Abkommen vom 30. Juli 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-07-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Australien,

vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,

haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats und, in der Schweiz, für Rechnung seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens gemäss dem Bundesrecht von Australien oder dem Recht der Schweiz neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.

Abschnitt II Begriffsbestimmungen

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

schliesst der Ausdruck «Australien», wenn im geografischen Sinne verwendet, alle externen Territorien aus, nicht jedoch:

bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:

bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» hinsichtlich eines Vertragsstaats:

bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats oder, im Fall von Australien, ein australischer «superannuation fund» im Sinn des australischen Steuerrechts, die:

bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»:

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.

Art. 4 Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates als eine ansässige Person dieses Staates steuerpflichtig ist, und umfasst auch die Regierung dieses Staates und seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

4. Ungeachtet der Absätze 1–3, wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats:

gelten solche Tätigkeiten als durch eine in diesem anderen Staat gelegene Betriebsstätte des Unternehmens ausgeübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten, falls die Tätigkeiten durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt würden.

5. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte, weil es:

6. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so liegt eine im erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte dieses Unternehmens vor, wenn:

7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

8. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

9. Die in den Absätzen 1–8 festgelegten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn für die Anwendung des Abkommens festzustellen ist, ob ein Unternehmen, das nicht ein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem der Vertragsstaaten eine Betriebsstätte hat.

Abschnitt III Besteuerung des Einkommens

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall:

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Ein in Absatz 2 genanntes Recht gilt als dort gelegen, wo das Land, die Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüche oder Bodenschätze, je nachdem, liegen oder wo die Erforschung gegebenenfalls stattfindet.

4. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

5. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, oder anderen Unternehmen, mit denen sie geschäftlich tätig ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die Aufwendungen des Unternehmens (einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, die für diese Betriebsstätte entstanden sind und abgezogen werden könnten, wenn die Betriebsstätte ein selbstständiger Rechtsträger wäre, der diese Aufwendungen getragen hat, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

5. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Schifffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet von Absatz 1 können Gewinne aus der Beförderung von Passagieren, Vieh, Post, Gütern oder Waren, die im anderen Vertragsstaat an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges genommen und an einen Ort in diesem anderen Staat befördert werden, oder aus der Vermietung eines voll ausgestatteten Schiffs oder Luftfahrzeugs mit Besatzung für Zwecke eines solchen Transports in diesem anderen Staat besteuert werden.

3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1. Wenn:

und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dann können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

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