Verordnung vom 27. August 2014 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung-FINMA, KKV-FINMA)
gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3, 56 Absatz 3, 71 Absatz 2, 91 und 128 Absatz 2
1 (KAG), des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 verordnet:
1. Titel: Kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Effektenfonds
1. Abschnitt: Effektenleihe («Securities Lending»)
(Art. 55 Abs. 1 Bst. a KAG und 76 KKV ) 2
Art. 1 Begriff
Effektenleihe bedeutet: Rechtsgeschäft, durch das die Fondsleitung oder die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) als Darleiher vorübergehend das Eigentum an Effekten auf einen Borger überträgt, und bei dem:
- a. der Borger sich verpflichtet, dem Darleiher bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer der Effektenleihe anfallenden Erträge zurückzuerstatten und eine Entschädigung zu bezahlen; und
- b. der Darleiher das Kursrisiko der Effekten während der Dauer der Effektenleihe trägt.
Art. 2 Grundsätze
1 Die Fondsleitung oder die SICAV kann Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal»).
2 Die Fondsleitung oder die SICAV kann auch einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in direkter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts einem Borger zur Verfügung zu stellen.
3 Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst mit jedem Borger beziehungsweise mit jedem Vermittler einen standardisierten Rahmenvertrag gemäss Artikel 7 über die Effektenleihe ab.
Art. 3 Zulässige Borger und Vermittler
1 Die Fondsleitung oder die SICAV tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen beaufsichtigten Borgern und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie mit bewilligten und anerkannten zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten.
2 Die Fondsleitung oder die SICAV hat die schriftliche Zustimmung der Depotbank einzuholen, wenn diese weder als Borger noch als Vermittler an der Effektenleihe beteiligt werden soll.
3 Die Depotbank kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informationsund Kontrollaufgaben nachkommen kann.
Art. 4 Ausleihfähige Effekten
1 Die Fondsleitung oder die SICAV darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
2 Nicht ausleihen darf sie die Effekten, die sie im Rahmen von Reverse Repos übernommen hat.
Art. 5 Kündigungstermine und -fristen
1 Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag der Effektenleihe müssen jederzeit gekündigt werden können.
2 Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf deren Dauer höchstens sieben Bankwerktage betragen.
Art. 6 Umfang und Dauer
1 Muss die Fondsleitung oder die SICAV eine Kündigungsfrist einhalten, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, so darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 Prozent ausleihen.
2 Sichert hingegen der Borger oder der Vermittler der Fondsleitung oder der SICAV vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden.
Art. 7 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags
1 Der standardisierte Rahmenvertrag muss einschlägigen internationalen Standards entsprechen.
2 Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Effektenfonds zu bezeichnen, deren Effekten für die Effektenleihe grundsätzlich zur Verfügung stehen, als auch die Effekten, die von der Effektenleihe ausgeschlossen sind.
3 Die Fondsleitung oder die SICAV vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit dem Borger oder dem Vermittler, dass dieser:
- a. zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruchs zugunsten der Fondsleitung oder der SICAV Sicherheiten nach Artikel 51 verpfändet oder zu Eigentum überträgt;
- b. der Fondsleitung oder der SICAV haftet für: 1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge, 2. die Geltendmachung anderer Vermögensrechte wie Wandelund Bezugsrechte, und 3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte;
- c. die Zuteilung der ihm für die Effektenleihe insgesamt verfügbaren Effekten auf die einzelnen Darleiher nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien vornimmt.
4 Ebenfalls im Rahmenvertrag zu vereinbaren ist, dass:
- a. der Wert der Sicherheiten angemessen ist, jederzeit jedoch mindestens 100 Prozent des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten beträgt;
- b. die ausgeliehenen Effekten nicht mit Forderungen des Borgers oder des Vermittlers verrechnet werden dürfen.
Art. 8 Besondere Pflichten der Depotbank
Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Effektenleihe folgende besondere Pflichten:
- a. Sie informiert die Fondsleitung oder die SICAV regelmässig über die getätigten Leihgeschäfte.
- b. Sie rechnet mindestens monatlich über die anfallenden Erträge der Effektenleihe ab.
- c. Sie sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten.
- d. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss dem standardisierten Rahmenvertrag abgetreten wurden.
Art. 9 Inventar und Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz,
Anrechnung an Anlagebeschränkungen
1 Ausgeliehene Effekten sind mit dem Vermerk «ausgeliehen» im Inventar des Vermögens des Effektenfonds zu belassen und weiterhin in die Vermögensrechnung beziehungsweise in die Bilanz einzubeziehen.
2 Ausgeliehene Effekten sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen weiterhin zu berücksichtigen.
2. Abschnitt: Pensionsgeschäft («Repo, Reverse Repo»)
(Art. 55 Abs. 1 Bst. b KAG und 76 KKV ) 3
Art. 10 Begriffe
Die folgenden Begriffe bedeuten:
- a. Pensionsgeschäft: Repo oder Sale and Repurchase Agreement und Reverse Repo oder Reverse Sale and Repurchase Agreement;
- b. Repo: Rechtsgeschäft, durch das eine Partei (Pensionsgeber) das Eigentum an Effekten gegen Bezahlung vorübergehend auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt und bei dem: 1. der Pensionsnehmer sich verpflichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten, 2. der Pensionsgeber das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsgeschäftes trägt;
- c. Reverse Repo: Repo aus der Sicht des Pensionsnehmers;
- d. Repo-Zins: Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis der Effekten.
