Verordnung des SBFI vom 10. September 2014 über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann öffentlicher Verkehr mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
74114
Fachfrau/Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ
Agente/agent de transports publics CFC
Agente dei trasporti pubblici AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung 5 vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Fachleute öffentlicher Verkehr auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie üben Assistenztätigkeiten im Bereich der monatlichen Personalplanung und der Planung der Fahrzeuge bei Zusatzangeboten aus.
- b. Sie stellen im Rahmen der Kurzfristplanung den Personaleinsatz bei Ereignissen oder Störungen sicher.
- c. Sie betreuen als Reisebegleiterinnen und Reisebegleiter oder als Kontrollpersonal die Kundschaft am Bahnhof oder im Zug, Tram oder Bus und stellen dabei sicher, dass der Zug-, Tram- oder Busverkehr reibungslos funktioniert.
- d. Sie stellen im Ereignis- und Störungsfall die Information und Betreuung der Kundinnen und Kunden vor Ort sicher.
- e. Sie sichern das Fahrzeug bei Defekten oder Störungen und Notsituationen und unterstützen falls notwendig das Wegstellen des Fahrzeugs.
- f. Sie erfüllen ihnen aufgetragene Arbeiten zuverlässig und genau.
- g. Sie gehen offen auf Menschen zu und bewahren auch in schwierigen Situationen Ruhe.
2 Innerhalb des Berufs der Fachleute öffentlicher Verkehr auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a. Planung;
- b. Zugbegleitung.
3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen des Einsatzes von Personal und Fahrzeugen:
-
- Einsatzplanung des Personals für eine bestimmte Periode selbstständig erstellen,
-
- Einsatzplanung der Fahrzeuge für eine bestimmte Periode selbstständig erstellen,
-
- planbare Personalausfälle ersetzen,
-
- planbare Fahrzeugausfälle ersetzen,
-
- bei einem geplanten Ereignis die Koordination des Personaleinsatzes auf dem Bahnhof oder der Haltestelle vornehmen,
-
- Planung von einfachen Dienstplan- und Fahrzeugumlaufänderungen vornehmen,
-
- Zusatzangebote planen,
-
- Kundeninformationen im Normalbetrieb oder bei Zusatzangeboten planen und erstellen,
-
- Angebotsplanung, Fahrplangestaltung, Fahrplankommunikation und Qualitätssteuerung sicherstellen,
-
- umfassendes Angebot bei voraussehbaren Betriebsänderungen planen,
-
- mittel- bis langfristige Bedarfsermittlung von Ressourcen vornehmen, Bedarfsrechnung, Ferienpläne und Turnusmodelle erarbeiten;
- a.
Bewältigen unvorhergesehener Abweichungen vom Regelbetrieb:
-
- den öffentlichen Verkehr auf Störungen überwachen,
-
- Störungen melden,
-
- Umdisposition des Personals vornehmen,
-
- Umdisposition von Fahrzeugen und übrigen Ressourcen vornehmen,
-
- den Einsatz des Personals während einer Störung vor Ort koordinieren,
-
- Ersatzlösungen organisieren,
-
- bei Ereignissen oder Störungen die Kundinnen und Kunden informieren und betreuen;
- b.
Sicherstellen des Betriebs des Fahrzeugverkehrs, der Sicherheit und der Qualität der Fahrzeuge:
-
- betriebliche Informationen erstellen und verwalten, und den Dienst vorbereiten,
-
- Feststellen von Abweichungen und Defekten am Fahrzeug und der Infrastruktur vor Ort sowie von nicht unmittelbar sicherheitsrelevanten Einrichtungen,
-
- das Fahrzeug evakuieren und sichern,
-
- Fahrzeuge auf ihre Sicherheit überprüfen, Fahrbereitschaft erstellen,
-
- Abfahrtserlaubnis erteilen,
-
- Fahrzeuge im Not- und Störungsfall sichern,
-
- Arbeiten bei Dienstschluss im Rahmen der Zugbegleitung ausführen;
- c.
Begleiten und Betreuen der Kundinnen und Kunden vor Ort:
-
- Kundinnen und Kunden vor und während der Fahrt Auskunft erteilen,
-
- Kundinnen und Kunden vor und während der Fahrt betreuen,
-
- Kundenbetreuung während eines Ereignisses oder bei betrieblichen Abweichungen sicherstellen,
-
- für Kundinnen und Kunden Transportalternativen suchen und anbieten,
-
- Kundinnen und Kunden in einer zweiten Landessprache informieren und beraten,
-
- Kundinnen und Kunden in Englisch informieren und beraten.
- d.
2 Für alle Lernenden verbindlich ist der Aufbau der Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 1–8, b (Ziffern 1–7 ), c Ziffern 1–3 und d.
