Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)
1 , gestützt auf die Artikel 24, 25 und 53 a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966
2 in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durchund Ausfuhr von Heimtieren, die:
- a. ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und
- b. nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind anwendbar:
3 über die Ein-, Durchund Ausa. die Verordnung vom 18. November 2015 fuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten;
4 b. die Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten,
5 Island und Norwegen.
3 Die folgenden Verordnungen bleiben vorbehalten:
6 ; a. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008
7 über den Verkehr mit Tieren und b. Verordnung vom 4. September 2013 Pflanzen geschützter Arten.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Heimtiere: Tiere nach Anhang 1, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden;
- b. Halterin, Halter: natürliche Person mit der tatsächlichen, nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt über das Tier, die im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung als Besitzerin oder Besitzer eingetragen ist;
- c. berechtigte Tierärztin, berechtigter Tierarzt: Tierärztin oder Tierarzt, die oder der gemäss dem jeweiligen nationalen Recht die Tätigkeiten durchführen darf, die in dieser Verordnung vorgesehen sind;
- d. Einfuhr: dauerhafte oder vorübergehende Verbringung von Heimtieren in das Einfuhrgebiet;
- e. Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione);
- f. Drittstaaten: alle Staaten, ausgenommen die Mitgliedstaaten der Europäi- . schen Union (EU), Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein
2. Kapitel: Bestimmungen für die Einfuhr
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Höchstzahlen für die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten
1 Bei der Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten dürfen höchstens fünf Heimtiere nach den Bestimmungen dieser Verordnung mitgeführt werden. Werden mehr Tiere
8 mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaa-
9 ten.
2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bewilligt die Einfuhr von mehr als fünf Heimtieren auf Gesuch hin, wenn:
- a. die Einfuhr vorübergehend ist;
- b. die Halterin, der Halter oder eine ermächtigte Person die Tiere für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen oder zum Training für solche Anlässe mit sich führt; und
- c. die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person nachweist, dass die Tiere: 1. für diese Zwecke angemeldet oder bei einer Vereinigung, die solche Anlässe durchführt, registriert sind, und 2. mindestens sechs Monate alt sind; vorbehalten bleibt das Erfordernis eines höheren Alters für bestimmte Heimtiere aus tierseuchenpolizeilichen Gründen.
3 Das BLV kann mit der Bewilligung die Anzahl der einzuführenden Heimtiere beschränken und die Höchstdauer des Aufenthalts festlegen.
4 Die Bewilligung ist bei der Einreise mitzuführen und den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuweisen.
Art. 4 Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten über die Landesflughäfen
Die Einfuhr von Heimtieren aus Drittstaaten im Luftverkehr ohne vollständige grenztierärztliche Untersuchung in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen (direkter Luftverkehr) muss über einen der drei Flughäfen Zürich, Genf oder Basel (Landesflughäfen) erfolgen.
Art. 5 Vorbehalt der Massnahmen zur Verhinderung
einer Seuchenverschleppung
1 Die vom BLV nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlassenen Massnahmen bleiben vorbehalten.
2 10 …
2. Abschnitt: Hunde, Katzen und Frettchen
Art. 6 Einteilung der Staaten und Territorien
1 Für die Regelung der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen werden die Staaten und Territorien eingeteilt in:
- a. EU-Mitgliedstaaten und weitere europäische Staaten, die einen von der EU anerkannten Heimtierpass verwenden;
- b. andere Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut; und
- c. Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann.
2 Die Staaten und Territorien nach Absatz 1 sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 7 Höchstzahl
1 Für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgelegte Höchstzahl und die entsprechenden Anforderungen für Ausnahmen sinngemäss. Werden mehr Tiere
11 mitgeführt, so gilt für alle Tiere die Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den
12 EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.
2 Es ist keine Bewilligung erforderlich.
Art. 8 Kennzeichnung
1 Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit einem Mikrochip versehen sein, der die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 1 erfüllt.
2 Tiere, die nachweislich vor dem 3. Juli 2011 mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, benötigen keinen Mikrochip.
3 Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung nach Artikel 11 und vor einer allfälligen Titrierung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b erfolgen.
4 Sie muss im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung sowie im Laborbericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein.
Art. 9 Heimtierpass
1 Der Heimtierpass für Hunde, Katzen und Frettchen muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 entsprechen.
2 Einträge in den Heimtierpass müssen durch eine berechtigte Tierärztin oder einen berechtigten Tierarzt vorgenommen werden.
