzen.
3 Das Eisenbahnunternehmen bezeichnet in den Bescheinigungen der Kategorie A die Einschränkungen der Kompetenzen bezüglich:
- a. des Einsatzgebietes (Strecken, Bahnhöfe, Bahnhofteile);
- b. der zu bedienenden Anlagen;
- c. der Bedienungen und Prozesse, insbesondere bei Störungen.
Art. 4 Nicht bescheinigungspflichtige Tätigkeiten
1 Keine Bescheinigung ist erforderlich für:
- a. das Rangieren sowie das Sichern und Regeln von Rangierbewegungen auf Anschlussgleisen, in Werkarealen und auf Nebengleisen, sofern ein spurbewirkter Flankenschutz gegen einstellbare Zugfahrstrassen besteht oder ein Sicherheitssystem vorhanden ist, welches diesen Flankenschutz gewährleistet;
- b. das Sichern einer Arbeitsstelle im Gleisbereich, das ausschliesslich der eigenen Sicherheit dient (Selbstschutz).
2 Das Unternehmen muss Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, instruieren und periodisch weiterbilden.
3 Es führt über die Personen, die die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen, ein Verzeichnis und legt dieses dem Bundesamt für Verkehr (BAV) auf Verlangen vor.
4 Es erstellt für die Personen, die ausschliesslich in einem Einsatzgebiet nach Absatz 1 tätig sind, einen Plan des Einsatzgebiets und legt diesen dem BAV auf Verlangen vor.
Art. 5 Inhalte der Bescheinigung
1 Die Inhalte der Bescheinigung sind im Anhang aufgeführt.
2 Enthält die Bescheinigung kein Foto, so ist zur eindeutigen Identifikation ein weiterer Ausweis mitzuführen. Anerkannt werden:
- a. Pass;
- b. Identitätskarte;
- c. Personalausweis mit Foto;
- d. Führerausweis für den Strassenverkehr.
Art. 6 Gültigkeitsdauer
1 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Personen, die Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d ausüben, beträgt fünf Jahre.
2 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Personen, die Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e ausüben, beträgt drei Jahre.
3 Sie beginnt im Zeitpunkt der letzten bestandenen Fähigkeitsprüfung oder periodischen Prüfung. Wird die periodische Prüfung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bestanden, so wird die neue Gültigkeitsdauer vom Ablauf an gerechnet.
4 Die Gültigkeit der Bescheinigungen erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit, jedoch für Sicherheitswärter und -wärterinnen der Bahnen nach Anhang 1 Buchstabe a der Verordnung des UVEK vom 27. November 2009[^3] über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) spätestens bei Vollendung des 70. Altersjahres, für Sicherheitswärter und -wärterinnen der Bahnen nach Anhang 1 Buchstabe b VTE spätestens bei Vollendung des 75. Altersjahres.
Art. 7 Mitführen der Bescheinigung
Bei der Zugvorbereitung, der Zugbegleitung und dem bescheinigungspflichtigen Sichern einer Arbeitsstelle im Gleisbereich ist die Bescheinigung mitzuführen.
3. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 8 Mindestalter
Wer sich für eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausbilden lassen will, muss das 15. Altersjahr vollendet haben.
Art. 9 Fachliche Voraussetzungen
1 Zum Fahrdienstleiter oder zur Fahrdienstleiterin der Kategorie B kann ausgebildet werden, wer:
- a. eine mindestens dreijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat;
- b. die Matura erfolgreich bestanden hat; oder
- c. seit mindestens zwei Jahren eine Bescheinigung als Fahrdienstleiter oder ‑leiterin der Kategorie A besitzt.
2 Für die übrigen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten kann ausgebildet werden, wer den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen hat. Zum Rangierer oder zur Rangiererin sowie zum Sicherheitswärter oder zur Sicherheitswärterin kann auch ausgebildet werden, wer über gleichwertige Fähigkeiten verfügt.
Art. 10 Medizinische Voraussetzungen
1 Wer sich um die Ausbildung für eine sicherheitsrelevante Tätigkeit bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder einer medizinischen Testung unterziehen.
2 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin beurteilt, ob die untersuchte Person für die sicherheitsrelevante Tätigkeit für medizinisch tauglich erklärt werden kann.
3 Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
- a. für die Tätigkeiten als Sicherheitswärter oder -wärterin beziehungsweise Fahrdienstleiter oder -leiterin der Kategorie B (Anforderungsstufe 2);
- b. für die Tätigkeiten als Zugbegleiter oder -begleiterin im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 VTE[^4] nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG[^5] erlassenen Beschlusses 2011/314/EU[^6] (Anforderungsstufe 2).
