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Verordnung vom 16. September 2014 über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Geltender Text a fecha 2015-01-01

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich

1 vom 15. März 2001 (PVO-ETH), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des wissenschaftlichen Personals der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Dieses umfasst:

2 Nicht unter diese Verordnung fallen akademisch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend Infrastrukturaufgaben obliegen.

3 Die Anstellungsbedingungen gemäss PVO-ETH sind vorbehalten.

Art. 2 Funktionszuordnung

1 Die Funktionszuordnung erfolgt nach Anhang 1 dieser Verordnung. Sie basiert auf dem Funktionsraster ETH-Bereich nach Anhang 1 PVO-ETH.

2 Ein Wechsel der Funktion oder der Funktionsstufe muss von der vorgesetzten Stelle beim Infrastrukturbereich Personal beantragt werden.

Art. 3 Unterstellung

1 Das wissenschaftliche Personal ist einer oder einem Budgetverantwortlichen nach

2 Artikel 13 des Finanzreglements vom 28. September 2005 der ETH Zürich unterstellt.

2 Bei Zuteilung an ein Institut, ein Departement oder eine andere Einheit der ETH Zürich gilt dessen beziehungsweise deren Leiterin oder Leiter als vorgesetzte Stelle.

Art. 4 Laufbahnplanung und Weiterbildung

1 Die direkten Vorgesetzten führen mit Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II und mit wissenschaftlichen Mitarbeitenden I und II, die länger als vier Jahre befristet angestellt sind, im vierten Anstellungsjahr ein Laufbahngespräch.

2 Der Besuch von Veranstaltungen des Bachelorund Masterstudiums an den beiden ETH ist für Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unentgeltlich.

3 Im Einvernehmen mit der oder dem Vorgesetzten kann das wissenschaftliche Personal an Veranstaltungen der universitären Weiterbildung teilnehmen. 2. Abschnitt: Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten

Art. 5 Positionen

1 Die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Oberassistent dient dem Verfolgen einer akademischen Laufbahn oder beruflichen Weiterentwicklung.

2 Es bestehen folgende Positionen:

Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen

1 Voraussetzung für die Anstellung als Assistentin oder Assistent oder als Oberassistentin oder Oberassistent ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.

2 Als Assistentinnen und Assistenten werden angestellt:

3 Zürich vom 1. Juli 2008 ;

3 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten I werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt.

4 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten II werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt.

Art. 7 Beschäftigungsgrad für Assistentinnen und Assistenten

1 Für Doktorandinnen und Doktoranden gilt ein Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.

2 Eine Teilzeitanstellung ist in begründeten Fällen möglich, insbesondere bei Elternschaft oder Tätigkeiten bei einem weiteren Arbeitgeber.

Art. 8 Lohn

1 Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:

2 Die Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden von der Schulleitung festgelegt.

3 Leistungen von Doktorandinnen und Doktoranden in der Lehre, die über das im jeweiligen Departement übliche Mindestmass hinausgehen, werden nach einem höheren Ansatz entgolten.

Art. 9 Dauer der Anstellung

4 (Art. 17 b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz vom 4. Okt. 1991 )

1 Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre angestellt.

2 Bei einem Wechsel von einer Assistentenzu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet.

Art. 10 Aufgaben

1 Die Doktorandinnen und Doktoranden arbeiten während mindestens 70 Prozent ihrer Arbeitszeit an der Dissertation und dem zugrundeliegenden Forschungsprojekt und für ihr Doktoratsstudium. Sie nehmen Aufgaben in der Lehre und bei allgemeinen Dienstleistungen wahr. Die Departemente regeln den Umfang dieser Aufgaben. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit Drittmittelgebern.

2 Die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden betreiben eigene Forschung und wirken in Forschungsprojekten mit. Sie nehmen zudem wichtige Aufgaben im Verantwortungsbereich der vorgesetzten Stelle in Lehre, Forschung und Dienstleistungen wahr.

3 Die Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II erfüllen leitende Aufgaben in Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Forschungsprojekten sowie in der Lehre im Verantwortungsbereich der oder des Vorgesetzten. Sie nehmen zudem administrative und infrastrukturelle Aufgaben wahr. 3. Abschnitt: Befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 11 Positionen

1 Die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem Verfolgen einer Projektlaufbahn.

2 Es bestehen folgende Positionen:

Art. 12 Anstellungsvoraussetzungen

1 Voraussetzung für die befristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter ist ein universitärer Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.

2 Als wissenschaftliche Assistenz I werden Hochschulabsolventinnen und -absolventen ohne Berufserfahrung angestellt, die kein Doktorat anstreben.

3 Als wissenschaftliche Assistenz II können angestellt werden:

4 Als wissenschaftliche Mitarbeitende I können Hochschulabsolventinnen und -absolventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt werden.

5 Als wissenschaftliche Mitarbeitende II können Hochschulabsolventinnen und -absolventen nach Absatz 3 mit zusätzlich mindestens fünf Jahren Berufserfahrung angestellt werden.

Art. 13 Lohn

Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:

Art. 14 Dauer der Anstellung

5 (Art. 17 b Abs. 2 ETH-Gesetz vom 4. Okt. 1991 ) Die Maximaldauer der befristeten Anstellung beträgt für wissenschaftliche Mitarbeitende mit gleichartiger Funktion wie Assistentinnen und Assistenten oder Oberassistentinnen und Oberassistenten sechs Jahre, für wissenschaftliche Mitarbeitende in Lehrund Forschungsprojekten neun Jahre.

Art. 15 Aufgaben

Die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen Aufgaben in der Lehre, in der Forschung und bei allgemeinen Dienstleistungen wahr. 4. Abschnitt: Unbefristet angestellte leitende wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 16 Positionen

1 Die unbefristete Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter dient dem weiteren Verfolgen der akademischen Laufbahn.

2 Es bestehen folgende Positionen:

Art. 17 Anstellungsvoraussetzungen

1 Unbefristet angestellt werden können Wissenschafterinnen und Wissenschafter mit anerkannter akademischer Qualifikation für Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen.

2 Die Umwandlung in eine unbefristete Anstellung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses kann nur von der Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung beschlossen werden.

3 Als Senior Scientist II können Personen eingestuft werden, die zusätzlich zur Qualifikation nach Absatz 1:

4 Für die Einstufung als Senior Scientist II ist die Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung zuständig.

Art. 18 Lohn

Für die Lohnfestsetzung und die Lohnentwicklung sind die Artikel 26–28 PVO-ETH anwendbar.

Art. 19 Aufgaben

1 Leitende wissenschaftliche Mitarbeitende wirken im Unterricht, bei der Ausführung von Forschungsarbeiten und bei der Betreuung von Studierenden mit und leisten administrative oder technische Unterstützung.

2 Senior Scientists I und II leiten ein Lehroder ein Forschungsgebiet oder eine Forschungsgruppe.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung anderer Erlasse

6 Die Verordnung vom 12. Dezember 2005 über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.113

[^2]: RSETHZ 245

[^3]: SR 414.133.1

[^4]: SR 414.110

[^5]: SR 414.110

[^6]: [AS 2006 3375, 2008 4297, 2014 161]