Art. 11 Grundsätze
1 Die Fondsleitung oder die SICAV kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Gegenpartei abschliessen («Principal»).
2 Sie kann auch einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in direkter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen.
3 Die Fondsleitung oder die SICAV schliesst mit jeder Gegenpartei beziehungsweise mit jedem Vermittler einen standardisierten Rahmenvertrag gemäss Artikel 17 über das Pensionsgeschäft ab.
Art. 12 Zulässige Gegenparteien und Vermittler
1 Die Fondsleitung oder die SICAV tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen beaufsichtigten Gegenparteien und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie mit bewilligten und anerkannten zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäfts gewährleisten.
2 Die Fondsleitung oder die SICAV hat die schriftliche Zustimmung der Depotbank einzuholen, wenn diese weder als Gegenpartei noch als Vermittler am Pensionsgeschäft beteiligt werden soll.
3 Die Depotbank kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informationsund Kontrollaufgaben nachkommen kann.
Art. 13 Repofähige Effekten
1 Die Fondsleitung oder die SICAV darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
2 Wurden die Effekten im Rahmen von Reverse Repos übernommen, so dürfen sie nicht für Repos verwendet werden.
Art. 14 Kündigungstermine und -fristen
1 Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag des Pensionsgeschäfts müssen jederzeit gekündigt werden können.
2 Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf deren Dauer höchstens sieben Bankwerktage betragen.
Art. 15 Umfang und Dauer des Repos
1 Wenn die Fondsleitung oder die SICAV eine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, so darf sie vom repofähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 Prozent für Repos verwenden.
2 Sichert hingegen die Gegenpartei beziehungsweise der Vermittler der Fondsleitung oder der SICAV vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden.
Art. 16 Sicherstellung der geldund titelmässigen Forderungen
1 Zur Sicherstellung der geldund titelmässigen Forderungen aus Pensionsgeschäften sind die Forderungen und Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Marchzinsen sowie der anfallenden, dem Pensionsgeber zustehenden Erträge täglich zum aktuellen Marktkurs zu bewerten und die Differenz täglich auszugleichen (mark-tomarket).
2 Der Ausgleich hat in Geld oder in Effekten zu erfolgen. Letztere müssen bezüglich Art und Güte mit denjenigen vergleichbar sein, die im Pensionsgeschäft verwendet werden.
Art. 17 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags
1 Der standardisierte Rahmenvertrag muss einschlägigen internationalen Standards entsprechen.
2 Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Effektenfonds zu bezeichnen, für die Pensionsgeschäfte grundsätzlich abgeschlossen werden dürfen, als auch die Effekten, die vom Pensionsgeschäft ausgeschlossen sind.
3 Die Fondsleitung oder die SICAV vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit der Gegenpartei oder dem Vermittler, dass:
- a. der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber haftet für: 1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während des Pensionsgeschäfts anfallenden Erträge und der nach Artikel 16 zu erbringenden Ausgleichsleistungen, 2. die Geltendmachung anderer Vermögensrechte wie Wandelund Bezugsrechte, und 3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte;
- b. der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer haftet für: 1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während des Pensionsgeschäfts nach Artikel 16 zu erbringenden Ausgleichsleistungen, und 2. den vertragskonformen Rückkauf der in Pension gegebenen Effekten;
- c. geldund titelmässige Forderungen aus Pensionsgeschäften nicht mit Forderungen der Gegenpartei beziehungsweise des Vermittlers verrechnet werden dürfen.
Art. 18 Besondere Pflichten der Depotbank
Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Pensionsgeschäfts folgende besondere Pflichten:
- a. Sie sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts.
- b. Sie sorgt dafür, dass die Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten täglich in Geld oder Effekten ausgeglichen werden (mark-to-market).
- c. Sie besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und sie macht sämtliche Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten geltend, soweit diese nicht gemäss dem standardisierten Rahmenvertrag abgetreten wurden.
Art. 19 Repos als Kreditaufnahme
1 Der Abschluss von Repos gilt für den Effektenfonds als Kreditaufnahme im Sinn
4 von Artikel 77 Absatz 2 KKV .
2 Die geldmässigen Verpflichtungen aus Repos haben zusammen mit den allfälligen anderen aufgenommenen Krediten den gesetzlichen und reglementarischen Beschränkungen der Kreditaufnahme zu entsprechen.
3 Verwendet die Fondsleitung oder die SICAV die beim Abschluss eines Repos erhaltenen Mittel für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines Reverse Repos, so gilt dies nicht als Kreditaufnahme.
