Abkommen vom 30. Juli 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Australien,
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:
Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats und, in der Schweiz, für Rechnung seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
- a) in Australien: die Einkommenssteuer, die Steuer auf Gehaltsnebenleistungen («fringe benefits tax») und Ressourcenpachtsteuern («resource rent taxes»), die nach dem Bundesrecht von Australien erhoben werden (im Folgenden als «australische Steuer» bezeichnet);
- b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens gemäss dem Bundesrecht von Australien oder dem Recht der Schweiz neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.
Abschnitt II Begriffsbestimmungen
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
schliesst der Ausdruck «Australien», wenn im geografischen Sinne verwendet, alle externen Territorien aus, nicht jedoch:
- (i) das Territorium Norfolk-Insel,
- (ii) das Territorium Weihnachtsinsel,
- (iii) das Territorium Kokos-(Keeling-)Inseln,
- (iv) das Territorium Ashmore- und Cartier-Inseln,
- (v) das Territorium Heard-Insel und McDonalds-Inseln, und
- (vi) das Territorium Korallen-See-Inseln,
- a)
- und umfasst das an die territorialen Grenzen Australiens (einschliesslich der in diesem Buchstaben genannten Territorien) angrenzende Gebiet, für das zurzeit, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Rechtsvorschriften Australiens gelten, die die Erforschung oder die Ausbeutung von Bodenschätzen der Sonderwirtschaftszone oder des Meeresgrundes und des Untergrundes des Festlandsockels regeln;
- b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- c) umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen Trust und jede andere Personenvereinigung;
- d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- (i) in Australien: der «Commissioner of Taxation» oder ein bevollmächtigter Vertreter des «Commissioner»,
- (ii) in der Schweiz: der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person;
- g)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» hinsichtlich eines Vertragsstaats:
- (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt,
- (ii) jede juristische Person, Gesellschaft, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- h)
bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats oder, im Fall von Australien, ein australischer «superannuation fund» im Sinn des australischen Steuerrechts, die:
- (i) den Vorschriften dieses Staates unterstehen, und
- (ii) hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen;
- i)
- j) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die australische Steuer oder die schweizerische Steuer, er umfasst aber nicht Bussen oder Zinsen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats in Bezug auf seine Steuern erhoben werden;
bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»:
- (i) die «Australian Securities Exchange» und jede andere nach australischem Recht anerkannte australische Börse,
- (ii) die «SIX Swiss Exchange» und jede andere nach schweizerischem Recht anerkannte schweizerische Börse,
- (iii) die «London Stock Exchange», die «Irish Stock Exchange» und die Börsen von Amsterdam, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hongkong, Johannesburg, Lissabon, Luxemburg, Madrid, Mexiko, Mailand, New York, Paris, Sao Paolo, Seoul, Singapur, Stockholm, Toronto und Wien sowie das NASDAQ-System, und
- (iv) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden einigen.
- k)
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates als eine ansässige Person dieses Staates steuerpflichtig ist, und umfasst auch die Regierung dieses Staates und seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
- a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
- b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.
- d) Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
- a) einen Ort der Leitung;
- b) eine Zweigniederlassung;
- c) eine Geschäftsstelle;
- d) eine Fabrikationsstätte;
- e) eine Werkstätte;
- f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen; und
- g) ein land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück.
3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4. Ungeachtet der Absätze 1–3, wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats:
- a) Überwachungs- oder Beratungstätigkeiten im anderen Staat während mehr als zwölf Monaten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage in diesem anderen Staat ausübt;
- b) Tätigkeiten (einschliesslich des Einsatzes von beträchtlicher Ausrüstung) im anderen Staat zur Erforschung oder Ausbeutung von in diesem anderen Staat gelegenen Bodenschätzen während insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ausübt; oder
- c) beträchtliche Ausrüstung im anderen Staat (einschliesslich wie in Buchstabe b vorgesehen) während mehr als zwölf Monaten einsetzt;
gelten solche Tätigkeiten als durch eine in diesem anderen Staat gelegene Betriebsstätte des Unternehmens ausgeübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten, falls die Tätigkeiten durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt würden.
5. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte, weil es:
- a) Einrichtungen ausschliesslich zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung seiner Güter oder Waren benutzt;
- b) Bestände seiner Güter oder Waren ausschliesslich zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhält;
- c) Bestände seiner Güter oder Waren ausschliesslich zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen unterhält;
- d) eine feste Geschäftseinrichtung ausschliesslich zum Zweck unterhält, für sich Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e) eine feste Geschäftseinrichtung ausschliesslich zum Zweck unterhält, Tätigkeiten auszuüben, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen wie zum Beispiel Werbung oder wissenschaftliche Forschung.
6. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so liegt eine im erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte dieses Unternehmens vor, wenn:
- a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt; oder
- b) die Person in diesem Staat für das Unternehmen Güter oder Waren, die dem Unternehmen gehören, herstellt, bearbeitet oder verarbeitet, wobei diese Bestimmung nur bezüglich der so hergestellten, bearbeiteten oder verarbeiteten Güter oder Waren anzuwenden ist.
7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
8. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
9. Die in den Absätzen 1–8 festgelegten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn für die Anwendung des Abkommens festzustellen ist, ob ein Unternehmen, das nicht ein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem der Vertragsstaaten eine Betriebsstätte hat.
Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall:
- a) verpachtetes Land oder irgendein anderes Recht an einem Stück Land;
- b) die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen;
- c) das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
- d) die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten;
- e) Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen;
- f) ein Recht auf Erforschung von Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen oder anderen Bodenschätzen und ein Recht auf Abbau dieser Vorkommen oder Rohstoffe; und
- g) ein Recht auf veränderliche oder feste Vergütungen für oder im Hinblick auf die Ausbeutung oder das Recht auf Erforschung oder Ausbeutung von Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüchen oder anderen Stätten des Abbaus oder der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Ein in Absatz 2 genanntes Recht gilt als dort gelegen, wo das Land, die Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüche oder Bodenschätze, je nachdem, liegen oder wo die Erforschung gegebenenfalls stattfindet.
4. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
5. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, oder anderen Unternehmen, mit denen sie geschäftlich tätig ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die Aufwendungen des Unternehmens (einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, die für diese Betriebsstätte entstanden sind und abgezogen werden könnten, wenn die Betriebsstätte ein selbstständiger Rechtsträger wäre, der diese Aufwendungen getragen hat, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
5. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Schifffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet von Absatz 1 können Gewinne aus der Beförderung von Passagieren, Vieh, Post, Gütern oder Waren, die im anderen Vertragsstaat an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges genommen und an einen Ort in diesem anderen Staat befördert werden, oder aus der Vermietung eines voll ausgestatteten Schiffs oder Luftfahrzeugs mit Besatzung für Zwecke eines solchen Transports in diesem anderen Staat besteuert werden.
3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn:
- a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder
- b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind;
und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dann können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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