Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
gestützt auf die Artikel 63 a , 64 Absatz 2, 66 Absatz 1 und 95 Absatz 1
1 , der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs.
2 Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für:
- a. die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe;
- b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung;
- c. die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
- d. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;
- e. die Gewährung der Bundesbeiträge.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.
2 Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind:
- a. die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);
- b. die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen.
3 Für die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitionsund die Baunutzungsbeiträge.
4 Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und des 9. Kapitels dieses Gesetzes. Für die Teilnahme dieser Hochschulen an der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen gilt Artikel 19 Absatz 2.
Art. 3 Ziele
Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele:
- a. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität;
- b. Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen;
- c. Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs, insbesondere im Forschungsbereich;
- d. Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungsund Innovationsförderungspolitik des Bundes;
- e. Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen;
- f. Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse;
- g. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;
- h. gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;
- i. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung.
Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich
1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.
2 Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz.
3 Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober
3 1991 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen.
4 Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.
5 Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) sowie
4 an nationale und internationale Bildungsund Forschungsprogramme.
Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung.
2 Er nimmt zur Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
2. Kapitel: Zusammenarbeitsvereinbarung
Art. 6
1 Bund und Kantone schliessen auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.
2 Die Zusammenarbeitsvereinbarung schafft die gemeinsamen Organe nach diesem Gesetz.
3 Sie kann den gemeinsamen Organen die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen.
4 Sie regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies:
- a. die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele;
- b. die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe.
5 Widerspricht die Vereinbarung einer Bestimmung dieses Gesetzes, so geht das Gesetz vor.
6 Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen.
3. Kapitel: Gemeinsame Organe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Die Organe
Die gemeinsamen Organe sind:
- a. die Schweizerische Hochschulkonferenz in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat;
- b. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
- c. der Schweizerische Akkreditierungsrat.
Art. 8 Anwendbares Recht
1 Für das Personal der gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Der Hochschulrat kann gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
2 Die gemeinsamen Organe und die Schweizerische Akkreditierungsagentur unterstehen dem Datenschutzund dem Beschaffungsrecht des Bundes.
Art. 9 Kostentragung
1 Der Bund trägt die Kosten für die Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz nach Artikel 14.
2 Die übrigen Kosten der Hochschulkonferenz tragen Bund und Kantone je zur Hälfte.
3 Die Plenarversammlung regelt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Tragung der Kosten der anderen gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur.
2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz
Art. 10 Stellung und Funktion
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.
2 Sie tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat.
3 Sie verfügt über ein eigenes Budget und eine eigene Rechnung.
4 Ihr Organisationsreglement wird vom Hochschulrat erlassen.
Art. 11 Plenarversammlung
1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
- a. dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;
- b. je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone.
2 Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen:
- a. Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination von Bund und Kantonen unter Vorbehalt von deren Finanzkompetenzen;
- b. Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien;
- c. Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone;
- d. weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
Art. 12 Hochschulrat
1 Als Hochschulrat setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
- a. dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;
- b. vierzehn Mitgliedern der Regierungen der Trägerkantone der Universitäten, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen.
2 Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu. Das Hochschulkonkordat regelt, wie die Trägerkantone im Hochschulrat vertreten sind.
3 Der Hochschulrat behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihm folgende Zuständigkeiten übertragen:
- a. Erlass von Vorschriften über: 1. Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen, 2. die Gewährleistung der Qualitätssicherung und die Akkreditierung auf Antrag des Schweizerischen Akkreditierungsrates, 3. die Anerkennung von Abschlüssen sowie Verfahren zur Anerkennung von Bildungsleistungen, 4. die Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenvorschriften;
- b. Festlegung der Merkmale der Hochschultypen;
- c. Formulierung von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten, sowie für die Erhebung von Studiengebühren;
- d. Formulierung von Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Artikel 29;
- e. Beschluss der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination für den Hochschulbereich und der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;
- f. Entscheid über die Gewährung der projektgebundenen Bundesbeiträge;
- g. Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen;
- h. Oberaufsicht über die von ihm gewählten Organe;
- i. weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil:
- a. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und In-
5 novation ;
6 … b.
- c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);
- d. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
- e. die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates;
- f. die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds;
7 g. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse;
8 9 die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats ; h.
- i. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen;
- j. die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmerund der Arbeitgeberorganisationen teil;
- k. weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern.
Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung
1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
2 Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest.
3 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit.
4 Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz.
5 Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein.
Art. 15 Ausschüsse
1 Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden:
- a. einen ständigen Ausschuss für Fragen der Hochschulmedizin;
- b. einen ständigen Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt;
- c. weitere ständige und nichtständige Ausschüsse nach Bedarf.
2 Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz sind.
3 Der ständige Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt nimmt Stellung zu den Geschäften der Hochschulkonferenz nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 12 Absatz 3.
4 Die ständigen Ausschüsse aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin können aus eigener Initiative oder im Auftrag der Hochschulkonferenz zu einzelnen gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Entwicklungen Stellung nehmen und Anträge stellen.
5 Das Präsidium der Hochschulkonferenz pflegt die Beziehung zu den ständigen Ausschüssen aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit ihnen durch.
Art. 16 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung
1 Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme.
2 Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen:
- a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; und
- b. der Stimme des Bundes.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.
Art. 17 Entscheidverfahren im Hochschulrat
1 Jedes Mitglied des Hochschulrates hat eine Stimme. Zusätzlich erhalten die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone eine bestimmte Anzahl Punkte gemäss ihren Studierendenzahlen. Die Zuteilung der Punkte ist Sache des Hochschulkonkordats.
2 Die Entscheide des Hochschulrates bedürfen:
- a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
- b. der Stimme des Bundes; und
- c. des einfachen Mehrs an Punkten.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.
Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung
Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
3. Abschnitt: Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen
Art. 19 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen oder Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.
2 Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement. Dieses regelt auch die Teilnahme der Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der nach diesem Gesetz akkreditierten privaten Hochschulen. Das Organisationsreglement bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.
3 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.
Art. 20 Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen hat die Aufgaben und die Zuständigkeiten, die ihr die Zusammenarbeitsvereinbarung überträgt. 4. Abschnitt: Schweizerischer Akkreditierungsrat und Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung
Art. 21 Schweizerischer Akkreditierungsrat
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15–20 unabhängigen Mitgliedern; diese vertreten insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studierenden, den Mittelbau und den Lehrkörper. Die Lehrund Forschungsbereiche der Hochschulen sowie die Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss hauptsächlich im Ausland tätig sein.
2 Der Hochschulrat wählt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Mitglieder des Akkreditierungsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach diesem Gesetz.
4 Er ist weisungsunabhängig.
5 Er organisiert sich selbst. Er erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.
6 Er verfügt für sich und für die Schweizerische Akkreditierungsagentur je über ein eigenes Budget und führt je eine eigene Rechnung.
7 Er kann weitere inoder ausländische Akkreditierungsagenturen anerkennen.
8 Er erlässt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Schweizerischen Akkreditierungsagentur ein Organisationsreglement für die Schweizerische Akkreditierungsagentur; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.
Art. 22 Schweizerische Akkreditierungsagentur
1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt.
2 Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt. 4. Kapitel: Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhochschulen
Art. 23 Zulassung zu den universitären Hochschulen
1 Die universitären Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität.
2 Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.