Art. 20 Abgrenzung von Reverse Repos zur Kreditgewährung
1 Der Abschluss von Reverse Repos gilt nicht als Kreditgewährung im Sinn von
5 Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a KKV .
2 Die geldmässigen Forderungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Reverse Repos gelten als flüssige Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV.
Art. 21 Anrechnung an Anlagebeschränkungen
1 Durch Repos verkaufte Effekten sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen weiterhin zu berücksichtigen.
2 Durch Reverse Repos erworbene geldmässige Forderungen sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen zu berücksichtigen.
Art. 22 Inventar, Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz
und Erfolgsrechnung
1 Durch Repos verkaufte Effekten sind mit dem Vermerk «pensioniert» im Inventar des Vermögens des Effektenfonds zu belassen und weiterhin in die Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz einzubeziehen.
2 Geldmässige Verpflichtungen aus Repos sind in der Vermögensrechnung beziehungsweise in der Bilanz unter «Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften» auszuweisen zum Wert, der diesen unter der Annahme einer linearen Wertentwicklung im Berechnungszeitpunkt zukommt.
3 Bei Repos ist der Repo-Zins in der Erfolgsrechnung unter «Passivzinsen» auszuweisen.
4 Durch Reverse Repos gekaufte Effekten sind weder ins Inventar des Vermögens des Effektenfonds noch in die Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz einzubeziehen.
5 Geldmässige Forderungen aus Reverse Repos sind in der Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz unter «Forderungen aus Pensionsgeschäften» auszuweisen zum Wert, der diesen unter der Annahme einer linearen Wertentwicklung im Berechnungszeitpunkt zukommt.
6 Bei Reverse Repos ist der Repo-Zins in der Erfolgsrechnung unter «Erträge der Reverse Repos» auszuweisen.
3. Abschnitt: Derivative Finanzinstrumente
(Art. 56 Abs. 3 KAG und 72 KKV ) 6
Art. 23 Begriffe
Die folgenden Begriffe bedeuten:
- a. Derivat-Grundform: 1. Calloder Put-Option, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, 2. Credit Default Swap (CDS), 3. Swap, dessen Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswerts oder einem absoluten Betrag abhängen, 4. Termingeschäft (Future oder Forward), dessen Wert linear vom Wert des Basiswerts abhängt;
- b. engagementerhöhendes Derivatengagement: Derivatengagement, das in seiner ökonomischen Wirkung dem Kauf eines Basiswerts ähnlich ist, insbesondere der Kauf einer Call-Option, der Kauf eines Futures, der Verkauf einer Put-Option, der Tausch von variablen gegen fixe Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit-Default-Swaps als Sicherungsgeber;
- c. engagementreduzierendes Derivatengagement: Derivatengagement, das in seiner ökonomischen Wirkung dem Verkauf eines Basiswerts ähnlich ist, insbesondere der Verkauf einer Call-Option, der Verkauf eines Futures, der Kauf einer Put-Option, der Tausch von fixen gegen variable Zinszahlungen oder der Abschluss eines Credit-Default-Swaps als Sicherungsnehmer;
- d. exotisches Derivat: Derivat, dessen Wirkungsweise weder durch eine Derivat-Grundform noch durch eine Kombination von Derivat-Grundformen beschrieben werden kann, beispielsweise eine pfadabhängige Option, eine Option mit mehreren Faktoren oder eine Option mit Kontraktmodifikationen;
- e. Kontraktgrösse: Anzahl Basiswerte oder Nominalwert eines Derivat- Kontraktes;
- f. Kontraktwert: 1. bei einem Swap: das Produkt aus dem Nominalwert des Basiswerts und der Kontraktgrösse, 2. bei allen anderen Derivaten: das Produkt aus dem Verkehrswert des Basiswerts und der Kontraktgrösse;
- g. OTC (over-the-counter): Abschluss von Geschäften ausserhalb einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes;
- h. synthetische Liquidität: Basiswerte, deren Marktrisiko und deren allfälliges Kreditrisiko mit Derivaten mit symmetrischem Auszahlungsprofil abgesichert sind;
- i. Gesamtengagement: Engagement, das sich ergibt aus dem Nettofondsvermögen, dem Netto-Gesamtengagement aus Derivaten sowie aus Anlagetechniken nach Artikel 55 KAG, einschliesslich Leerverkäufen;
- j. Brutto-Gesamtengagement aus Derivaten: Summe der Anrechnungsbeträge aus Derivaten einschliesslich Derivat-Komponenten;
- k. Netto-Gesamtengagement aus Derivaten: Summe der Anrechnungsbeträge aus Derivaten einschliesslich Derivat-Komponenten, nach Berücksichtigung der zulässigen Verrechnungen, der Absicherungsgeschäfte und der weiteren Regeln nach den Artikeln 35 und 36;
- l. Hebelwirkung: Wirkung von Derivaten, Derivat-Komponenten, Anlagetechniken, einschliesslich Leerverkäufen, auf das Nettofondsvermögen durch den Aufbau einer im Vergleich zum Kapitaleinsatz überproportional hohen Position in einem Basiswert.
Art. 24 Grundsätze
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.