Verordnung vom 22. Januar 2014 über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten (Jodtabletten-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-01-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 , gestützt auf die Artikel 20 und 47 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten für den Fall eines Ereignisses, das eine Gefährdung durch radioaktives Jod zur Folge haben kann.

2 Die Versorgung umfasst die vorsorgliche Beschaffung, Verteilung, Lagerung und Abgabe der Jodtabletten.

Art. 2 Aufgaben der Armeeapotheke

1 Die Armeeapotheke sorgt dafür, dass:

2 Sie kann Dritte beauftragen, die Jodtabletten an die Haushalte zu verteilen.

Art. 3 Vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten in Gemeinden im Umkreis

von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk

1 In den Gemeinden im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk werden Jodtabletten vorsorglich an alle Personen verteilt, die sich regelmässig dort aufhalten. Die Gemeinden sind im Anhang aufgeführt.

2 Die Verteilung erfolgt an die Haushalte und an Verteilorte wie Betriebe, Schulen, Kindertagesstätten, Verwaltungen und weitere öffentliche und private Einrichtungen.

3 Die Armeeapotheke sorgt für die vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten in kindersicherer Normverpackung in genügenden Mengen.

4 Die Kantone und Gemeinden melden der Armeeapotheke auf Verlangen die Adressen der Verteilorte nach Absatz 2 unter Angabe der jeweils benötigten Mengen.

5 Sie sorgen dafür, dass Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger Jodtabletten erhalten.

Art. 4 Zusätzliche Lagerung von Jodtabletten in Gemeinden im Umkreis

von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk für den Ereignisfall In Ergänzung zur vorsorglichen Verteilung nach Artikel 3 sorgt die Armeeapotheke für eine zusätzliche Lagerung von Jodtabletten in Apotheken und Drogerien in den Gemeinden gemäss Anhang, um im Ereignisfall eine Verteilung nach dem Holprinzip sicherzustellen.

Art. 5 Verteilung, Lagerung und Abgabe von Jodtabletten in den übrigen

Gebieten der Schweiz

1 Die Kantone sorgen in den Gebieten der Schweiz ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk für eine geeignete dezentrale Lagerung von Jodtabletten in kindersicherer Normverpackung in genügenden Mengen, um im Ereignisfall die gesamte Bevölkerung damit versorgen zu können.

2 Sie bereiten die Abgabe der Jodtabletten so vor, dass diese innerhalb von zwölf Stunden ab Anordnung nach Artikel 8 an die Bevölkerung verteilt sind.

3 Sie beziehen die erforderlichen Mengen an Jodtabletten bei der Armeeapotheke.

4 Die Kantone melden der Armeeapotheke auf Verlangen die Lagerorte und den Bestand der eingelagerten Jodtabletten.

Art. 6 Bedingungen für die Lagerung der Jodtabletten

Die Jodtabletten sind bei Raumtemperatur (15–25 °C), vor Feuchtigkeit geschützt und für Kinder unzugänglich zu lagern.

Art. 7 Versorgungsund Qualitätssicherung

1 Die Gemeinden gemäss Anhang sorgen für genügende Reserven von Jodtabletten, um Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger sowie kurzzeitig einquartierte Truppen in Friedenszeiten versorgen und Verluste ausgleichen zu können.

2 Die in den Gemeinden gemäss Anhang wohnhafte Bevölkerung wird im Rahmen des jährlichen Sirenenalarms dazu aufgefordert, die Verfügbarkeit ihrer Jodtabletten zu überprüfen.

Art. 8 Anordnung der Abgabe und Einnahme der Jodtabletten

1 Bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität ordnet der Bundesstab Bevölke-

2 rungsschutz nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 2018 über den

3 Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) an:

2 Ist die Kommunikation mit dem zuständigen Bundesstab gestört, so sind die Kantonsregierungen zuständig.

3 Grundlage für den Entscheid, ob die Einnahme der Jodtabletten angeordnet werden

4 soll, ist das Dosis-Massnahmenkonzept nach Anhang 2 VBSTB.

4 Das Bundesamt für Gesundheit legt die Dosierung der Jodtabletten fest.

Art. 9 Information über die Jod-Prophylaxe

1 Die Zulassungsinhaberin stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit den Kantonen und den Gemeinden die für die Planung und Durchführung der Jod-Prophylaxe nötigen medizinisch-wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung.

2 Sie sorgt dafür, dass die Fachleute und die Bevölkerung über die Jod-Prophylaxe orientiert werden.

Art. 10 Finanzierung

1 Die Betreiber von Kernkraftwerken tragen in den Gemeinden gemäss Anhang die Gesamtkosten und in den Gebieten ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk die Hälfte der Gesamtkosten für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. Sie entschädigen die Auslagen der Kantone und Gemeinden für die Verteilung, Lagerung und Abgabe der Jodtabletten in den Gemeinden gemäss Anhang pauschal.

2 Der Bund trägt die in den Gebieten der Schweiz ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk anfallenden und nicht durch die Betreiber von Kernkraftwerken gedeckten Kosten für die vorsorgliche Beschaffung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute.

3 Die Kantone und Gemeinden tragen die in den Gebieten der Schweiz ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk anfallenden Kosten für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe der Jodtabletten.

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

5 Die Verordnung vom 1. Juli 1992 über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 814.50

[^2]: SR 520.17

[^3]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1093).

[^4]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 5 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1093).

[^5]: [AS 1992 1421, 2003 405, 2008 121, 2010 5191 Art. 20 Ziff. 5 5395 Anhang 2 Ziff. II 4].

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