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Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)

Geltender Text a fecha 2015-01-01

bis , 48 a , 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 gestützt auf die Artikel 28 Absätze 2 und 2

1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt, der Bevölkerung, der Wirtschaft und den öffentlichrechtlichen Körperschaften der Schweiz ein ausreichendes, preiswertes, qualitativ hochstehendes und bedarfsgerechtes Angebot an Internet-Domain-Namen zu garantieren.

2 Sie hat insbesondere:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 Sie ist anwendbar auf Sachverhalte, die sich auf diese Domains auswirken, auch wenn sie im Ausland eintreten.

Art. 3 Begriffe

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.

Art. 4 Allgemeine Aufgaben

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) nimmt alle Kompetenzen, Funktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit den in die Kompetenz des Bundes fallenden Domains der ersten Ebene wahr, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2 Es stellt sicher, dass die Souveränität und die Interessen der Schweiz im DNS und bei der Verwaltung und der Verwendung der Domains der ersten Ebene sowie der ihnen untergeordneten Domain-Namen gewahrt bleiben.

3 Es kann alle Massnahmen ergreifen, die zur Sicherheit und Verfügbarkeit des DNS beitragen.

Art. 5 Internationale Beziehungen

1 Das BAKOM vertritt die Interessen der Schweiz in den internationalen Foren und Organisationen, die sich mit Domain-Namen oder anderen Adressierungsressourcen im Internet befassen.

2 Es kann Beauftragte (Art. 32 Abs. 1) oder andere Personen, die ganz oder teilweise mit Aufgaben im Zusammenhang mit einer vom Bund oder von anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften verwalteten Domain der ersten Ebene betraut sind, zur Teilnahme an der Arbeit der internationalen Foren und Organisationen einladen, wo sie die Interessen der Schweiz wahren. Es kann ihnen Weisungen erteilen.

Art. 6 Information durch das BAKOM

Das BAKOM informiert die interessierten Kreise über das DNS und die Entwicklung der internationalen Regelungen sowie über den globalen Markt der Domain- Namen. 2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den vom Bund verwalteten Domains

1. Abschnitt: Gegenstand und Organisation

Art. 7 Gegenstand

Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die vom Bund verwalteten Domains der ersten Ebene sowie die Verwaltung und Zuteilung der ihnen untergeordneten Domain-Namen der zweiten Ebene.

Art. 8 Organisation

1 Die Verwaltung der Domains ist über die Grundfunktionen der Registerbetreiberin und der Registrare gewährleistet.

2 Das BAKOM übt die Funktion der Registerbetreiberin aus oder delegiert sie an einen Dritten.

3 Es kann die Funktion des Registrars ausüben, wenn auf dem Markt kein befriedigendes Angebot an Registrierungsdienstleistungen besteht.

2. Abschnitt: Registerbetreiberin

Art. 9 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Registerbetreiberin verwaltet die Domain effizient und umsichtig. Sie übt ihre Funktion transparent und nichtdiskriminierend aus.

2 Sie muss Personal mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Kenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.

3 Das BAKOM kann Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Dienste der Registerbetreiberin sowie über die Kontrollmodalitäten hinsichtlich Sicherheit und Stabilität der Infrastruktur erlassen.

Art. 10 Aufgaben

1 Die Funktion der Registerbetreiberin beinhaltet folgende Aufgaben:

2 Die Registerbetreiberin prüft die Aktivitäten der Registrare sowie der Halterinnen und Halter nicht generell und kontinuierlich. Sie ist nicht verpflichtet, Tatsachen und Umstände aktiv daraufhin zu untersuchen, ob mittels Domain-Namen rechtswidrige Handlungen begangen werden; Artikel 51 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

Art. 11 Tätigkeitsjournal

1 Die Registerbetreiberin hält alle Aktivitäten bezüglich Registrierung, Zuteilung, Änderung, Transfer, Ausserbetriebsetzung und Widerruf von Domain-Namen in einem Tätigkeitsjournal fest.

2 Sie bewahrt die entsprechenden Daten und Belege während zehn Jahren ab Widerruf eines Domain-Namens auf.

3 Jede Person hat das Recht, die Akten des Tätigkeitsjournals bezüglich eines spezifischen Domain-Namens einzusehen. Die Registerbetreiberin legt die technischen und administrativen Modalitäten der Einsicht fest. Sie kann für die Einsicht eine Vergütung verlangen.

Art. 12 Sicherungshinterlegung des Registrierungsund

Verwaltungssystems

1 Im Falle einer Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin kann das BAKOM die Registerbetreiberin verpflichten, mit einem unabhängigen Beauftragten einen privatrechtlichen Vertrag abzuschliessen; dieser regelt, zugunsten des BAKOM, die Sicherungshinterlegung des Registrierungsund Verwaltungssystems einer Domain der ersten Ebene, einschliesslich aller Angaben und Informationen zu den Halterinnen und Haltern und insbesondere zu den technischen Eigenschaften der zugeteilten Domain-Namen.

