Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-05-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Folgenden «Schweiz»,

einerseits

und

die Europäische Union,

im Folgenden «Union»,

andererseits,

im Folgenden «Vertragsparteien»,

in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Union und in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zur Verbesserung und zum Ausbau ihrer Beziehungen beitragen wird,

in dem Bewusstsein, dass die richtige und wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer Märkte sowie für den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Verbraucher und den Handel miteinander von Bedeutung ist,

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Systeme der Schweiz und der Union für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grundsätzen beruhen und vergleichbare Vorschriften enthalten,

in Anbetracht der am 27. und 28. Juli 1995 angenommenen überarbeiteten Empfehlung des Rates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der den internationalen Handel beeinträchtigenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken,

in der Erkenntnis, dass Zusammenarbeit und Koordinierung, einschliesslich des Informationsaustauschs und insbesondere der Übermittlung von Informationen, die die Vertragsparteien in ihren Untersuchungsverfahren erlangt haben, zur wirksameren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beider Vertragsparteien beitragen werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, durch Zusammenarbeit und Koordinierung einschliesslich des Informationsaustauschs zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien beizutragen und die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien in allen Angelegenheiten, die die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts betreffen, auszuschliessen oder zu verringern.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

«Wettbewerbsbehörde» und «Wettbewerbsbehörden» der Vertragsparteien:

«Wettbewerbsrecht»:

«im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen» Informationen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse erlangt oder einer Vertragspartei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung übermittelt wurden:

«im Kronzeugenverfahren erlangte Informationen»:

«im Vergleichsverfahren erlangte Informationen»:

Art. 3 Notifikationen

(1) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei notifiziert der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei schriftlich Durchsetzungsmassnahmen, die ihres Erachtens wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnten. Die Notifikationen nach diesem Artikel können auf elektronischem Wege vorgenommen werden.

(2) Zu den Durchsetzungsmassnahmen, die wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnten, gehören insbesondere:

(3) In Bezug auf Zusammenschlüsse ist eine Notifikation nach Absatz 1 vorzunehmen:

(4) In Bezug auf andere Fälle als Zusammenschlüsse sind Notifikationen nach Absatz 1 vorzunehmen:

(5) In den Notifikationen sind insbesondere die Namen der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen, die untersuchten Verhaltensweisen und die Märkte, auf die sie sich beziehen, die einschlägigen Rechtsvorschriften und das Datum der Durchsetzungsmassnahmen anzugeben.

Art. 4 Koordinierung von Durchsetzungsmassnahmen

(1) Führen die Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien Durchsetzungsmassnahmen in Bezug auf miteinander verbundene Vorgänge durch, so können sie ihre Durchsetzungsmassnahmen koordinieren. Insbesondere können sie ihre Nachprüfungen beziehungsweise Durchsuchungen zeitlich aufeinander abstimmen.

(2) Bei der Prüfung, ob bestimmte Durchsetzungsmassnahmen koordiniert werden können, berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:

(3) Vorbehaltlich der ordnungsgemässen Unterrichtung der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei kann die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei die Koordinierung der Durchsetzungsmassnahmen jederzeit einschränken und bestimmte Durchsetzungsmassnahmen alleine durchführen.

Art. 5 Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)

(1) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei trägt den wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei in allen Phasen ihrer Durchsetzungmassnahmen sorgfältig Rechnung, einschliesslich der Beschlüsse über die Einleitung von Durchsetzungmassnahmen, den Umfang von Durchsetzungsmassnahmen und die Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen oder sonstigen Abhilfemassnahmen.

(2) Plant die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei eine bestimmte Durchsetzungsmassnahme, die wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnte, so bemüht sie sich unbeschadet ihres uneingeschränkten Ermessens nach besten Kräften:

Die Anwendung dieses Absatzes lässt die Verpflichtungen der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 unberührt.

(3) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Durchsetzungsmassnahmen wichtige Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so bemüht sie sich nach besten Kräften, diesen Interessen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Bei dem Bemühen um ein solches Entgegenkommen sollte die Wettbewerbsbehörde der betreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter den gegebenen Umständen von Belang sein könnten, die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen:

Art. 6 Positive Comity

(1) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wichtige Interessen ihrer Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so kann sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten und dessen, dass die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei möglicherweise wirksamer gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgehen könnte, die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen, geeignete Durchsetzungsmassnahmen einzuleiten oder auszuweiten.

(2) In dem Ersuchen sind die Art der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und ihre tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die wichtigen Interessen der Vertragspartei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde so genau wie möglich zu beschreiben und zusätzliche Informationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit anzubieten, die die ersuchende Wettbewerbsbehörde anbieten kann.

(3) Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft sorgfältig, ob in Bezug auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet oder laufende Durchsetzungsmassnahmen ausgeweitet werden sollen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde unterrichtet die ersuchende Wettbewerbsbehörde so bald wie praktisch möglich über ihre Entscheidung. Werden Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet oder ausgeweitet, so unterrichtet die ersuchte Wettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde über das Ergebnis der Massnahmen und, soweit möglich, über in der Zwischenzeit eingetretene wichtige Entwicklungen.

(4) Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der ersuchten Wettbewerbsbehörde ein, nach ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer Durchsetzungspraxis Durchsetzungsmassnahmen in Bezug auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu treffen, noch steht er der Rücknahme des Ersuchens durch die ersuchende Wettbewerbsbehörde entgegen.

Art. 7 Informationsaustausch

(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Zwecks dieses Abkommens können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Massgabe dieses Artikels und der Artikel 8, 9 und 10 Auffassungen und Informationen über die Anwendung des jeweiligen Wettbewerbsrechts austauschen.

(2) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können Informationen, einschliesslich im Untersuchungsverfahren erlangter Informationen, erörtern, soweit dies für die nach diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Koordinierung erforderlich ist.

(3) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können einander ihnen vorliegende Informationen übermitteln, nachdem das Unternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat, ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so dürfen diese personenbezogenen Daten nur übermittelt werden, wenn die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen. Im Übrigen gilt Artikel 9 Absatz 3.

(4) Fehlt die in Absatz 3 genannte Zustimmung, so kann die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die ihr bereits vorliegen, der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auf Ersuchen unter den folgenden Voraussetzungen zur Verwendung als Beweismittel übermitteln:

(5) Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen zu erörtern oder der anderen Wettbewerbsbehörde zu übermitteln, insbesondere wenn dies mit ihren wichtigen Interessen unvereinbar wäre oder eine unangemessene Belastung darstellen würde.

(6) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern und übermitteln einander keine Informationen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren erlangt haben, es sei denn, das Unternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat, hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(7) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern, erbitten und übermitteln einander keine im Untersuchungsverfahren erlangten Informationen, wenn die Verwendung dieser Informationen die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien garantierten und auf ihre Durchsetzungsmassnahmen anwendbaren Verfahrensrechte und ‑privilegien einschliesslich des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen und des Schutzes des Anwaltsgeheimnisses verletzen würde.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.