← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des EJPD vom 8. Oktober 2014 über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD)

Geltender Text a fecha 2014-10-08

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 20 der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 2004[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Leistungen der forensischen DNA-Labors

Art. 1 Grundsätze

1 Das Labor muss gemäss der Norm ISO/IEC 17025, 2005[^2] akkreditiert sein.

2 Es muss für sämtliche Leistungen nach den Artikeln 2–8 akkreditiert sein.

3 Soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, erfolgt die Analyse nach den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 1. Juni 2012[^3] zur internen Qualitätssicherung bei Spurenuntersuchungen mittels DNA-Untersuchungstechniken.

4 Die laborinternen Prozessschritte müssen auf eine eindeutige und fehlerfreie Bearbeitung ausgelegt sein.

5 Die zu analysierenden DNA-Systeme (Loci) werden im Anhang geregelt.

Art. 2 Basisleistungen

1 Die Leistungen, die bei jedem Analyseauftrag zu erbringen sind (Basisleistungen), umfassen alle Arbeitsschritte im Zusammenhang mit der Analyse des Untersuchungsmaterials von der Annahme des Materials im Auftrag der Behörde bis zur Übergabe des Analyseergebnisses.

2 Die Basisleistungen umfassen:

3 Die Aufträge sind innerhalb der folgenden Zeiten zu bearbeiten:

4 Die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und c müssen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr für mindestens 96 Prozent der Proben beziehungsweise Spuren erfüllt werden.

5 Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem Eingang des Materials im Labor und endet mit der Übermittlung des Analyseresultats an den entsprechenden Empfänger.

6 Sind besondere Vorkommnisse wie Grossereignisse oder Massenuntersuchungen zu bewältigen, so ergreift das Labor die erforderlichen Massnahmen, damit der Auftrag fristgerecht erfüllt werden kann.

Art. 3 Anforderungen an die Analyse der Proben von Personen

1 Jede Probe von Personen muss doppelt analysiert werden; die beiden Analysen haben personell oder zeitlich unabhängig voneinander zu erfolgen.

2 Eine Analyse umfasst:

Art. 4 Anforderungen an die Analyse von Spuren

1 Jede Spur muss doppelt analysiert werden; die beiden Analysen haben personell oder zeitlich unabhängig voneinander zu erfolgen.

2 Eine Analyse umfasst:

3 Liegt eine Spur auf einem Spurenträger vor, so sind vorzunehmen oder in der Dokumentation zusätzlich anzugeben:

Art. 5 Erweiterte Bearbeitung von Spuren

1 Eine erweiterte Bearbeitung von Spuren erfolgt:

2 Die erweiterte Bearbeitung von Spuren hat nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erfolgen.

Art. 6 Berücksichtigung von Abweichungen bei der DNA-Analyse

Tritt bei der DNA-Analyse eine seltene, durch die Verwendung unterschiedlicher Analysekits bedingte Abweichung in einem DNA-System auf, so wird dieser Befund nicht in den Datenbankabgleich einbezogen.

Art. 7 Analyse von zusätzlichen DNA-Systemen

Die Analyse von zusätzlichen, nicht im Anhang aufgeführten DNA-Systemen zur erweiterten Identifikation, zur Absicherung der Interpretation schwieriger Mischprofile oder zum Vergleich mit Profilen aus dem Ausland muss doppelt durchgeführt werden. Sie umfasst insbesondere:

Art. 8 Profilbestätigungen

Auf Verlangen der Koordinationsstelle nimmt das Labor bei einem Treffer im Informationssystem die Profilüberprüfung vor und meldet das Ergebnis. Die dafür notwendigen Aufwendungen sind im Preis der Profilerstellung inbegriffen.

Art. 9 Aufbewahrung und Vernichtung der Laboranalysedaten von Profilen

Das Labor bewahrt die Daten von Personen- und Spurenprofilen, die für die Rückverfolgung des Analyseprozesses und die Verifikation eines bestimmten Profils sowie zur Durchführung eines lokalen Vergleichs nach Artikel 6a der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 2004 erforderlich sind, während 30 Jahren auf und vernichtet sie anschliessend.

Art. 10 Meldepflicht

Das Labor dokumentiert und meldet der auftraggebenden Behörde folgende Vorkommnisse:

Art. 11 Verfügbarkeit des Labors

Das Labor steht den auftraggebenden Behörden von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur Verfügung, ausgenommen sind nationale und regionale Feiertage. Macht die auftraggebende Behörde einen akuten Bedarf geltend, so ist die Verfügbarkeit ausserhalb dieser Zeiten zu gewährleisten.

Art. 12 Weitervergabe eines Auftrags

1 Das Labor darf mit dem schriftlichen Einverständnis des Auftraggebers einen Auftrag oder Teilauftrag an ein anderes nach Artikel 8 Absatz 1 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003[^4] anerkanntes Labor weitergeben.

2 Verfügt keines der anerkannten Labors über das nötige Fachwissen für eine spezielle Untersuchung, so darf der Auftrag mit dem schriftlichen Einverständnis des Auftraggebers an ein nicht anerkanntes Labor in der Schweiz oder an ein Labor im Ausland weitergegeben werden. Diese Weitergabe ist im Ergebnisbericht zu vermerken.

