Verordnung vom 19. November 2014 über die Gebühren für den Bezug von Publikationen des Bundes (Gebührenverordnung Publikationen, GebV-Publ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

1 vom 21. März 1997

2 und auf Artikel 19 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung für:

2 Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

3 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 3 Gebührenpflicht und -bemessung

1 Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer:

2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bemisst die Gebühren nach dem Tarif im Anhang, zuzüglich allfälliger Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der

4 Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 4 Gebührenbefreiung und -ermässigung

1 Besteht an einer Publikation ein staatspolitisches Interesse, so kann die Publikation gebührenfrei oder mit ermässigter Gebühr abgegeben werden.

2 Ein staatspolitisches Interesse besteht namentlich, wenn die Publikation:

3 Die Departemente und die Bundeskanzlei oder die von ihnen bezeichneten Stellen entscheiden für die von ihnen herausgegebenen Publikationen über die Gebührenbefreiung oder -ermässigung.

4 Die Gebührenbefreiung oder die Gebührenermässigung kann sich sowohl auf die gedruckte wie auf die elektronische Version einer Publikation oder nur auf eine der beiden beziehen.

5 Der Bezug von Publikationen zur internen Verwendung in der zentralen Bundesverwaltung gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Regierungsund Verwaltungsorganisa-

5 tionsverordnung vom 25. November 1998 , im Parlament, in den eidgenössischen Gerichten und in der Bundesanwaltschaft ist gebührenfrei.

Art. 5 Freiexemplare

1 Die herausgebende Verwaltungseinheit kann zur Bekanntmachung einer Publikation eine angemessene Anzahl von Freiexemplaren gebührenfrei vertreiben oder vertreiben lassen.

2 Wer eine Publikation benötigt, um bei einer amtlichen Tätigkeit mitzuwirken, erhält eine angemessene Anzahl Freiexemplare.

Art. 6 Rabatte

1 Auf den Gebührentarif gemäss dem Anhang erhalten 20 Prozent Rabatt:

2 Beim Vertrieb über den Buchhandel und über andere Kanäle des Wiederverkaufs werden folgende Rabatte gewährt:

3 Bei gleichzeitigem Bezug von mindestens 20 Exemplaren wird ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt.

4 Bei Abonnementen ab zwei Ausgaben pro Jahr wird ein Rabatt von 20 Prozent gewährt.

5 Für den Liquidationsverkauf von nicht mehr aktuellen Publikationen können spezielle Rabatte gewährt werden.

6 Rabatte werden nicht kumulativ gewährt.

Art. 7 Ermässigung für elektronische Publikationen

Die Ermässigung für elektronische Publikationen gemäss Anhang Ziffer 2.2 wird zusätzlich zu allfälligen Rabatten gewährt.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

6 Die Verordnung vom 23. November 2005 über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 170.512

[^3]: SR 172.041.1

[^4]: SR 172.041.1

[^5]: SR 172.010.1

[^6]: [AS 2005 5433]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.