2 Das BAKOM darf nur in den folgenden Fällen dem Beauftragten Anweisungen erteilen und das System sowie die Daten und gesicherten Informationen nutzen oder deren Nutzung zulassen:

Art. 13 Personendaten

1 Die Registerbetreiberin kann Personendaten der Registrare, der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, der Halterinnen und Halter von Domain-Namen, des Streitbeilegungsdienstes und seiner Expertinnen und Experten sowie anderer an der Verwaltung der betreffenden Domain beteiligter Personen bearbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist:

2 Die Registerbetreiberin darf Personendaten während höchstens zehn Jahren bearbeiten; Artikel 11 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 14 Streitbeilegungsdienste

1 Die Registerbetreiberin richtet die nötigen Streitbeilegungsdienste ein. Sie legt die Organisation und das Verfahren dieser Dienste fest; dabei beachtet sie folgende Regeln und Grundsätze:

2 Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Expertinnen und Experten bedürfen der Genehmigung des BAKOM. Dieses hört zuvor das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum und das Bundesamt für Justiz an.

3 Die Registerbetreiberin überträgt dem Streitbeilegungsdienst auf Verlangen alle bei ihr vorhandenen Personendaten, die für die Beilegung der Streitigkeit notwendig sind.

4 Sie kann die Expertenentscheide veröffentlichen oder veröffentlichen lassen; ausgenommen sind Namen und andere persönliche Angaben, welche die Identifikation der Parteien erlauben.

Art. 15 Blockierung eines Domain-Namens bei Missbrauchsverdacht

1 Die Registerbetreiberin muss einen Domain-Namen technisch und administrativ blockieren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, liegt aber kein Blockierungsantrag nach Absatz 1 Buchstabe b vor, so kann die Registerbetreiberin einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren. Nach Ablauf der festgelegten Frist hebt sie jede Massnahme auf, die nicht durch eine anerkannte Stelle nach Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wird.

3 Die Registerbetreiberin teilt der Halterin oder dem Halter die Blockierung umgehend elektronisch mit. Wenn nötig fordert sie die Halterin oder den Halter gleichzeitig auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen und innerhalb von 30 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben. Sie widerruft den Domain-Namen, wenn die Halterin oder der Halter der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.

4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erlässt eine Verfügung über die Blockierung, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Blockierung:

5 Die Registerbetreiberin hebt 30 Tage nach Erledigung eines Antrags auf Blockierung nach Absatz 1 Buchstabe b die technische und administrative Blockierung des Domain-Namens auf, sofern fedpol oder eine andere Schweizer Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit interveniert, die getroffene Massnahme nicht mittels Verfügung bestätigt.

6 Sie dokumentiert die Fälle von Blockierung und erstattet dem BAKOM vierteljährlich oder auf Verlangen Bericht. Sie kann den anerkannten Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b über Blockierungen Auskunft geben.

Art. 16 Amtshilfe und Zusammenarbeit

1 Die Registerbetreiberin kann mit Dritten zusammenarbeiten, die ihre Mitarbeit zur Feststellung und Beurteilung von Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren anbieten, welche die von ihr verwalteten Domains, die dazugehörende Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffen könnten. Sie sorgt dafür, dass die betreffenden Dritten mit ihr auf freiwilliger Basis und in gesicherter Form Informationen und Personendaten im Zusammenhang mit solchen Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren austauschen können. Sie kann den betreffenden Dritten solche Personendaten und personenbezogenen Informationen übermitteln.

2 Sie meldet den spezialisierten Bundesbehörden Zwischenfälle im Bereich der Informationssicherheit, welche die von ihr verwaltete Domain oder das DNS betreffen. Sie kann die Personendaten im Zusammenhang mit diesen Zwischenfällen bearbeiten und den spezialisierten Stellen bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen.

3 Verlangt eine Schweizer Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit vom Registrar, dass eine Halterin oder ein Halter eines Domain-Namens innerhalb von 30 Tagen eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, und unternimmt der Registrar die notwendigen Schritte nicht innerhalb von zehn Tagen ab Gesuchseingang, so fordert die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter des Domain- Namens zur Erfüllung der entsprechenden Pflicht auf. Die Registerbetreiberin widerruft den Domain-Namen, wenn die Halterin oder der Halter der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.

4 Im Übrigen ist Artikel 13 b FMG auf die von der Registerbetreiberin gewährte Amtshilfe sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Registrare

Art. 17 Registrarvertrag

1 Ein Registrar darf Registrierungsdienstleistungen nur anbieten, wenn:

2 Die Registerbetreiberin muss einen Registrarvertrag abschliessen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die folgenden Bedingungen erfüllt:

2 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz auf.

