Verordnung vom 29. Oktober 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-10-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 5, 9 Absatz 2, 15 Absatz 4 und 21 Absatz 1

1 über den Schutz der Kulturgüter bei des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG), verordnet:

Art. 1 Kategorien von Kulturgütern und Kriterien

1 Die Kulturgüter werden in folgende Kategorien eingeteilt:

2 Bei der Einteilung werden folgende Kriterien berücksichtigt:

Art. 2 KGS-Inventar, C-Objekte und Geoportal des Bundes

1 Das Kulturgüterschutzinventar mit den A- und den B-Objekten (KGS-Inventar) wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Eidgenössischen Kommission für Kulturgüterschutz erstellt. Es wird periodisch nachgeführt.

2 Die Kantone regeln die Bezeichnung der C-Objekte.

3 Das BABS liefert dem Bundesamt für Landestopografie die Daten zu den A-Objekten. Das Bundesamt für Landestopografie bildet die Daten im Geoportal des Bundes ab.

Art. 3 Information

Das BABS und die Kantone sorgen dafür, dass Behörden, Fachstellen, Fachorganisationen und die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter informiert werden.

Art. 4 Ausbildung und Personal

1 Die Ausbildung des Kaders des Zivilschutzes, das für den Kulturgüterschutz zuständig ist, sowie der Kulturgüterspezialistinnen und -spezialisten des Zivilschutzes umfasst insbesondere folgende Themen:

2 Die Ausbildung des Personals kultureller Institutionen umfasst insbesondere:

3 Das BABS stellt den Kantonen die nötigen Ausbildungsunterlagen zur Verfügung.

Art. 5 Sicherstellungsdokumentationen und fotografische

Sicherheitskopien

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Anforderungen an Sicherstellungsdokumentationen und die Einzelheiten der Herstellung, Handhabung, Verarbeitung und Aufbewahrung von fotografischen Sicherheitskopien fest.

2 Das BABS führt ein zentrales Mikrofilmarchiv zur Aufbewahrung der fotografischen Sicherheitskopien.

3 Es erwirbt von jedem Verfilmungsprojekt der Kantone eine fotografische Sicherheitskopie in Form einer Positivkopie und bewahrt sie auf.

Art. 6 Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen

und fotografische Sicherheitskopien

1 Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien können gewährt werden, sofern:

2 Das VBS legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Bundesbeiträge für Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien sowie die weiteren Einzelheiten betreffend die Gewährung, die Verweigerung und die Kürzung der Beiträge fest und regelt die Auszahlungsmodalitäten.

3 Beitragsgesuche sowie die Schlussabrechnungen sind dem BABS einzureichen. Das BABS entscheidet über die Gesuche und die Auszahlungen der Beiträge.

Art. 7 Kennzeichnung

1 Das VBS legt die Einzelheiten der technischen Vorgaben für die Herstellung und das Anbringen der Kennzeichen fest.

2 Es kann den Kantonen die Kennzeichen bereits in Friedenszeiten abgeben.

Art. 8 Bergungsort

Das BABS vollzieht Staatsverträge nach Artikel 12 Absatz 2 KGSG in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen.

Art. 9 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 520.3 bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen. V

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