Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2014-06-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf Artikel 61 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung

2 in Ausführung des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Abkommen),

3 der Ausführungsbestimmungen vom 14. Mai 1954 des Haager Abkommens für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Ausführungsbestimmungen),

4 des Haager Protokolls vom 14. Mai 1954 über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Erstes Protokoll)

5 und des Zweiten Protokolls vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Zweites Protokoll),

6 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 2013 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

Art. 3 Aufgaben des Bundes

1 Der Bund bereitet die Schutzmassnahmen für Kulturgüter, die sein Eigentum oder ihm anvertraut sind, vor und führt sie durch. Er kann vorbereitende Massnahmen von gesamtschweizerischem Interesse koordinieren.

2 Er unterhält Kontakte auf nationaler und auf internationaler Ebene im Bereich des Kulturgüterschutzes.

3 Er kann Massnahmen für den Schutz von Kulturgütern, deren Erhaltung im staatspolitischen Interesse der Schweiz liegt, sowie zur Durchführung des Abkommens und des Zweiten Protokolls vorschreiben.

4 Er kann die Kantone bei der Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen und fotografischen Sicherheitskopien unterstützen.

5 Der Bundesrat regelt die Einteilung der Kulturgüter in Kategorien und legt dafür die Kriterien fest.

Art. 4 Aufgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) hat zur Sicherung der Kulturgüter folgende Aufgaben:

7 . der Geoinformationsgesetzgebung

Art. 5 Aufgaben der Kantone

1 Jeder Kanton bezeichnet eine für die Sicherung der Kulturgüter zuständige Stelle.

2 Die Kantone bezeichnen die auf ihrem Gebiet liegenden Kulturgüter, die im Fall eines bewaffneten Konfliktes, einer Katastrophe oder einer Notlage geschützt werden müssen. Befinden sich Kulturgüter nicht im Eigentum des Bundes oder des Kantons, so wird ihre Bezeichnung sowie die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen den Eigentümerinnen und Eigentümern mitgeteilt.

3 Sie erstellen von ihren besonders schutzwürdigen Kulturgütern Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien.

4 Sie planen Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer, Gebäudeeinsturz, Wasser, Erdbeben, Murgänge und weitere spezifische Gefahren.

5 Sie bilden Kulturgüterschutzspezialistinnen und -spezialisten des Zivilschutzes aus.

6 Sie können Kulturgüterschutzräume bereitstellen.

7 Sie können Personal kultureller Institutionen im Bereich des Kulturgüterschutzes ausbilden.

3. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern

Art. 6

1 Der Schutz der Kulturgüter umfasst deren Sicherung nach Artikel 5 des Zweiten Protokolls und deren Respektierung nach Artikel 6 des Zweiten Protokolls.

2 Die zuständigen Behörden treffen alle zivilen Schutzmassnahmen materieller oder organisatorischer Art, die geeignet sind, schädigende Auswirkungen eines bewaffneten Konfliktes, einer Katastrophe oder einer Notlage auf Kulturgüter zu verhindern oder zu mildern.

4. Abschnitt: Schutzkategorien

Art. 7 Sonderschutz

1 Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Kanton für ein Kulturgut von nationaler Bedeutung bei der Unesco ein Gesuch um Erlangung des Sonderschutzes nach den Artikeln 8–11 des Abkommens einreichen.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport stellt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern dem Bundesrat den Antrag auf Einreichung des Gesuchs.

Art. 8 Verstärkter Schutz

1 Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Kanton für ein Kulturgut von nationaler Bedeutung bei der Unesco ein Gesuch um Erlangung des verstärkten Schutzes nach den Artikeln 10–14 des Zweiten Protokolls einreichen.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport stellt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern dem Bundesrat den Antrag auf Einreichung des Gesuchs.

5. Abschnitt: Kennzeichen Kulturgüterschild

Art. 9 Kennzeichen

1 Das Kennzeichen des Abkommens besteht aus einem mit der Spitze nach unten zeigenden Schild in Ultramarinblau und Weiss (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und einem oberhalb des Quadrats angeordneten ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weissen Dreieck ausgefüllt wird).

2 Der Bundesrat legt die technischen Vorgaben für die Herstellung des Kennzeichens fest.

Art. 10 Verwendung des Kennzeichens

1 Kulturgüter von nationaler Bedeutung werden mit einem einzelnen Schild gekennzeichnet.

2 Kulturgüter, die unter Sonderschutz stehen, werden mit drei Schilden in folgender Anordnung gekennzeichnet:

3 Kulturgüter, die unter verstärktem Schutz stehen, werden mit mindestens einem Schild gekennzeichnet.

4 Im Übrigen richtet sich die Verwendung des Kennzeichens nach Artikel 17 des Abkommens.

Art. 11 Kennzeichnung

1 Die Kennzeichen sind auf Anordnung des Bundesrates bei einem Aufgebot der Armee oder des Zivilschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt anzubringen.