3 Das Gesuch um Abschluss eines Registrarvertrags ist der Registerbetreiberin einzureichen. Es beinhaltet alle Dokumente, Angaben und Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen erfüllt.

4 Änderungen von Tatsachen, die Grundlage des Vertrags bilden, sind der Registerbetreiberin umgehend mitzuteilen.

5 Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen können im Registrarvertrag nicht wegbedungen werden. Bei der Vertragsausgestaltung beachtet die Registerbetreiberin zudem die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung.

6 Ist das BAKOM Registerbetreiberin, so untersteht der Vertrag dem öffentlichen Recht (verwaltungsrechtlicher Vertrag); ist die Aufgabe an einen Dritten übertragen, so untersteht der Vertrag dem Privatrecht (privatrechtlicher Vertrag).

7 Die Registerbetreiberin löst den Vertrag entschädigungslos auf, wenn der Registrar dies wünscht, wenn er die Voraussetzungen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Geschäftstätigkeit einstellt oder sich im Konkurs oder in Liquidation befindet. Sie muss alle von der Vertragsauflösung betroffenen Halterinnen und Halter von Domain-Namen in geeigneter Weise informieren.

8 Betreffend die Aufsicht des BAKOM über die Registrare sind die Artikel 40 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 41 sinngemäss anwendbar.

Art. 18 Information der Öffentlichkeit

1 Die Registerbetreiberin veröffentlicht die Voraussetzungen für den Abschluss eines Registrarvertrags sowie eine Liste der abgeschlossenen Registrarverträge mit Angabe von Name und Firma, Postadresse, Telefonnummer sowie E-Mailund Internetadresse der Registrare.

2 Sie gibt die Registrarverträge auf Verlangen Dritten bekannt. Bestimmungen und Beilagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.

Art. 19 Recht auf Zugriff auf das Registrierungssystem

1 Die Registrare, die einen Registrarvertrag abgeschlossen haben, können auf das Registrierungssystem der Registerbetreiberin zugreifen und Domain-Namen im Namen Dritter und zu deren Lasten registrieren und verwalten. Sie können sich Domain-Namen im eigenen Namen für den Eigenbedarf zuweisen.

2 Sie können ihr Recht nur so weit geltend machen, als die von der Registerbetreiberin vorgesehenen technischen und organisatorischen Verfahren und Bedingungen dies zulassen.

Art. 20 Pflichten der Registrare

1 Die Registrare müssen ein Angebot unterbreiten, das ausschliesslich die Zuteilung eines Domain-Namens beinhaltet (entbündeltes Angebot).

2 Sie müssen ihren Kundinnen oder Kunden jederzeit die Möglichkeit bieten, die administrative Verwaltung eines Domain-Namens an einen anderen Registrar zu transferieren. Vorbehalten bleiben zivilrechtliche Forderungen wegen Nichterfüllung des Vertrags.

3 Sie müssen die Geschäftskorrespondenz, Belege, Titel und Journaldateien (log files), geordnet nach Domain-Namen, während zehn Jahren ab Aufhebung der Registrierung aufbewahren. Auf Verlangen sind diese der Registerbetreiberin innerhalb von maximal drei Werktagen herauszugeben.

4 Die Registrare müssen:

Art. 21 Informationsaufgaben

1 Die Registrare informieren die Registerbetreiberin über beantragte oder registrierte Domain-Namen, die offensichtlich rechtswidrig sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, sobald sie davon Kenntnis haben.

2 Sie melden der Registerbetreiberin unverzüglich alle technischen Störungen, die sie an ihren Systemen, ihren Registrierungsdienstleistungen oder im Betrieb des DNS feststellen.

3 Sie leiten sämtliche Informationen der Registerbetreiberin an ihre Kundinnen und Kunden weiter.

Art. 22 Rechtsbeziehungen

1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Registraren, Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie Halterinnen und Haltern von Domain-Namen unterstehen dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Ausführungsvorschriften.

2 Die Registrare sind in der Preisfestlegung für ihre Registrierungsdienstleistungen frei; vorbehalten bleibt Artikel 40 Absatz 4 FMG.

3 Die Registrare veröffentlichen ihre Preise sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihre Dienstleistungen.

Art. 23 Pflicht zur Zusammenarbeit

1 Die Registrare arbeiten mit der Registerbetreiberin zusammen, um Bedrohungen, Missbräuche und Gefahren zu identifizieren, welche die Verwaltung der Domains und der ihnen untergeordneten Domain-Namen, die dafür verwendete Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffen könnten. Sie können Personendaten im Zusammenhang mit solchen Vorfällen bearbeiten, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen.

