Verordnung vom 5. Dezember 2014 über Massnahmen gegenüber Jemen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-12-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG),

2 in Ausführung der Resolutionen 2140 (2014), 2216 (2015) und 2511 (2020)

3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

4 Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, an folgende Personen, Gruppen und Organisationen ist verboten:

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern jeder Art sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, zugunsten von natürlichen und juristische Personen, Gruppen und Organisationen nach Absatz 1 sind verboten.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom

5 6 13. Dezember 1996 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 .

7 Art. 1 a Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter Kontrolle:

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

4 Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten

8 Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.

9 Ausnahmen zu humanitären Zwecken Art. 1 b Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD sowie in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 1 und 1 a bewilligen:

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Einund Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 10 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

11 b. in Übereinstimmung mit den Paragraphen 16 der Resolution 2140 (2014) und 3 der Resolution 2511 (2020) sowie den entsprechenden Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 4 Kontrolle und Vollzug

1 12 Das SECO überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 1–1 b .

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 5 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung

13 nach Artikel 1 a Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 6 Strafbestimmungen

1 14 Wer gegen Artikel 1, 1 a oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten 15

16 Art. 7 Automatische Übernahme von Listen der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Inter- net unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 2071).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 12. Juni 2015 (AS 2015 2031).

[^5]: SR 946.202

[^6]: SR 514.51

[^7]: Ursprünglich: Art. 1.

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 2071).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 2071).

[^10]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 2071).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 2071).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 12. Juni 2015 (AS 2015 2031).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 12. Juni 2015 (AS 2015 2031).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 (AS 2016 671).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.