Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz»,
einerseits
und
die Europäische Union,
im Folgenden «Union»,
andererseits,
im Folgenden «Vertragsparteien»,
in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Union und in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zur Verbesserung und zum Ausbau ihrer Beziehungen beitragen wird,
in dem Bewusstsein, dass die richtige und wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer Märkte sowie für den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Verbraucher und den Handel miteinander von Bedeutung ist,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Systeme der Schweiz und der Union für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grundsätzen beruhen und vergleichbare Vorschriften enthalten,
in Anbetracht der am 27. und 28. Juli 1995 angenommenen überarbeiteten Empfehlung des Rates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der den internationalen Handel beeinträchtigenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken,
in der Erkenntnis, dass Zusammenarbeit und Koordinierung, einschliesslich des Informationsaustauschs und insbesondere der Übermittlung von Informationen, die die Vertragsparteien in ihren Untersuchungsverfahren erlangt haben, zur wirksameren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beider Vertragsparteien beitragen werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zweck
Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, durch Zusammenarbeit und Koordinierung einschliesslich des Informationsaustauschs zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien beizutragen und die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien in allen Angelegenheiten, die die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts betreffen, auszuschliessen oder zu verringern.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
«Wettbewerbsbehörde» und «Wettbewerbsbehörden» der Vertragsparteien:
- a) im Falle der Union die Europäische Kommission hinsichtlich ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der Union, und
- b) im Falle der Schweiz die Wettbewerbskommission einschliesslich ihres Sekretariats;
- 1.
-
- «zuständige Behörde eines Mitgliedstaats» die für die Anwendung des Wettbewerbsrechts zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats der Union. Bei Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Union der Schweiz eine Liste dieser Behörden notifizieren. Bei jeder Änderung wird die Europäische Kommission der Wettbewerbsbehörde der Schweiz eine aktualisierte Liste notifizieren;
«Wettbewerbsrecht»:
- a) im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 105 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden «Verordnung (EG) Nr. 139/2004»), die Artikel 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum[^1] (im Folgenden «EWR-Abkommen»), soweit sie in Verbindung mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und sämtlichen Änderungen, und
- b) im Falle der Schweiz das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995[^2] über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (im Folgenden «KG») und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und sämtlichen Änderungen;
- 3.
-
- «wettbewerbswidrige Verhaltensweisen» Verhaltensweisen, gegen die die Wettbewerbsbehörden nach dem Wettbewerbsrecht einer der Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien ein Verbot, Sanktionen oder sonstige Abhilfemassnahmen verhängen können;
-
- «Durchsetzungsmassnahmen» jede Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen von Untersuchungen oder Verfahren, die von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführt werden;
«im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen» Informationen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse erlangt oder einer Vertragspartei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung übermittelt wurden:
- a) im Falle der Union sind dies Informationen, die durch Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln[^3] (im Folgenden «Verordnung (EG) Nr. 1/2003»), Befragungen nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Nachprüfungen durch die Europäische Kommission oder im Namen der Europäischen Kommission nach Artikeln 20, 21 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt wurden, oder Informationen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gewonnen wurden,
- b) im Falle der Schweiz sind dies Informationen, die durch Auskunftsverlangen nach Artikel 40 KG, Beweisaussagen nach Artikel 42 Absatz 1 KG und Durchsuchungen durch die Wettbewerbsbehörden nach Artikel 42 Absatz 2 KG erlangt wurden, oder Informationen, die in Anwendung der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 gewonnen wurden;
- 6.
«im Kronzeugenverfahren erlangte Informationen»:
- a) im Falle der Union Informationen, die nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermässigung von Geldbussen in Kartellsachen erlangt wurden, und
- b) im Falle der Schweiz Informationen, die nach Artikel 49a Absatz 2 KG und den Artikeln 8–14 der Verordnung vom 12. März 2004[^4] über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen erlangt wurden;
- 7.
«im Vergleichsverfahren erlangte Informationen»:
- a) im Falle der Union Informationen, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG‑Vertrag durch die Kommission[^5] (im Folgenden «Verordnung (EG) Nr. 773/2004») erlangt wurden, und
- b) im Falle der Schweiz Informationen, die nach Artikel 29 KG erlangt wurden.
- 8.
Art. 3 Notifikationen
(1) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei notifiziert der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei schriftlich Durchsetzungsmassnahmen, die ihres Erachtens wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnten. Die Notifikationen nach diesem Artikel können auf elektronischem Wege vorgenommen werden.