2 Sie melden den zuständigen Stellen des Bundes sicherheitsrelevante Zwischenfälle in ihren Systemen, ihrer Verwaltungsinfrastruktur oder dem DNS. Sie können Personendaten im Zusammenhang mit Zwischenfällen bearbeiten und den zuständigen Stellen weiterleiten, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen.

3 Auf Verlangen einer im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierenden Schweizer Behörde fordert der betreffende Registrar die Halterin oder den Halter eines Domain-Namens ohne gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens auf, eine solche innerhalb von 30 Tagen zu bezeichnen.

4 Die Registrare übermitteln dem angerufenen Streitbeilegungsdienst auf Verlangen alle bei ihnen vorhandenen Personendaten, die für die Beilegung einer Streitigkeit nötig sind.

4. Abschnitt: Zuteilung

Art. 24 Registrierungsgesuch

1 Reicht ein Registrar im Auftrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein Registrierungsgesuch ein, so eröffnet die Registerbetreiberin ein Zuteilungsverfahren.

2 Ein Registrierungsgesuch wird behandelt, wenn:

3 Das BAKOM legt fest, welche Informationen und Unterlagen, die von der Registerbetreiberin oder den Registraren zur Überprüfung des Namens, der Adresse und der rechtlichen Existenz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder der Zuteilungsvoraussetzungen verlangt werden können, notwendig sind, insbesondere:

3 vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.

4 Es regelt im Bedarfsfall die Modalitäten für die Einreichung von Registrierungsgesuchen. Es kann für Registrierungen und Änderungen die Verwendung von Formularen vorschreiben.

Art. 25 Allgemeine Zuteilungsvoraussetzungen

1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn:

3 und 63 autorisierte Zeichen enthält; das BAKOM bestimmt die autorisierten Zeichen und kann Ausnahmen bezüglich der minimalen Anzahl vorsehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt; die Namen der Kantone und Einwohnergemeinden der Schweiz sowie die zweistelligen Abkürzungen der Kantone sind nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b reserviert und können den betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugewiesen werden;

2 Die Registerbetreiberin verweigert die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn:

3 Sie kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Konkurs anmeldet oder sich in Liquidation oder Nachlassstundung befindet.

Art. 26 Reservierte Bezeichnungen

1 Die folgenden Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen sind in den Landessprachen und in Englisch reserviert:

2 Reservierte Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen können als Domain-Name nur denjenigen Personen oder Kategorien von Personen zugeteilt werden, für die sie reserviert sind, es sei denn, die Personen oder Kategorien von Personen haben einer Zuteilung an Dritte zugestimmt; vorbehalten bleiben zudem diejenigen Fälle, in denen eine Zuteilung bereits vor der Reservation oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte. Im Streitfall werden gleichlautende Bezeichnungen für einen Kanton und eine Einwohnergemeinde Letzterer zugeteilt.

Art. 27 Zuteilungsverfahren

1 Die Bearbeitung eines Registrierungsgesuchs durch die Registerbetreiberin wird mit der Zuteilung oder der Verweigerung der Zuteilung des beantragten Domain- Namens abgeschlossen.

2 Die Registerbetreiberin teilt das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen zu. Die Zuteilung tritt mit der elektronischen Bestätigung in Kraft, die über das Registrierungssystem an den Registrar erfolgt, der im Auftrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers tätig ist.

3 Sie teilt die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens dem Registrar, der im Auftrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers tätig ist, elektronisch über das Registrierungssystem oder nötigenfalls auf anderem Wege mit.

4 Das BAKOM entscheidet über die Verweigerung der Zuteilung eines Domain- Namens, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der entsprechenden Mitteilung:

5. Abschnitt: Domain-Namen

Art. 28 Rechte der Halterin oder des Halters

1 Die Halterin oder der Halter ist berechtigt, den ihr oder ihm zugeteilten Domain- Namen innerhalb der Grenzen und gemäss dem Zweck dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur.

2 Sie oder er verwaltet diejenigen Domain-Namen frei, die dem ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen untergeordnet sind; vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen.

3 Sie oder er kann den ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namen unter Beachtung der allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen auf einen Dritten übertragen, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Wechsel der Halterin oder des Halters stellt.

4 Sie oder er kann jederzeit auf einen Domain-Namen verzichten, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Löschung einreicht. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Registrar.

5 Das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen geht von Amtes wegen über:

4 : an die übernehmenden Gesellschaft, die Halterin setz vom 3. Oktober 2003 der Domain-Namen wird, die der im Inventar erwähnten übertragenden Gesellschaft zugeteilt waren;

6 Es fällt in die Konkursmasse der konkursiten Halterin oder des konkursiten Halters.

Art. 29 Pflichten der Halterin oder des Halters

1 Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, alle sie oder ihn betreffenden Informationen, die für die Verwaltung des ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namens notwendig sind, zu aktualisieren, zu vervollständigen und nötigenfalls zu korrigieren.

