Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen
1 gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ,
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 2014 , beschliesst:
Art. 1 Verbot
Folgende Gruppierungen und Organisationen sind verboten:
- a. die Gruppierung «Al-Qaïda»;
- b. die Gruppierung «Islamischer Staat»;
- c. Tarnund Nachfolgegruppierungen der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat» sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat» übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.
Art. 2 Strafbestimmungen
1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er oder sie in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetz-
3 buches ist anwendbar.
3 Die Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 3 Einziehung von Vermögenswerten
4 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Einziehung von Vermögenswerten, insbesondere die Artikel 70 Absatz 5 und 72, sind anwendbar.
Art. 4 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
2 Es tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2014 8925
[^3]: SR 311.0
[^4]: SR 311.0
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