2 Die Kantone können die auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturgüter von nationaler Bedeutung bereits in Friedenszeiten kennzeichnen.

6. Abschnitt: Bergungsort

Art. 12

1 Sind Kulturgüter durch bewaffnete Konflikte, Katastrophen und Notlagen bedroht, so kann der Bund einen Bergungsort nach Artikel 2 Buchstabe c zur Verfügung stellen, wenn die treuhänderische Aufbewahrung der Kulturgüter unter der Schirmherrschaft der Unesco steht.

2 Der Bundesrat kann hierzu Staatsverträge abschliessen. Diese regeln:

3 Solange sich die Kulturgüter in der Schweiz befinden, können Dritte keine Rechtsansprüche geltend machen.

7. Abschnitt: Finanzierung

Art. 13 Kostentragung

Der Bund trägt die Kosten:

Art. 14 Beiträge an Schutzmassnahmen

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge von höchstens

20 Prozent an das Erstellen von Sicherstellungsdokumentationen und fotografischen Sicherheitskopien nach Artikel 5 Absatz 3 leisten, sofern diese Massnahmen wesentlich zur Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen und sie ausserordentlich hohe Kosten verursachen.

2 Er leistet keine Beiträge an Unterhaltskosten irgendwelcher Art und an die Kosten der Nachführung von Sicherstellungsdokumentationen und fotografischen Sicherheitskopien.

Art. 15 Verfahren

1 Der Bund gewährt nur Beiträge, wenn die Restfinanzierung sichergestellt ist.

2 Bei der Beitragsfestsetzung werden die kostenmässigen Vorteile angerechnet, die mit der Durchführung der Schutzmassnahmen voraussichtlich verbunden sind.

3 Nimmt das BABS bei der Beitragszusicherung Kürzungen vor, verweigert es die Beiträge oder nimmt es bei der Revision von Abrechnungen Kürzungen vor, so muss es dies begründen. Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden.

4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung, die Verweigerung und die Kürzung der Beiträge sowie die Auszahlungsmodalitäten.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16 Missbrauch des Kennzeichens

Wer, um den völkerrechtlichen Schutz oder einen andern Vorteil zu erwirken, vorsätzlich und unrechtmässig das Kennzeichen oder das Wort «Kulturgüterschild» oder irgendein anderes damit verwechselbares Kennzeichen oder Wort verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 17 Missbrauch des Kennzeichens für kommerzielle Zwecke

1 Wer vorsätzlich und unrechtmässig das Kennzeichen oder das Wort «Kulturgüterschild» oder irgendein anderes damit verwechselbares Kennzeichen oder Wort auf Geschäftsschildern, Geschäftspapieren, Waren oder ihren Verpackungen anbringt oder so gekennzeichnete Waren verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Busse bestraft.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.

Art. 18 Störung und Hinderung von Schutzmassnahmen

1 Wer die Durchführung der vom BABS angeordneten Massnahmen stört oder hindert oder unrechtmässig die zur Kennzeichnung geschützter Kulturgüter angebrachten Schilde entfernt oder unkenntlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 19 Strafverfolgung nach anderen Gesetzen

Die Strafverfolgung nach anderen Gesetzen bleibt vorbehalten.

Art. 20 Strafverfolgung

Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen ist Sache der Kantone.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Der Vollzug ist Aufgabe der Kantone, soweit dieses Gesetz ihn nicht den Bundesbehörden zuweist.

Art. 22 Aufhebung eines andern Erlasses

8 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten wird aufgehoben.

Art. 23 Änderung eines andern Erlasses

9

Art. 24 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: SR 0.520.3

[^3]: SR 0.520.31

[^4]: SR 0.520.32

[^5]: SR 0.520.33

[^6]: BBl 2013 8987 520.3 Schutz der Kulturgüter, bei bewaffneten Konflikten bei Katastrophen und in Notlagen. BG

[^7]: SR 510.62 , 510.620 , 510.620.1 520.3 Schutz der Kulturgüter, bei bewaffneten Konflikten bei Katastrophen und in Notlagen. BG 520.3 Schutz der Kulturgüter, bei bewaffneten Konflikten bei Katastrophen und in Notlagen. BG

[^10]: Inkrafttreten: 1. Januar 2015

[^8]: [AS 1968 1025, 1991 857 Anhang Ziff. 11, 2007 5779 Ziff. II 9, 2008 3437 Ziff. II 24, 2011 5891 Ziff. II 2]

[^9]: Die Änderung kann unter AS 2014 3545 konsultiert werden.

[^10]: BRB vom 20. Juni 2014

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