3 Vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellte Heimtierpässe behalten ihre Gültigkeit bis zum Tod des Tieres, für das sie ausgestellt worden sind.
Art. 10 Veterinärbescheinigung
1 Die Veterinärbescheinigung muss den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 entsprechen.
2 Sie muss ausgefüllt und unterzeichnet sein von:
- a. einer von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bezeichneten amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt; oder
- b. einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt; diese Einträge sind von der zuständigen Behörde mittels Sichtvermerk zu bestätigen.
3 Sie muss eine von der Halterin, vom Halter oder von der ermächtigten Person unterzeichnete Erklärung enthalten, die bestätigt, dass das Heimtier nicht zum
13 Zweck der Eigentumsübertragung eingeführt wird.
4 Bei der Einfuhr im direkten Luftverkehr gilt sie bis zur Kontrolle an einem Landesflughafen, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum.
5 Bei der Einfuhr aus einem Drittstaat via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen kann anstelle eines Heimtierpasses die mit dem Kontrollvermerk eines dieser Staaten versehene Veterinärbescheinigung genutzt werden. Diese gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum Ablaufdatum der gültigen Tollwutimpfung, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.
Art. 11 Tollwutimpfung
1 Für die Tollwutimpfung muss ein Impfstoff verwendet werden, der den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 entspricht.
2 Die Tollwutimpfung ist gültig ab:
- a. dem 21. Tag nach Abschluss des Impfprotokolls;
- b. dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung, wenn der Impfstoff innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gültigkeitsdauer verabreicht wird.
3 Sie ist so lange gültig, wie vom Hersteller angegeben, falls das Ablaufdatum von einer berechtigten Tierärztin oder einem berechtigten Tierarzt im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung eingetragen wurde. Andernfalls gilt eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
4 Die Erstimpfung darf erst ab einem Alter von 12 Wochen durchgeführt werden. Eine Impfung gilt als Erstimpfung, wenn kein Nachweis einer vorangegangenen Impfung vorliegt.
5 Die Impfung muss im Einklang mit den Impfvorschriften des Herstellers erfolgen.
Art. 12 Tiere aus der EU und aus weiteren europäischen Staaten
mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass
1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a müssen von einem Heimtierpass begleitet sein.
2 Die Tiere müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss im Heimtierpass eingetragen sein.
3 Tiere unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und 16 Wochen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn:
- a. eine Erklärung der Halterin oder des Halters nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 mitgeführt wird, wonach die Tiere seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; oder
- b. die Tiere ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind und die gemäss Heimtierpass vor der Geburt der Tiere eine Tollwutimpfung erhalten hat.
4 Das BLV kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin Ausnahmen von der Tollwutimpfpflicht bewilligen, beispielsweise für Tiere als Umzugsgut, die nachgewiesenermassen aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen.
Art. 13 Tiere aus Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage
bezüglich Tollwut
1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
2 Tiere aus dem Einfuhrgebiet oder einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, für die ein Heimtierpass mitgeführt wird und die gültig gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehendem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt oder wiedereingeführt werden.
3 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein.
4 Tiere unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und
16 Wochen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn:
- a. eine Erklärung der Halterin oder des Halters nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 mitgeführt wird, wonach die Tiere seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; oder
- b. die Tiere ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind und die gemäss Veterinärbescheinigung vor der Geburt der Tiere eine Tollwutimpfung erhalten hat.
Art. 14 Tiere aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut
nicht ausgeschlossen werden kann
1 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
2 In der Veterinärbescheinigung muss bestätigt werden, dass:
- a. eine gültige Tollwutimpfung durchgeführt worden ist; und
- b. eine Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem Laboratorium durchgeführt worden ist, das von der Europäischen Kommission anerkannt ist; das
14 BLV publiziert eine Liste der anerkannten Laboratorien im Internet .
3 Werden Tiere aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus dem Einfuhrgebiet oder aus einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stammen, so ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich für Tiere, bei denen:
- a. die Tollwutimpfung und die Titrierung im Einfuhrgebiet oder in einem Staat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt sind; und
- b. Impfung und Titrierung gültig sind und entweder im Heimtierpass eingetragen oder speziell ausgewiesen sind.