(2) Zu den Durchsetzungsmassnahmen, die wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnten, gehören insbesondere:
- a) Durchsetzungsmassnahmen, die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen betreffen, bei denen es sich nicht um Zusammenschlüsse handelt und die sich gegen ein Unternehmen richten, das nach den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen ist oder geführt wird;
- b) Durchsetzungsmassnahmen, die Verhaltensweisen betreffen, von denen angenommen wird, dass sie von dieser Vertragspartei gefördert, verlangt oder gebilligt wurden;
- c) Durchsetzungsmassnahmen, die einen Zusammenschluss betreffen, bei dem eines oder mehrere der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Unternehmen nach den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen ist oder geführt wird;
- d) Durchsetzungsmassnahmen, die einen Zusammenschluss betreffen, bei dem ein Unternehmen, das eine oder mehrere der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien kontrolliert, nach den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen ist oder geführt wird;
- e) Durchsetzungsmassnahmen, die sich gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen mit Ausnahme von Zusammenschlüssen richten und die zu einem wesentlichen Teil auch im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei stattfinden beziehungsweise stattgefunden haben; und
- f) Durchsetzungsmassnahmen, die Abhilfemassnahmen umfassen, durch die ein Verhalten im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausdrücklich vorgeschrieben oder verboten wird oder die bindende Verpflichtungen für die Unternehmen in diesem Hoheitsgebiet enthalten.
(3) In Bezug auf Zusammenschlüsse ist eine Notifikation nach Absatz 1 vorzunehmen:
- a) im Falle der Union, wenn ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingeleitet wird; und
- b) im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 33 KG[^6] eingeleitet wird.
(4) In Bezug auf andere Fälle als Zusammenschlüsse sind Notifikationen nach Absatz 1 vorzunehmen:
- a) im Falle der Union, wenn ein in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 genanntes Verfahren eingeleitet wird; und
- b) im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 27 KG eingeleitet wird.
(5) In den Notifikationen sind insbesondere die Namen der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen, die untersuchten Verhaltensweisen und die Märkte, auf die sie sich beziehen, die einschlägigen Rechtsvorschriften und das Datum der Durchsetzungsmassnahmen anzugeben.
Art. 4 Koordinierung von Durchsetzungsmassnahmen
(1) Führen die Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien Durchsetzungsmassnahmen in Bezug auf miteinander verbundene Vorgänge durch, so können sie ihre Durchsetzungsmassnahmen koordinieren. Insbesondere können sie ihre Nachprüfungen beziehungsweise Durchsuchungen zeitlich aufeinander abstimmen.
(2) Bei der Prüfung, ob bestimmte Durchsetzungsmassnahmen koordiniert werden können, berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:
- a) die Auswirkungen einer solchen Koordinierung auf die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, die mit ihren Durchsetzungsmassnahmen verfolgten Ziele zu erreichen;
- b) die relativen Fähigkeiten der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, die zur Durchführung der Durchsetzungsmassnahmen erforderlichen Informationen zu erlangen;
- c) die Möglichkeit, widerstreitende Verpflichtungen und unnötige Belastungen für die Unternehmen, gegen die sich die Durchsetzungsmassnahmen richten, zu vermeiden; und
- d) die Möglichkeit einer effizienteren Nutzung ihrer Ressourcen.
(3) Vorbehaltlich der ordnungsgemässen Unterrichtung der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei kann die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei die Koordinierung der Durchsetzungsmassnahmen jederzeit einschränken und bestimmte Durchsetzungsmassnahmen alleine durchführen.
Art. 5 Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)
(1) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei trägt den wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei in allen Phasen ihrer Durchsetzungmassnahmen sorgfältig Rechnung, einschliesslich der Beschlüsse über die Einleitung von Durchsetzungmassnahmen, den Umfang von Durchsetzungsmassnahmen und die Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen oder sonstigen Abhilfemassnahmen.
(2) Plant die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei eine bestimmte Durchsetzungsmassnahme, die wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnte, so bemüht sie sich unbeschadet ihres uneingeschränkten Ermessens nach besten Kräften:
- a) die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei rechtzeitig über wichtige Entwicklungen, die die Interessen dieser Vertragspartei betreffen, zu unterrichten;
- b) der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; und
- c) die Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, wobei die Entscheidungsfreiheit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien ohne Einschränkungen gewahrt wird.
Die Anwendung dieses Absatzes lässt die Verpflichtungen der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 unberührt.