3 Je nach Schwerpunkt ist überdies der Aufbau der nachstehenden Handlungskompetenzen verbindlich:
- a. Schwerpunkt Planung: Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 9–11;
- b. Schwerpunkt Zugbegleitung: Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 4–7.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten, welche die normale psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen;
- b. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
4 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 3 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb
und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4 Tag pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Planen des Einsatzes von Personal und Fahrzeugen | 120 | 40 | 40 | 200 |
| Bewältigen unvorhergesehener Abweichungen vom Regelbetrieb | 0 | 0 | 80 | 80 |
| Sicherstellen des Betriebs des Fahrzeugverkehrs, der Sicherheit / und Qualität der Fahrzeuge | 0 | 40 | 0 | 40 |
| Begleiten und Betreuen der Kundinnen / und Kunden vor Ort / wovon: | 80 | 120 | 80 | 280 |
| Zweite Landessprache * / (Handlungskompetenz d.5)* | 40 | 40 | 40 | |
| Englisch (Handlungskompetenz d.6) | 40 | 40 | 40 | |
| Total | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 16 Tage zu 8 Stunden im Schwerpunkt Planung und 20 Tage zu 8 Stunden im Schwerpunkt Zugbegleitung.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
| Schwerpunkt | Schwerpunkt | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Planung | Zugbegleitung | |||||
| Lehr-jahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich | Dauer | |||
| 1 | Kurs 1 | Bewältigen unvorhergesehener Abweichungen / vom Regelbetrieb | 4 Tage | X | X | |
| Sicherstellen des Betriebs des Fahrzeugverkehrs, / der Sicherheit und der Qualität der Fahrzeuge (Handlungskompetenzen c.1 bis c.3) | ||||||
| Begleiten und Betreuen der Kundinnen / und Kunden vor Ort | ||||||
| 1 | Kurs 2 | Planen des Einsatzes von Personal und Fahrzeugen (Handlungskompetenzen a.1 bis a.8) | 4 Tage | X | X | |
| Bewältigen unvorhergesehener Abweichungen vom Regelbetrieb | ||||||
| Begleiten und Betreuen der Kundinnen / und Kunden vor Ort | ||||||
| 2 | Kurs 3 | Planen des Einsatzes von Personal und Fahrzeugen (Handlungskompetenzen a.1 bis a.8) | 4 Tage | X | X | |
| Bewältigen unvorhergesehener Abweichungen vom Regelbetrieb | ||||||
| Begleiten und Betreuen der Kundinnen / und Kunden vor Ort | ||||||
| 3 | Kurs 4a | Planen des Einsatzes von Personal und Fahrzeugen (Handlungskompetenzen a.9 bis a.11) | 4 Tage | X | ||
| 3 | Kurs 4b | Sicherstellen des Betriebs des Fahrzeugverkehrs, / der Sicherheit und der Qualität der Fahrzeuge / (Handlungskompetenzen c.4 bis c.7) | 8 Tage | X | […] |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild,
-
- der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen, und
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle;
- b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits-schutzes.
6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Fachfrau öffentlicher Verkehr EFZ oder Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachleute öffentlicher Verkehr EFZ und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
1 Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
2 Die Note des Handlungskompetenzbereichs «Begleiten und Betreuen der Kundinnen und Kunden vor Ort» ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Semesternoten in diesem Handlungskompetenzbereich. Das Semesterzeugnis gibt zudem die Noten für die zweite Landessprache und für Englisch an.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Fachleute öffentlicher Verkehr EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24–40 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
| Position | Beschreibung | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1. | Arbeitsprozess | 50 % |
| 2. | Dokumentation | 20 % |
| 3. | Präsentation | 15 % |
| 4. | Fachgespräch | 15 % |
- b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse werden die folgenden Handlungskompetenzbereiche schriftlich im nachstehenden Umfang und mit der nachstehenden Gewichtung geprüft:
| Position | Handlungskompetenzbereiche | Dauer | Gewichtung |
|---|---|---|---|
| 1. | Planen des Einsatzes von Personal und Fahrzeugen | 60 Min. | 30 % |
| 2. | Bewältigen unvorhergesehener Abweichungen / vom Regelbetrieb | 60 Min. | 30 % |
| 3. | Sicherstellen des Betriebs des Fahrzeugverkehrs, / der Sicherheit und der Qualität der Fahrzeuge | 30 Min. | 20 % |
| 4. | Begleiten und Betreuen der Kundinnen und Kunden / vor Ort (Handlungskompetenzen d.1 bis d.4) | 30 Min. | 20 % |
- c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^5] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
- a. den Unterricht in den Berufskenntnissen;
- b. die überbetrieblichen Kurse.
4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten.
5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 4 Kompetenznachweise.
6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. praktische Arbeit: 40 %;
- b. Berufskenntnisse: 20 %;
- c. Allgemeinbildung: 20 %;
- d. Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 20 Wiederholungen
1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. praktische Arbeit: 50 %;
- b. Berufskenntnisse: 30 %;
- c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22
1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau öffentlicher Verkehr EFZ » oder «Fachmann öffentlicher Verkehr EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
- a. die Gesamtnote;
- b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 SchweizerischeKommission für Berufsentwicklung und Qualität
fürFachleute öffentlicher Verkehr EFZ
1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachleute öffentlicher Verkehr EFZ setzt sich zusammen aus:
- a. 5–7 Vertreterinnen oder Vertreter des Verbands öffentlicher Verkehr (VöV);
- b. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
- c. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerschaft;
- d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Schwerpunkte müssen vertreten sein.
4 Die Kommission konstituiert sich selbst.
5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
- b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
- c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
- d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
- e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband öffentlicher Verkehr (VöV).
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.115
[^4]: SR 412.101.241
[^5]: SR 412.101.241