Abkommen vom 13. September 2013 zwischen der Schweiz und Georgien über die Erleichterung der Visaerteilung

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-09-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweiz, und Georgien

nachstehend «Parteien» genannt,

im Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Staatsangehörige Georgiens erleichtert werden,

in Bekräftigung der Absicht, als langfristiges Ziel die Visumpflicht für ihre Bürger abzuschaffen, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

im Bewusstsein, dass seit dem 1. Juni 2006 alle Staatsangehörigen der Schweiz bei Reisen nach Georgien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens von der Visumpflicht befreit sind,

in Anerkennung der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen der Schweiz oder bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweiz durch Georgien, die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Staatsangehörigen der Schweiz gelten würden,

in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zu illegaler Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^1],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen Georgien und der Europäischen Union über die Erleichterung der Visaerteilung, das am 17. Juni 2010 unterzeichnet

und am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, sowie der gemeinsamen Erklärung zu der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen im Anhang zu diesem Abkommen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige Georgiens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

2. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweiz durch Georgien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Staatsangehörigen der Schweiz.

Art. 2 Allgemeine Bestimmung

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige Georgiens, die nicht bereits durch die nationale Gesetzgebung der Schweiz, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

2. Die nationale Gesetzgebung der Schweiz oder Georgiens kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und bei Ausweisungsmassnahmen.

Art. 3 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen Georgiens genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in die andere Vertragspartei zu begründen:

für Nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkelkinder –, die Staatsangehörige Georgiens besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten:

für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Georgien gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen:

für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, unter anderem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten:

für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

für Journalistinnen und Journalisten sowie akkreditierte Personen, die sie in beruflicher Funktion begleiten:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion:

für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensverbänden:

für Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweiz teilnehmen:

für Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen:

für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in Georgien registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten organisierten Austauschprogrammen:

für Personen, die Zivilfriedhöfe besuchen:

2. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten schriftlichen Einladungen müssen folgende Angaben enthalten:

zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie:

3. Den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass in der nationalen Gesetzgebung der Schweiz vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:

2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweiz oder in einem der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweiz stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Staatsangehörigen Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den in der Schweiz oder in einem der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden nationalen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.

4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1−3 des vorliegenden Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen Georgiens wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geändert werden.

Sollte Georgien die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen der Schweiz wieder einführen, so darf die von Georgien erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäss dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 festgelegt wird.

2. Arbeitet die Schweiz mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, kann eine zusätzliche Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Schweiz erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen.

3. Folgende Kategorien von Staatsangehörigen Georgiens sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.