Verordnung vom 19. November 2014 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-11-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^1],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].

Art. 3 Gebührenansätze

1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben; diese werden nach Zeitaufwand berechnet und innerhalb der nachstehenden Gebührenrahmen festgelegt:

| Verfügung, Dienstleistung | Gebührenrahmen in Franken | | --- | --- | | Übernahme der Stiftungsaufsicht | 800– 4 000 | | Aufhebung mit oder ohne vorgängige Liquidation | 900– 4 500 | | Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde | 600– 3 000 | | Genehmigung von Reglementen und von deren Änderungen | 300– 1 500 | | Prüfung der jährlichen Berichterstattung | 350– 2 000 | | Aufsichtsmassnahme | 500–25 000 | | Befreiung von der Revisionspflicht oder Widerruf der / Befreiung | 600– 1 500 | | Fusion/Vermögensübertragung | 1 000– 5 000 |

2 Für eine Bescheinigung und für eine zweite oder spätere Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 100 Franken erhoben.

3 Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine und für vergleichbare Dienstleistungen und Verfügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

4 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können die Gebühren, gegebenenfalls über die Rahmenhöchstgebühren nach Absatz 1 hinaus, höchstens verdoppelt werden.

Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand

Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden Personals ein Stundenansatz von 110–250 Franken.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 24. August 2005[^3] über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: [AS 2005 4543]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.