2 Sie oder er ist verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren betreffend Ansprüche aus dem Kennzeichenrecht teilzunehmen.

Art. 30 Widerruf

1 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:

2 Die Registerbetreiberin widerruft die Zuteilung eines Domain-Namens:

3 Als provisorische Massnahme kann die Registerbetreiberin:

Art. 31 Wirkung eines Widerrufs

1 Der Widerruf eines Domain-Namens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag der betreffenden Halterin oder des betreffenden Halters tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen.

2 Das BAKOM entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung:

3 Unter Vorbehalt längerer Fristen nach dieser Verordnung kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Absatz 2 neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.

3. Kapitel: Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin

Art. 32 Übertragungsverfahren

1 Das BAKOM kann die Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain oder besondere, mit dieser Funktion verbundene Aufgaben an Dritte (Beauftragte) übertragen.

2 Es bezeichnet den oder die Beauftragten direkt oder im Rahmen eines offenen oder selektiven Vergabeverfahrens nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung vom

5 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 33 Form der Übertragung

Die Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain oder besondere, mit dieser Funktion verbundene Aufgaben müssen in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags (Delegationsvertrag) übertragen werden.

Art. 34 Dauer der Übertragung

1 Der Delegationsvertrag ist zeitlich befristet. Seine Dauer wird nach Art und Bedeutung der übertragenen Aufgaben festgelegt.

2 Er kann verlängert oder erneuert werden.

Art. 35 Wesentliche Tätigkeiten oder Leistungen

Der Beauftragte darf ihm übertragene Tätigkeiten oder Leistungen, die einen wesentlichen Bestandteil der übertragenen Funktion darstellen, nur mit Zustimmung des BAKOM an Dritte übertragen.

Art. 36 Unabhängigkeit

1 Der Beauftragte darf nicht gleichzeitig als Registrar für die von ihm verwaltete Domain tätig sein.

2 Ist der Beauftragte mit einem Unternehmen, das als Registrar für die Domain tätig ist, rechtlich oder wirtschaftlich verbunden, so ist mittels geeigneter Massnahmen im Delegationsvertrag eine unabhängige Aufgabenerfüllung sicherzustellen, so beispielsweise hinsichtlich der Art und Weise der öffentlichen Kommunikation oder der Verpflichtung zur Unabhängigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 37 Aufgabenübertragung

1 Die Aufgaben der Registerbetreiberin sind im Rahmen eines Leistungskatalogs zu vereinbaren; zur Überprüfung der Aufgabenerfüllung sind Qualitätsmerkmale festzulegen.

2 Es können weitere Leistungen der Registerbetreiberin vereinbart werden, namentlich hinsichtlich der Zusammenarbeit in geeigneten internationalen Foren und Organisationen sowie hinsichtlich Datenschutz und Internetsicherheit.

3 Die Registerbetreiberin muss nachweisen, dass sie für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen über eine ausreichende Versicherungsdeckung verfügt.

Art. 38 Preis

1 Im Delegationsvertrag ist der Preis festzulegen, der von den Registraren für die Registrierung eines Domain-Namens und für die Verwaltung der entsprechenden Daten jährlich geschuldet ist.

2 Wurde die Aufgabenübertragung im Rahmen eines offenen oder selektiven Vergabeverfahrens nach Artikel 32 Absatz 2 vorgenommen, so gelten folgende Regeln:

3 Erfolgt die Aufgabenübertragung direkt, so deckt der Preis die relevanten Kosten der Registerbetreiberin, die aufgrund des mit dem BAKOM vereinbarten Leistungskatalogs anfallen, und erlaubt zudem einen angemessenen Gewinn.

Art. 39 Informationspflicht

1 Die Beauftragten sind verpflichtet, dem BAKOM alle für die Umsetzung dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendigen Angaben und Dokumente zu liefern.

2 Sie sind verpflichtet, dem BAKOM die für die Erstellung einer offiziellen Statistik erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Artikel 97–103

6 der Verordnung vom 9. März 2007 über die Fernmeldedienste sind sinngemäss anwendbar.

Art. 40 Aufsicht

1 Das BAKOM sorgt dafür, dass die Beauftragten diese Verordnung, ihre Ausführungsbestimmungen und den Delegationsvertrag einhalten.

2 Es kontrolliert in der Regel einmal alle zwei Jahre, wie die Beauftragten die übertragene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die Beauftragten haben Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren und alle erforderlichen Informationen zu liefern.

