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Vereinbarung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV-HS)

Geltender Text a fecha 2015-01-01

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Hochschulförderungsund

1 (HFKG), -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 und die Regierungen der Hochschulkonkordatskantone, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat), vereinbaren:

Art. 1 Gemeinsame Ziele

Der Bund und die Hochschulkonkordatskantone verfolgen und konkretisieren im Rahmen der Zusammenarbeit im schweizerischen Hochschulbereich die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele.

Art. 2 Schaffung der gemeinsamen Organe und Übertragung

der Zuständigkeiten

1 Der Bund und die Hochschulkonkordatskantone schaffen mit dieser Vereinbarung die gemeinsamen Organe des schweizerischen Hochschulbereichs gemäss Artikel 7 HFKG.

2 Sie übertragen diesen Organen die folgenden Zuständigkeiten, deren Übertragung durch diese Vereinbarung im HFKG vorgesehenen ist (Art. 6 Abs. 3 HFKG) oder die sie ihnen gestützt auf Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b HFKG übertragen können:

2 derungsgesetz vom 14. Dezember 2012 und gemäss dem Medizi-

3 nalberufegesetz vom 23. Juni 2006 , – für weitere Wahlen in verschiedene Gremien, soweit dies vom HFKG nicht bereits vorgesehen ist;

Art. 3 Personalrechtliche Bestimmungen zur Umsetzung

von Artikel 8 Absatz 1 HFKG

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz als Hochschulrat ist Arbeitgeberin für das Personal der Rektorenkonferenz, des Schweizerischen Akkreditierungsrats sowie der Schweizerischen Akkreditierungsagentur.

2 Sie erlässt ein Personalreglement.

3 Sie kann im Personalreglement der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und dem Schweizerischen Akkreditierungsrat Arbeitgeberentscheide delegieren und die Regelung von Einzelheiten zum Personalreglement übertragen.

4 Sie betreibt ein eigenes Personalinformationssystem.

5 Sie versichert das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) im Vorsorgewerk «Angeschlossene Organisationen».

6 Sie übernimmt als zuständige Arbeitgeberin die Rentenbeziehenden, die im Vorsorgewerk «Angeschlossene Organisationen» vorher der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten, der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz, der Schweizerischen Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen, der Schweizerischen Universitätskonferenz oder dem Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schweizerischen Hochschulen zugewiesen waren.

Art. 4 Zusammenarbeit in der Geschäftsführung

1 Der Bund arbeitet bei der Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz mit den Kantonen zusammen.

2 Die zuständige Bundesstelle arbeitet bei der Vorbereitung der Geschäfte des Hochschulrats mit den zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und einer Vertretung des Generalsekretariats der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren zusammen.

Art. 5 Vereinfachtes Entscheidverfahren

in der Schweizerischen Hochschulkonferenz Die Entscheidverfahren der Plenarversammlung und des Hochschulrats für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen werden in Anwendung der Artikel 16 Absatz 3 und 17 Absatz 3 HFKG wie folgt festgelegt:

Art. 6 Aufgaben und Befugnisse der Rektorenkonferenz

der schweizerischen Hochschulen

1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wirkt bei der Vorbereitung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz mit.

2 Sie hat gegenüber der Schweizerischen Hochschulkonferenz ein Antragsrecht.

3 Sie setzt sich für die Umsetzung der Beschlüsse in den Hochschulen ein.

4 Sie hört die gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studierenden, an und lädt sie zur Mitwirkung in Kommissionen und Arbeitsgruppen ein.

5 Sie lädt für Fragen von gemeinsamem Interesse die Präsidentinnen oder Präsidenten folgender Gremien mit beratender Stimme zu den Sitzungen ein:

6 Sie führt eine Informationsstelle für die Anerkennung der Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer Studienausweise; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für den Hochschulbereich zuständigen Bundesamtes.

Art. 7 Aufgaben und Befugnisse der Schweizerischen

Akkreditierungsagentur

1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur) erfüllt die Aufgaben gemäss den Artikeln 21 Absatz 8, 32, 33 und 35 Absatz 1 HFKG.

2 Sie kann im Rahmen ihrer Kapazitäten auch Aufträge Dritter im Bereich der Akkreditierung und Qualitätssicherung erfüllen.

Art. 8 Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz der schweizerischen

Hochschulen, des Schweizerischen Akkreditierungsrats und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur; Revision

1 Der Bund sowie die Kantone nach Massgabe des Hochschulkonkordats beteiligen sich je zur Hälfte an den Kosten:

2 Die Plenarversammlung legt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Kosten, fest.

3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle unterzieht die Rechnungen der gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur einer eingeschränkten Revision. Im Rahmen ihrer Revisionen überprüft sie die Kostentragung zwischen Bund und Kantonen.

Art. 9 Abschluss internationaler Verträge

1 Der Bund informiert den Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen rechtzeitig und umfassend über Vorhaben, die zum Abschluss internationaler Verträge nach Artikel 66 HFKG führen können.

2 Bevor der Bund Verhandlungen aufnimmt, hört er den Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen an. Die Anhörung ergänzt das Vernehmlassungsverfahren zu völkerrechtlichen Verträgen.

3 Der Bund zieht für die Vorbereitung der Verhandlungsmandate und in der Regel auch für die Verhandlungen Vertreterinnen und Vertreter des Hochschulrats sowie der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen bei.

Art. 10 Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn der Bund und die Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats sie unterzeichnet haben.

2 Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit der Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats das Inkrafttreten; er kann die Vereinbarung rückwirkend in Kraft setzen.

Art. 11 Kündigung

Die vorliegende Vereinbarung kann vom Bund und von der Konferenz der Vereinbarungskantone des Hochschulkonkordats unter Beachtung einer Kündigungsfrist von vier Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 12 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

4 1. Vereinbarung vom 14. Dezember 2000 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich; 2. Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 7. Dezember

5 2006 für die Qualitätssicherung an den schweizerischen universitären Hochschulen;

Fussnoten

[^1]: SR 414.20

[^2]: SR 420.1

[^3]: SR 811.11 im Hochschulbereich im Hochschulbereich

[^4]: [AS 2001 67]

[^5]: [AS 2007 727]