(3) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Durchsetzungsmassnahmen wichtige Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so bemüht sie sich nach besten Kräften, diesen Interessen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Bei dem Bemühen um ein solches Entgegenkommen sollte die Wettbewerbsbehörde der betreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter den gegebenen Umständen von Belang sein könnten, die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen:
- a) die relative Bedeutung der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf wichtige Interessen der Vertragspartei, die die Durchsetzungsmassnahmen trifft, im Vergleich zu den Auswirkungen auf wichtige Interessen der anderen Vertragspartei;
- b) die relative Bedeutung der Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Vergleich zu den Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäften im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen;
- c) das Ausmass, in dem Durchsetzungsmassnahmen der anderen Vertragspartei gegen dieselben Unternehmen betroffen wären; und
- d) das Ausmass, in dem die Unternehmen widersprüchlichen Anforderungen der beiden Vertragsparteien unterliegen würden.
Art. 6 Positive Comity
(1) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wichtige Interessen ihrer Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so kann sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten und dessen, dass die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei möglicherweise wirksamer gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgehen könnte, die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen, geeignete Durchsetzungsmassnahmen einzuleiten oder auszuweiten.
(2) In dem Ersuchen sind die Art der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und ihre tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die wichtigen Interessen der Vertragspartei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde so genau wie möglich zu beschreiben und zusätzliche Informationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit anzubieten, die die ersuchende Wettbewerbsbehörde anbieten kann.
(3) Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft sorgfältig, ob in Bezug auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet oder laufende Durchsetzungsmassnahmen ausgeweitet werden sollen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde unterrichtet die ersuchende Wettbewerbsbehörde so bald wie praktisch möglich über ihre Entscheidung. Werden Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet oder ausgeweitet, so unterrichtet die ersuchte Wettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde über das Ergebnis der Massnahmen und, soweit möglich, über in der Zwischenzeit eingetretene wichtige Entwicklungen.
(4) Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der ersuchten Wettbewerbsbehörde ein, nach ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer Durchsetzungspraxis Durchsetzungsmassnahmen in Bezug auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu treffen, noch steht er der Rücknahme des Ersuchens durch die ersuchende Wettbewerbsbehörde entgegen.
Art. 7 Informationsaustausch
(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Zwecks dieses Abkommens können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Massgabe dieses Artikels und der Artikel 8, 9 und 10 Auffassungen und Informationen über die Anwendung des jeweiligen Wettbewerbsrechts austauschen.
(2) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können Informationen, einschliesslich im Untersuchungsverfahren erlangter Informationen, erörtern, soweit dies für die nach diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Koordinierung erforderlich ist.
(3) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können einander ihnen vorliegende Informationen übermitteln, nachdem das Unternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat, ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so dürfen diese personenbezogenen Daten nur übermittelt werden, wenn die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen. Im Übrigen gilt Artikel 9 Absatz 3.
(4) Fehlt die in Absatz 3 genannte Zustimmung, so kann die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die ihr bereits vorliegen, der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auf Ersuchen unter den folgenden Voraussetzungen zur Verwendung als Beweismittel übermitteln:
- a) die im Untersuchungsverfahren erlangten Informationen dürfen nur übermittelt werden, wenn beide Wettbewerbsbehörden dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen;
- b) das Ersuchen um Übermittlung dieser Informationen ist schriftlich zu stellen und muss eine allgemeine Beschreibung des Gegenstands und der Art der Untersuchungen oder Verfahren, auf die sich das Ersuchen bezieht, und die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten; ferner sind darin die zum Zeitpunkt des Ersuchens bekannten Unternehmen anzugeben, gegen die sich die Untersuchung oder das Verfahren richtet; und
- c) die ersuchte Wettbewerbsbehörde bestimmt nach Rücksprache mit der ersuchenden Wettbewerbsbehörde, welche in ihrem Besitz befindlichen Informationen von Belang sind und übermittelt werden können.
(5) Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen zu erörtern oder der anderen Wettbewerbsbehörde zu übermitteln, insbesondere wenn dies mit ihren wichtigen Interessen unvereinbar wäre oder eine unangemessene Belastung darstellen würde.
(6) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern und übermitteln einander keine Informationen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren erlangt haben, es sei denn, das Unternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat, hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(7) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern, erbitten und übermitteln einander keine im Untersuchungsverfahren erlangten Informationen, wenn die Verwendung dieser Informationen die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien garantierten und auf ihre Durchsetzungsmassnahmen anwendbaren Verfahrensrechte und ‑privilegien einschliesslich des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen und des Schutzes des Anwaltsgeheimnisses verletzen würde.
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