4 Medizinisch getestet wird die Tauglichkeit für die Tätigkeiten als Zugvorbereiter oder -vorbereiterin, Rangierer oder Rangiererin, Zugbegleiter oder -begleiterin, Sicherheitschef oder -chefin und Fahrdienstleiter oder -leiterin der Kategorie A sowie für die nicht bescheinigungspflichtigen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (Anforderungsstufe 3).
5 Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
6 Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte und ‑ärztinnen medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
7 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit.
8 Er oder sie kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
9 Das BAV erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
Art. 11 Psychologische Voraussetzungen
1 Wer sich um die Ausbildung zum Fahrdienstleiter oder zur Fahrdienstleiterin der Kategorie B bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung eines Vertrauenspsychologen oder einer Vertrauenspsychologin unterziehen.
2 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin beurteilt, ob die untersuchte Person für die sicherheitsrelevante Tätigkeit für psychologisch tauglich erklärt werden kann.
3 Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie.
4 Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen.
5 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem Formular der untersuchten Person und dem Eisenbahnunternehmen mit.
6 Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal wiederholt werden.
7 Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person:
- a. die Ausbildung nicht abgeschlossen hat; oder
- b. die bescheinigungspflichtige Tätigkeit ausübt.
8 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
9 Das BAV erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen.
4. Abschnitt: Anforderungen und Ausbildung
Art. 12 Fachliche Anforderungen
1 Die Eisenbahnunternehmen müssen die fachlichen Anforderungen an die Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten festlegen.
2 Sie legen Umfang und Form der Ausbildung und der Prüfung fest. Sie können die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen vereinbaren.
Art. 13 Sprachkompetenzen
1 Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten müssen über genügend gute Kompetenzen in den Amtssprachen ihrer Einsatzgebiete verfügen, um ihre Tätigkeiten im Normalbetrieb, bei Störungen und in Notsituationen ausüben zu können. Dazu gehören insbesondere das Empfangen und Erteilen von sicherheitsrelevanten Anweisungen und das Ausfüllen von Formularen.
2 Die Eisenbahnunternehmen legen fest, welche Sprachkompetenzen für die Ausübung der Tätigkeiten notwendig sind, und regeln die Überprüfung dieser Kompetenzen.
Art. 14 Lerntätigkeiten
Lerntätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden unter Aufsicht von:
- a. Personen, die das 20. Altersjahr vollendet haben und die Bescheinigung für die betreffende sicherheitsrelevante Tätigkeit seit mindestens einem Jahr besitzen;
- b. Prüfungsexperten und -expertinnen.
5. Abschnitt: Fähigkeitsprüfungen
Art. 15 Allgemeines
1 Wer eine bescheinigungspflichtige Tätigkeit ausüben will, muss an einer Fähigkeitsprüfung nachweisen, dass er oder sie die für diese Tätigkeit geforderten Fachkenntnisse besitzt.
2 Die Fähigkeitsprüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen.
Art. 16 Aufbau
1 Eine Fähigkeitsprüfung für eine Tätigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen.
2 In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin von dieser Vorgabe abweichen.
Art. 17 Prüfungszulassung
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen werden zur theoretischen Prüfung zugelassen, wenn sie die für den Erwerb der Bescheinigung erforderliche theoretische Ausbildung durchlaufen haben.
2 Sie werden zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn sie:
- a. die theoretische Prüfung bestanden haben; und
- b. die für den Erwerb der Bescheinigung erforderliche praktische Ausbildung durchlaufen haben.
Art. 18 Ergebnis
1 Die Prüfungsexperten und -expertinnen führen über den Verlauf und das Ergebnis der Fähigkeitsprüfung ein Protokoll.
2 Sie eröffnen den geprüften Personen die Ergebnisse der Fähigkeitsprüfungen und teilen diese dem Unternehmen mit. Ein Nichtbestehen der Prüfung begründen sie schriftlich und auf Verlangen detailliert.
Art. 19 Nachprüfungen
1 Besteht eine geprüfte Person eine theoretische oder eine praktische Prüfung nicht, so kann sie diese höchstens einmal wiederholen.
2 Bei Nachprüfungen muss ein zweiter Prüfungsexperte oder eine zweite Prüfungsexpertin anwesend sein.
3 Wer eine Prüfung für eine Tätigkeit zum zweiten Mal nicht besteht, darf danach während zwei Jahren nicht für diese Tätigkeit eingesetzt werden.
4 Nach Ablauf dieser Frist ist wie für den erstmaligen Erwerb der Bescheinigung vorzugehen. Die Notwendigkeit einer erneuten medizinischen oder psychologischen Untersuchung wird vertrauensärztlich und vertrauenspsychologisch beurteilt.