3 Sind Anzeichen vorhanden, dass ein Beauftragter seinen in dieser Verordnung, ihren Ausführungsbestimmungen oder im Delegationsvertrag festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Der Beauftragte hat Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren und alle erforderlichen Informationen zu liefern.

4 Wird aufgrund der Überprüfung festgestellt, dass der Beauftragte seine Verpflichtungen nicht erfüllt, so trägt er die Kosten der Überprüfung.

Art. 41 Aufsichtsmassnahmen

1 Erfüllt der Beauftragte seine Verpflichtungen nicht, so kann das BAKOM:

2 Das BAKOM kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Art. 42 Änderung des Delegationsvertrags

1 Das BAKOM kann einzelne Vertragsbestimmungen vor Ablauf der Vertragsdauer mittels Verfügung ändern, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und die Vertragsänderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

2 Der Beauftragte erhält eine angemessene Entschädigung, wenn die Vertragsänderung bezüglich der übertragenen Funktion oder der übertragenen Aufgaben für ihn mit einem finanziellen Nachteil verbunden ist. Die Entschädigung beinhaltet keinen Ersatz des entgangenen Gewinns.

Art. 43 Beendigung der übertragenen Tätigkeit

1 Das BAKOM löst den Delegationsvertrag entschädigungslos auf, wenn ein Beauftragter die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Funktion oder der übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllt, seine Tätigkeit einstellt, Konkurs anmeldet oder sich in Liquidation oder Nachlassstundung befindet.

2 Es kann den Delegationsvertrag unter angemessener Entschädigung des Beauftragten auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung beinhaltet keinen Ersatz des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den der Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat.

3 Das BAKOM kann die übertragene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wieder selber übernehmen oder einem Dritten übertragen.

4 Die Ansprüche der Halterinnen und Halter bezüglich der ihnen zugeteilten Domain-Namen bleiben auch gegenüber einer neuen Registerbetreiberin gewahrt.

5 Der Beauftragte muss mit der neuen Registerbetreiberin zusammenarbeiten und ihr jede notwendige technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und der Sicherheit der Verwaltung der betreffenden Domain und der ihr untergeordneten Domain-Namen notwendig ist. Er hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert seiner Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen durch das BAKOM festgesetzt. Der Beauftragte muss insbesondere Folgendes bereitstellen:

6 Der Beauftragte sorgt dafür, dass die betroffenen Personen über die Einstellung der Tätigkeiten informiert werden und ihnen das Vorgehen zur Wahrung ihrer Ansprüche bekannt ist.

4. Kapitel: Domain «.ch»

Art. 44 Gegenstand

Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln die Verwaltung der Domain der ersten Ebene «.ch» sowie die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Domain «.ch» untergeordnet sind.

Art. 45 Eigenschaften

1 Die Domain «.ch» weist folgende Eigenschaften auf:

2 Die Registerbetreiberin richtet einen Streitbeilegungsdienst nach Artikel 14 ein.

Art. 46 Öffentlich zugängliche Daten

1 Folgende Angaben müssen in der WHOIS-Datenbank abrufbar sein:

2 Die Registerbetreiberin trifft geeignete, namentlich technische, Massnahmen, um eine missbräuchliche Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben, insbesondere ihre Verwendung zu Werbeoder Verkaufsförderungszwecken, zu verhindern.

Art. 47 Besondere Zuteilungsbedingungen

1 Ist ein Domain-Namen noch nicht zugeteilt und sind die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 erfüllt, so teilt die Registerbetreiberin den Domain- Namen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu, die oder der das Gesuch zuerst eingereicht hat.

2 Die Registerbetreiberin überprüft die Berechtigung zur Verwendung alphanumerischer Bezeichnungen von Domain-Namen nicht. Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln.

Art. 48 Umgesetzte Domains «.ch»

1 Die Verwaltung länderspezifischer Domains «.ch», die in andere Buchstabenfolgen oder grafische Systeme umgesetzt sind, obliegt einer eigenen Registerbetreiberin. Das BAKOM kann diese Verwaltung an die Registerbetreiberin der Domain «.ch» übertragen.

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Domain «.ch» sind auf die Verwaltung umgesetzter Domains «.ch» sinngemäss anwendbar.

5. Kapitel: Domain «.swiss»

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 49 Gegenstand

Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels regeln die Verwaltung der Domain der ersten Ebene «.swiss» sowie die Verwaltung und die Zuteilung der dieser untergeordneten Domain-Namen der zweiten Ebene.