4 Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, die im direkten Luftverkehr eingeführt werden, ist eine Bewilligung des BLV erforderlich. Gesuche müssen spätestens 21 Tage vor der Ankunft der Tiere beim BLV eingereicht werden und die zur Überprüfung der Einhaltung der Einfuhrbestimmungen notwendigen Dokumente enthalten.
Art. 15 Titrierung für Tiere aus Staaten und Territorien,
in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann
1 Die Titrierung für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c muss auf der Grundlage neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe durchgeführt werden, die eine berechtigte Tierärztin oder ein berechtigter Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen hat.
2 Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Tiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Einfuhrgebiet, das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats, von Island oder von Norwegen verlassen hat.
3 Die Titrierung muss bei einer Auffrischungsimpfung nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b nicht wiederholt werden.
4 Werden Tiere aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt, die aus einem Staat oder Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b stammen, so ist keine Titrierung erforderlich, wenn:
- a. die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person eine selbst unterzeichnete Erklärung nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 vorlegt, nach der die Tiere bei der Durchfuhr durch den Staat oder das Territorium nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; und
- b. die Tiere während des Transports das gesicherte Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen haben.
3. Abschnitt: Vögel
Art. 16
1 Vögel aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, welche die Durchführung der Massnahmen gemäss Anhang 5 bestätigt.
2 Vögel aus Drittstaaten dürfen nur über die Flughäfen Zürich und Genf einund durchgeführt werden.
3. Kapitel: Bestimmungen für die Durchund die Ausfuhr
Art. 17 Durchfuhr
1 Für die Durchfuhr von Heimtieren im direkten Luftverkehr gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.
2 In den folgenden Fällen gelten für die Durchfuhr die Bestimmungen für die Einfuhr:
- a. Die Heimtiere werden auf dem Luftweg in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt.
- b. Die Heimtiere werden auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchgeführt.
Art. 18 Ausfuhr
1 Für die Ausfuhr von Heimtieren in EU-Mitgliedstaaten, nach Island und nach Norwegen gelten die Bestimmungen über die Einfuhr sowie allfällige weitere tierseuchenpolizeiliche Anforderungen des Bestimmungslandes.
2 Für die Ausfuhr in andere Staaten gelten die tierseuchenpolizeilichen Anforderungen des Bestimmungslandes.
4. Kapitel: Pflichten beim Grenzübertritt
Art. 19 Vorweispflicht
Bei der Einund Durchfuhr von Heimtieren, für die das Mitführen eines Heimtierpasses, einer Veterinärbescheinigung oder einer Bewilligung vorgeschrieben ist, hat die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person der Zollverwaltung den Heimtierpass, die Veterinärbescheinigung oder die Bewilligung vorzuweisen.
Art. 20 Übersetzung der Dokumente
Der Heimtierpass oder die Veterinärbescheinigung müssen in einer Amtssprache oder in Englisch vorliegen oder von einer Übersetzung in eine der Amtssprachen oder ins Englische begleitet sein.
5. Kapitel: Kontrollen und Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 Kontrolle der Höchstzahl bei der Einund Durchfuhr
Bei der Einund Durchfuhr von Heimtieren kontrolliert die Zollverwaltung die Höchstzahl der mitgeführten Tiere.
Art. 22 Zollausschlussgebiete
Bei der Einfuhr in und bei der Durchfuhr durch die Zollausschlussgebiete finden keine Kontrollen durch die Zollverwaltung statt.
Art. 23 Beizug des grenztierärztlichen Dienstes
Die Zollverwaltung kann bei der Durchführung der Kontrollen bei Heimtieren, die im direkten Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden, den grenztierärztlichen Dienst beiziehen.
15 Art. 23 a Datenbekanntgabe Transportgesellschaften, die Heimtiere transportieren, müssen den Vollzugsbehörden bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchenoder Tierschutzgesetzgebung auf Anfrage die Daten zur betroffenen Halterin, zum betroffenen Halter oder zur ermächtigten Person herausgeben. 2. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für Kontrollen bei der Einund Durchfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen
Art. 24 Kontrolle der Einhaltung der Einund Durchfuhrbestimmungen
Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen kontrolliert die Zollverwaltung die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen, bei der Durchfuhr die Einhaltung der Durchfuhrbestimmungen.
Art. 25 Vermerk der Kontrolle
Bei Hunden, Katzen und Frettchen, die aus Staaten und Territorien nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c einoder durchgeführt werden, vermerkt die Zollverwaltung die Kontrolle im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung.
Art. 26 Meldungen
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