Verordnung des EFD vom 24. November 2014 über die Kürzung der Lohnfortzahlung im Vorruhestandsurlaub
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 34a Absatz 2 zweiter Satz der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[^1] (BPV) in der Fassung vom 21. Mai 2008[^2],
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Angestellte in Funktionen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BPV in den Fassungen AS 2007 2871, 2008 2181, 2009 6417, die ab dem
August 2015 den Vorruhestandsurlaub antreten.
Art. 2 Kürzung der Lohnfortzahlung
Hat die angestellte Person solche Funktionen nach Abschluss der funktionsspezifischen Grundausbildung während weniger als 33 Dienstjahren ausgeübt, so wird die Lohnfortzahlung im Vorruhestandsurlaub für jedes fehlende volle Dienstjahr um 2,75 Prozent gekürzt.
Art. 3 Wiedereintritt
Tritt eine Person wieder in eine solche Funktion ein, so werden ihr die früher in einer dieser Funktionen geleisteten Dienstjahre angerechnet, soweit sie nicht bereits finanziell abgegolten worden sind.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.111.3
[^2]: AS 2008 2181
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