Art. 13 Qualitätsprüfung

1 Die Qualitätsprüfung hat nach den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom 1. Juni 2012[^5] zur internen Qualitätssicherung bei Spurenuntersuchungen mittels DNA-Untersuchungstechniken zu erfolgen.

2 Die Ergebnisse der Qualitätsprüfung sind zu dokumentieren.

3 Labors, die sowohl für den Strafrechtsbereich als auch für den Zivil- und Verwaltungsbereich anerkannt sind, müssen jeweils innerhalb eines Jahres an vier Ringversuchen im forensischen Bereich und an einem Ringversuch im Abstammungsbereich erfolgreich teilnehmen, wobei in einem der vier Ringversuche im forensischen Bereich eine Abstammungsfrage beantwortet werden muss. Enthalten die vier Ringversuche im forensischen Bereich keine Abstammungsfrage, so muss das Labor im selben Zeitraum zusätzlich an einem zweiten Ringversuch im Abstammungsbereich teilnehmen.

4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) anerkennt die Teilnahme an einem bestimmten Ringversuch nur, wenn dieser die Prüfung aller Systeme nach dem Anhang umfasste und erfolgreich abgeschlossen worden ist.

5 Ist ein Ringversuch nicht erfolgreich abgeschlossen worden, so informiert das Labor im Rahmen des Quartalsberichts unaufgefordert fedpol.

Art. 14 Arbeitssprache

Arbeitssprachen sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Fachspezifische Ausdrücke sind auch in Englisch zulässig.

2. Abschnitt: Betrieb des Labors

Art. 15 Qualifikation des Personals

1 Das Labor stellt fedpol Kopien der Fachdiplome des Laborpersonals zu.

2 Das Labor stellt sicher, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das notwendige Fachwissen verfügen. Der entsprechende Aus- und Weiterbildungsplan kann von fedpol jederzeit eingesehen werden.

Art. 16 Interessenkonflikt

Bringt ein konkreter Analyseauftrag ein Labor in einen Interessenkonflikt, weil es in der Sache ein direktes Interesse hat, mit einer Partei in einer besonderen Beziehung steht oder aus andern Gründen befangen ist, so informiert es die auftraggebende Behörde umgehend.

Art. 17 Rechnungsstellung

1 Das Labor stellt der auftraggebenden Behörde direkt Rechnung. Es ist in der Preisgestaltung frei.

2 Die Verrechnung erfolgt pro durchgeführte Analyse unabhängig vom AnalyseErgebnis. Die erbrachten Dienstleistungen müssen in der Rechnungsstellung transparent ausgewiesen werden.

3 Die Koordinationsstelle verrechnet dem Labor die Kosten für die von ihr ausgeführten Arbeitsschritte gemäss Artikel 9a Absatz 5 der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 2004. Das Labor kann diese Kosten der auftraggebenden Behörde weiterverrechnen.

Art. 18 Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und

der Datensicherheit

1 Zugang zu strafverfolgungsrelevanten Daten haben nur Personen, die diese Daten für ihre Arbeit benötigen. Diese Personen haben schriftlich zu bestätigen, dass sie ihre Geheimhaltungspflicht nach Artikel 17 Absatz 3 der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 2004 zur Kenntnis genommen haben.

2 Die Datenstationen dürfen nur in Räumlichkeiten mit Zutrittskontrolle betrieben werden.

3 Erhalten Aussenstehende im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten Zugang zu Geräten oder Software, so sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Informationen zu treffen.

4 Das Labor informiert fedpol unverzüglich in schriftlicher Form:

Art. 19 Kommunikationsplattform

1 Das Labor verwendet ausschliesslich die von fedpol zur Verfügung gestellte Kommunikationsplattform.

2 Ist die Kommunikationsplattform vorübergehend nicht verfügbar, so sind die Proben trotzdem zu verarbeiten und nachträglich in diesem System zu erfassen.

Art. 20 Meldungen an fedpol

Das Labor stellt fedpol unaufgefordert folgende Unterlagen zu:

Art. 21 Verwaltung der Analyseergebnisse

Die Resultate, Aufzeichnungen, Zwischenprodukte und Reste von biologischem Material werden vom Labor treuhänderisch verwaltet.

Art. 22 Massnahmen bei Einstellung des Betriebs eines Labors

1 Stellt das Labor seinen Betrieb ein, so überträgt es seinen ganzen Bestand an biologischem Material und die dazugehörigen Laborunterlagen einem anderen anerkannten Labor. Ist eine Übertragung auf ein anderes Labor nicht möglich, so erfolgt sie an das Labor, das auch als Koordinationsstelle tätig ist.

2 Mit dem Material und den Unterlagen übernimmt das Labor auch die damit verbundenen Aufgaben und behördlichen Aufträge.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EJPD vom 29. Juni 2005[^6] über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD) wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 363.1

[^2]: Gegen Bezahlung zu beziehen bei: International Organization for Standardization, ISO Central Secretariat, 1, ch. de la Voie-Creuse, CP 56, 1211 Genf 20, oder über: www.iso.org > Store > Standards catalogue.

[^3]: www.sgrm.ch > Forensische Genetik > Über die Sektion > Dokumente

[^4]: SR 363

[^5]: www.sgrm.ch > Forensische Genetik > Über die Sektion > Dokumente

[^6]: [AS 2005 3341]