Art. 50 Eigenschaften

Die Domain «.swiss» weist die folgenden Eigenschaften auf:

2. Abschnitt: Registerbetreiberin

Art. 51 Besondere Aufgaben

In der Ausübung ihrer Funktion hat die Registerbetreiberin folgende besondere Aufgaben:

Art. 52 Öffentlich zugängliche Daten

1 Folgende Angaben müssen gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, in der WHOIS-Datenbank abrufbar sein:

2 Die Registerbetreiberin stellt Suchfunktionalitäten für die WHOIS-Datenbank zur Verfügung, die sich auf Kriterien wie Domain-Name, mit dessen Verwaltung beauftragter Registrar oder Bezeichnung des Namensservers stützen.

3. Abschnitt: Zuteilung

Art. 53 Besondere Zuteilungsvoraussetzungen

1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:

2 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:

3 In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Community gerechtfertigt ist.

Art. 54 Privilegierte Zuteilung

1 Für folgende Bezeichnungskategorien können Domain-Namen vor der allgemeinen Öffnung der Domain «.swiss» zugeteilt werden:

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt im Hinblick auf die Schaffung eines Namensraums von hoher Qualität und höchstmöglicher Sicherheit die Bezeichnungskategorien, die privilegiert zugeteilt werden können, deren Prioritäten und die Dauer der Zuteilungsperioden nach den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, dem Werbebedarf für die Domain und den betrieblichen Sachzwängen. Es berücksichtigt die inländischen und internationalen Marktbedingungen der Domain- Namen. Die Registerbetreiberin bestimmt und publiziert die Daten, an welchen die privilegierten Zuteilungsperioden beginnen.

3 Die Registerbetreiberin publiziert auf ihrer Webseite jeweils nach der Schliessung der privilegierten Zuteilungsperiode die eingegangenen Registrierungsgesuche für Domain-Namen, welche die allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllen. Im Übrigen ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar.

4 Die Registerbetreiberin bestimmt und publiziert das allgemeine Eröffnungsdatum, ab welchem die Zuteilung von Domain-Namen für alle Bezeichnungskategorien beantragt werden kann.

Art. 55 Berechtigung und gestaffelte Öffnung

1 Für die folgenden Personenkategorien kann die Berechtigung an der Zuteilung eines Domain-Namens Gegenstand einer gestaffelten Eröffnung sein:

2 Das UVEK bestimmt im Hinblick auf die Schaffung eines Namensraums von hoher Qualität und höchstmöglicher Sicherheit die Reihenfolge, die Planung und die Anwendungsmodalitäten der gestaffelten Öffnung nach den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, dem Werbebedarf für die Domain und den betrieblichen Sachzwängen. Es berücksichtigt die Bedingungen des inländischen und internationalen Domain-Namen-Marktes.

Art. 56 Namenszuteilungsmandat

1 Domain-Namen, die Bezeichnungen mit generischem Charakter entsprechen oder solchen ähnlich sind und die von besonderem Interesse für die ganze oder einen Teil der schweizerischen Community sind, müssen mit einem Namenszuteilungsmandat zugeteilt werden. Das BAKOM kann eine nicht abschliessende Liste der Bezeichnungen und der betreffenden Bezeichnungskategorien erstellen und aktualisieren.

2 Die Registerbetreiberin kann mittels Namenszuteilungsmandat Domain-Namen zuteilen:

3 Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtigten Bewerberinnen und Bewerber müssen:

7 Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 bei allen Produkten eingehalten werden, die über den Domain-Namen angeboten werden, dessen Bezeichnung sich auf ein Produkt, dessen Eigenschaften oder auf eine Produktkategorie bezieht;

4 Die Registerbetreiberin publiziert die Bewerbungen. Andere Bewerberinnen und Bewerber können innerhalb von 20 Tagen nach Publikation ein Gesuch um Zuteilung desselben Domain-Namens stellen.

5 Bei mehreren Bewerbungen teilt die Registerbetreiberin den Domain-Namen der Bewerberin oder dem Bewerber zu, deren oder dessen Entwurf im Vergleich zu den anderen Entwürfen für die betroffene Personengruppe und die schweizerische Community einen eindeutig höheren Mehrwert beinhaltet.

6 Wenn kein Projekt die Voraussetzung nach Absatz 5 erfüllt und sich die Bewerberinnen und Bewerber auf keine einzelne oder gemeinsame Bewerbung einigen können, nimmt die Registerbetreiberin die Zuteilung aufgrund eines Losentscheids oder einer Versteigerung vor. Der Erlös der Versteigerung fliesst der allgemeinen Bundeskasse zu.

7 Die Nutzungsdauer eines mit Namenszuteilungsmandat zugeteilten Domain- Namens ist beschränkt. Der Domain-Name untersteht zudem einer Nutzungspflicht.

8 Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Aufsicht über die mit der Wahrnehmung der Funktion der Registerbetreiberin einer vom Bund verwalteten Domain Beauftragten (Art. 40–43) sind auf das Namenszuteilungsmandat sinngemäss anwendbar, insbesondere bezüglich des Widerrufs.

