Verordnung des BLV vom 4. Dezember 2014 über den Tierschutz beim Züchten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-12-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 29 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[^1] (TSchV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Anforderungen an das Züchten von gesunden Tieren.

2 Sie gilt nicht für Tiere, die in bewilligten Versuchstierhaltungen gezüchtet werden.

Art. 2 Pflichten beim Züchten

Wer Tiere züchtet:

Art. 3 Belastungskategorien

1 Die einzelnen Belastungen werden in vier Belastungskategorien eingeteilt:

2 Eine leichte Belastung liegt vor, wenn eine belastende Ausprägung von Merkmalen und Symptomen bei Heim- und Nutztieren durch geeignete Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden kann.

Art. 4 Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie

1 Die Kriterien für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie sind in Anhang 1 aufgeführt.

2 Für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie ist das am stärksten belastende Merkmal oder Symptom entscheidend.

Art. 5 Belastungsbeurteilung

1 Wer mit einem Tier züchten will, das ein Merkmal oder Symptom aufweist, das im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu einer mittleren oder starken Belastung führen kann, muss vorgängig eine Belastungsbeurteilung vornehmen lassen.

2 Die Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können, sind in Anhang 2 aufgelistet.

3 Bei der Belastungsbeurteilung werden nur erblich bedingte Belastungen berücksichtigt.

4 Die Belastungsbeurteilung ist durch Personen vorzunehmen, die über einen Hochschulabschluss und die notwendige Erfahrung in Veterinärmedizin, Ethologie oder Genetik verfügen.

5 Die Person, die die Belastungsbeurteilung vorgenommen hat, muss das Resultat zuhanden der Züchterin oder des Züchters schriftlich festhalten und durch Unterschrift bestätigen. Die Züchterin oder der Züchter muss den Vollzugsbehörden das Dokument auf Verlangen vorweisen.

Art. 6 Zuchteinsatz

1 Mit Tieren der Belastungskategorie 0 oder 1 darf gezüchtet werden.

2 Mit Tieren der Belastungskategorie 2 darf gezüchtet werden, wenn das Zuchtziel beinhaltet, dass die Belastung der Nachkommen unter der Belastung der Elterntiere liegt.

Art. 7 Dokumentation der Zuchttätigkeit bei Tieren der

Belastungskategorie 2

1 Bei der Zucht mit Tieren der Belastungskategorie 2 muss die Züchterin oder der Züchter die Zuchttätigkeit dokumentieren.

2 Die Dokumentation muss Angaben zur Zuchtstrategie sowie zu den erblich bedingten Belastungen der Elterntiere und der Nachkommen enthalten. Die Zuchtstrategie ist so zu dokumentieren, dass daraus hervorgeht, wie das Zuchtziel nach Artikel 6 Absatz 2 erreicht werden soll.

3 Die Dokumentation ist zu datieren und aktuell zu halten. Die Züchterin oder der Züchter muss die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben durch Unterschrift bestätigen.

4 Die Dokumentation muss den Vollzugsbehörden auf Verlangen vorgewiesen werden.

Art. 8 Information der Abnehmerin oder des Abnehmers

1 Bei der Zucht mit Tieren der Belastungskategorie 1 muss die Züchterin oder der Züchter die Abnehmerin oder den Abnehmer der Nachkommen schriftlich informieren, wie diese Tiere gepflegt werden müssen, um belastende Massnahmen zu vermeiden.

2 Bei der Zucht mit Tieren der Belastungskategorie 2 muss die Züchterin oder der Züchter die Abnehmerin oder den Abnehmer der Nachkommen schriftlich informieren, wie diese Tiere behandelt werden müssen, um erblich bedingte Belastungen zu vermindern.

Art. 9 Verbotener Zuchteinsatz

Es ist verboten, mit Tieren zu züchten, wenn:

sie einer Zuchtform angehören, die aufgrund des Körperbaus oder der Fähigkeiten:

aufgrund der gezielten Verpaarung nicht ausgeschlossen werden kann, dass:

Art. 10 Verbotene Zuchtformen

Folgende Zuchtformen sind verboten:

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 455.1

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.