Art. 20 Theoretische Prüfung
1 Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen betreffen die für die Tätigkeit massgeblichen Teilgebiete:
- a. der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG[^7] vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften (Schweizerische Fahrdienstvorschriften);
- b. der Betriebsvorschriften der Infrastrukturbetreiberinnen für die Bahnnetze der Eisenbahnunternehmen; und
- c. der Betriebsvorschriften der Eisenbahnverkehrsunternehmen.
2 Die Prüfung weist einen der Tätigkeit entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf.
Art. 21 Praktische Prüfung
1 Die praktische Prüfung weist einen der Tätigkeit entsprechenden Schwierigkeitsgrad auf.
2 Die geprüfte Person muss insbesondere zeigen, dass sie:
- a. das erforderliche Urteilsvermögen und die notwendigen praktischen Fähigkeiten besitzt;
- b. ihre theoretischen Kenntnisse anwenden kann;
- c. die Aufgabe so beherrscht, dass nie ernsthafte Zweifel an deren Erfüllung entstehen.
Art. 22 Provisorische Tätigkeitserlaubnis
1 Wer die Fähigkeitsprüfung bestanden hat und die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen nachweislich erfüllt, erhält vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin eine provisorische Erlaubnis für die entsprechende Tätigkeit.
2 Die Erlaubnis gilt bis zum Erhalt der Bescheinigung, höchstens aber während 60 Tagen.
Art. 23 Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn
Das Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn beträgt 18 Jahre.
6. Abschnitt: Periodische Prüfungen und Untersuchungen zur Erneuerung der Bescheinigung
Art. 24 Allgemeines
1 Personen mit bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung periodisch an einer Prüfung nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
2 Für die Durchführung gelten die Artikel 15–21 sinngemäss. In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 kann jedoch die periodische Prüfung zweimal wiederholt werden.
3 Wer eine periodische Prüfung für Fahrdienstleiter und -leiterinnen der Kategorie B zum zweiten Mal nicht besteht, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen. Nach einer bestandenen psychologischen Untersuchung kann die periodische Prüfung ein drittes Mal absolviert werden. Besteht eine Person die psychologische Untersuchung nicht, so darf sie danach während zwei Jahren nicht für diese Tätigkeit eingesetzt werden.
Art. 25 Aufbau
1 Die periodische Prüfung für Fahrdienstleiter und -leiterinnen der Kategorie B umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung.
2 Die periodische Prüfung für die übrigen bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten besteht mindestens aus einem theoretischen oder praktischen Teil. Die Prüfungsexperten oder -expertinnen legen die Form der Prüfung fest.
Art. 26 Periodische medizinische Untersuchungen und Testungen
1 Für die periodischen medizinischen Untersuchungen und Testungen gelten die Anforderungsstufen nach Artikel 10. In Abweichung davon genügt für Fahrdienstleiter und -leiterinnen der Kategorie B die Anforderungsstufe 3.
2 Die periodische medizinische Untersuchung ist ab dem 50. Altersjahr alle drei Jahre sowie ab dem 63. Altersjahr jährlich durchzuführen. Bei Zugbegleitern und ‑begleiterinnen, die ihre Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr über die Strecken nach Anhang 6 VTE[^8] hinaus ausüben, ist sie bis zum 40. Altersjahr alle fünf Jahre, ab dem 41. Altersjahr alle drei Jahre sowie ab dem 63. Altersjahr jährlich durchzuführen.
3 Die periodische medizinische Testung ist ab dem 50. Altersjahr alle drei Jahre durchzuführen. Personen, die nicht bescheinigungspflichtige Tätigkeiten ausüben, können stattdessen eine Bestätigung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nach den Artikeln 71–77 der Verordnung vom 19. Dezember 1983[^9] über die Unfallverhütung und der EKAS-Richtlinie 6508[^10] vorlegen.
4 Wird die medizinische Tauglichkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung bestätigt, so wird die Periodizität für die medizinische Untersuchung vom Ablauf an gerechnet.
5 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin kann in begründeten Einzelfällen einen kürzeren Zeitabstand festlegen.
Art. 27 Erneuerung der Bescheinigungen
1 Die Eisenbahnunternehmen erneuern die Bescheinigungen nach dem Bestehen der periodischen Prüfung gestützt auf:
- a. das Protokoll der Prüfungsexperten oder -expertinnen; und
- b. die abschliessende vertrauensärztliche und allenfalls vertrauenspsychologische Beurteilung.
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