9 Die Registerbetreiberin gibt Dritten auf Antrag das Namenszuteilungsmandat bekannt; sie kann es auch mittels Abrufverfahren oder auf andere Weise zugänglich machen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht veröffentlicht.

Art. 57 Zuteilungsprozess

1 Die Registerbetreiberin prüft sämtliche Registrierungsgesuche für einen Domain- Namen und publiziert diese, es sei denn, das Gesuch erfüllt die allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Andere Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung ein Registrierungsgesuch für denselben Domain-Namen stellen.

2 Bei mehreren Gesuchen teilt die Registerbetreiberin den betreffenden Domain- Namen in folgender Reihenfolge zu:

3 Die Registerbetreiberin prüft die rechtmässige Verwendung der beantragten Zeichenfolge nicht, vorbehalten bleibt die summarische Prüfung nach Artikel 53 Absatz

2 Buchstabe b. Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln.

4. Abschnitt: Widerruf

Art. 58

Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens aus eigenem Anlass oder auf Antrag des betreffenden Registrars widerrufen:

Art. 59

1 Die schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können sich bei der ICANN um generische Domains der ersten Ebene ihrer Wahl bewerben.

2 Dabei halten sie die folgenden Grundsätze ein:

3 Das BAKOM überwacht die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 2. Es präzisiert bei Bedarf die Massnahmen oder die Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur, der für das Funktionieren des DNS erforderlichen Dienste und der Massnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Daten, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

4 Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, der eine generische Domain zugeteilt wurde, die notwendigen Regelungen nicht getroffen, so verwaltet sie die Domain nach den Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Domain «.ch».

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 60

1 Das BAKOM erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

2 Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 61 Kundinnen und Kunden von SWITCH

1 Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung darf SWITCH als beauftragte Registerbetreiberin keine neuen Vertragsverhältnisse mit Endkundinnen und Endkunden mehr eingehen.

2 Bestehende Vertragsverhältnisse zwischen SWITCH und ihren Endkundinnen und Endkunden, dürfen noch während drei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für höchstens zwölf Monate verlängert werden.

3 Endkundinnen und Endkunden von SWITCH müssen einen Registrar mit der Verwaltung ihrer Domain-Namen betrauen. Bestimmen sie trotz wiederholter Aufforderung keinen Registrar, so kann SWITCH nach Vertragsende die Domain- Namen deaktivieren.

4 Domain-Namen, die vier Monate nach Vertragsende nicht zu einem Registrar transferiert wurden, werden widerrufen. Die Domain-Namen können erst 40 Tage nach Widerruf einem Dritten neu zugeteilt werden.

5 Das BAKOM und SWITCH erarbeiten gemeinsam die Rahmenbedingungen, um einen diskriminierungsfreien und transparenten Ablauf der Migration der Endkundinnen und Endkunden zu einem neuen Registrar nach den Absätzen 3 und 4 sicherzustellen.

Art. 62 Bestehendes Delegationsverhältnis mit SWITCH

1 Das Delegationsverhältnis zwischen dem BAKOM und SWITCH nach dem Vertrag vom 31. Januar 2007 kann längstens bis zum 30. Juni 2018 verlängert werden.

2 Für eine Verlängerung des Delegationsverhältnisses gelten namentlich folgende Bedingungen:

Art. 63 Verwendung eventueller Überschüsse

1 Am Ende der Delegationsdauer hat SWITCH den verbleibenden kumulierten Überschuss innerhalb eines Monats vollständig an die Bundeskasse zu überweisen.

2 Das BAKOM verwendet den ihm bereits vor Beendigung des Delegationsverhältnisses überwiesenen Überschuss für die Finanzierung von Aufgaben und Projekten von öffentlichem Interesse im Rahmen der Verwaltung des DNS. Es bezeichnet die Aufgaben und Projekte, die finanziert werden, legt die Bedingungen zur Finanzierung fest und beaufsichtigt die korrekte Durchführung. Es veröffentlicht die Liste der bezeichneten Aufgaben und Projekte mit den gewährten Beträgen und den Namen der Begünstigten.

3 Ein nach Absatz 2 nicht verwendeter Überschuss ist mit Ablauf der Delegationsdauer an die allgemeine Bundeskasse zu überweisen.

Art. 64 Partnerverträge

1 Die Wholesale-Partner von SWITCH gelten als Registrare für die Domain «.ch» im Sinne dieser Verordnung.

2 Die bestehenden Partnerverträge sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an das neue Recht anzupassen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 65

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 784.10

[^2]: SR 235.1

[^3]: SR 431.03

[^4]: SR 221.301

[^5]: SR 172.056.11

[^6]: SR 784.101.1

[^7]: SR 232.11