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Verordnung vom 28. November 2014 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulenverordnung, SSchV)

Geltender Text a fecha 2014-11-28

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3 zweiter Satz, 8 Absatz 4, 10 Absatz 5, 15 Absatz 2 und 20 Absatz 1 des Schweizerschulengesetzes vom 21. März 2014[^1] (SSchG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

Im Sinne des SSchG und dieser Verordnung gelten als:

2. Abschnitt: Anerkennung von Schweizerschulen und von deren Angeboten

Art. 2 Gesuch

1 Gesuchstellerin für die Anerkennung einer Schule als Schweizerschule und von deren Angeboten ist das Gründungkomitee oder die Trägerschaft der Schule.

2 Das Gesuch muss die Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nötig sind. Es muss Stellung nehmen zu den einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen nach SSchG und insbesondere folgende Beilagen enthalten:

3 Für die Anerkennung von Filialschulen ist überdies das Reglement über die Organisation der Schule und die Zusammenarbeit mit der Filialschule einzureichen.

4 Das Gesuch ist beim Bundesamt für Kultur (BAK) einzureichen, mit einer Kopie an die zuständige schweizerische Vertretung.

Art. 3 Gesuchsprüfung

1 Die zuständige schweizerische Vertretung nimmt zuhanden des BAK zum Gesuch Stellung.

2 Zur Prüfung von Gesuchen betreffend Angebote der beruflichen Grundbildung konsultiert das BAK das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

3. Abschnitt: Finanzhilfen an Schweizerschulen

Art. 4 Bemessungsgrundsätze

Für die Bemessung von Finanzhilfen an die Betriebskosten von Schweizerschulen gelten folgende Grundsätze:

Art. 5 Beitragssätze und Prioritätenordnung

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung die Beitragssätze fest.

2 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das EDI gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990[^2] eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.

Art. 6 Gesuchstellung

1 Gesuchstellerin ist die Trägerschaft der Schweizerschule.

2 Das Gesuch muss insbesondere die Listen der Schülerinnen und Schüler sowie der Lernenden und der Lehrpersonen enthalten. Das BAK stellt ein Gesuchformular zur Verfügung.

3 Das Gesuch ist beim BAK einzureichen, mit einer Kopie an die zuständige schweizerische Vertretung.

4 Es ist spätestens drei Monate nach Beginn des Schuljahres einzureichen.

Art. 7 Gesuchsprüfung

1 Die zuständige schweizerische Vertretung nimmt zuhanden des BAK zum Gesuch Stellung.

2 Sie prüft insbesondere:

4. Abschnitt: Finanzhilfen an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

Art. 8 Finanzhilfen an Besoldungskosten von Personen

mit schweizerischer Lehrberechtigung

1 Für Finanzhilfen an Besoldungskosten von Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung gelten folgende Voraussetzungen:

2 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten die Lohnkosten und die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen.

3 Die Finanzhilfe kann ausnahmsweise höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen, wenn es das wirtschaftliche Umfeld der Schule erfordert.

4 Pro 15 Schülerinnen und Schüler oder Lernende mit Schweizer Staatsangehörigkeit kann um einen Beitrag an die Besoldungskosten einer Person mit schweizerischer Lehrberechtigung nachgesucht werden.

Art. 9 Finanzhilfen für die Vermittlung schweizerischer Bildung

in Form von Kursen

1 Für Finanzhilfen für die Vermittlung schweizerischer Bildung in Form von Kursen gelten folgende Voraussetzungen:

2 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten die Lohnkosten, die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen und die Kosten des mit dem Angebot direkt verbundenen administrativen Aufwands.

Art. 10 Finanzhilfen für die Anschaffung von Ausbildungsmaterial

1 Für Finanzhilfen für die Anschaffung von Ausbildungsmaterial gelten folgende Voraussetzungen:

2 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten die Aufwendungen für den Erwerb und die Anlieferung von Ausbildungsmaterial.

Art. 11 Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau

neuer Schweizerschulen

1 Für Finanzhilfen an Investitionen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen muss das Gründungskomitee oder die Trägerschaft einen Bedarfsnachweis in Form einer Machbarkeitsstudie erbringen.

2 Als Gründung und Aufbau neuer Schweizerschulen gelten:

3 Für die Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen gelten folgende Grundsätze:

4 Als anrechenbare Kosten gelten die Aufwendungen für:

5 Nicht anrechenbar sind namentlich:

6 Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Vorhaben übliche Ausmass, so können die anrechenbaren Kosten entsprechend herabgesetzt werden. Das BAK bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.

Art. 12 Gesuchstellung

1 Gesuchstellerin für Gesuche nach den Artikeln 8–10 ist eine Trägerschaft nach Artikel 14 Absatz 1 SSchG. Gesuchstellerin für Gesuche nach Artikel 11 ist das Gründungkomitee oder die Trägerschaft der Schule.

2 Das Gesuch muss die Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nötig sind. Das BAK stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung.

3 Das Gesuch ist beim BAK einzureichen, mit einer Kopie an die zuständige schweizerische Vertretung.

4 Es ist spätestens drei Monate vor Beginn des Schuljahres oder des Kurses oder vor Anschaffung des Ausbildungsmaterials einzureichen.

Art. 13 Gesuchsprüfung

1 Die zuständige schweizerische Vertretung nimmt zuhanden des BAK zum Gesuch Stellung.

2 Bei Gesuchen nach den Artikeln 8–10 prüft sie insbesondere:

3 Zur Prüfung von Gesuchen betreffend Angebote der beruflichen Grundbildung konsultiert das BAK das SBFI.

5. Abschnitt: Finanzhilfen für die Beratung, Betreuung und Unterstützung

junger Auslandschweizerinnen und -schweizer

Art. 14

Das BAK richtet Finanzhilfen für die Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer an Organisationen aus, welche diese Leistungen umfassend erbringen.

6. Abschnitt: Sozialversicherung

Art. 15 Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung

1 Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die für eine Schweizerschule tätig sind, sind in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Invalidenversicherung (AHV/IV), der schweizerischen Unfallversicherung (UV) und der schweizerischen Krankenversicherung (KV) versichert, sofern die anwendbare Gesetzgebung die Unterstellung unter die entsprechenden schweizerischen Rechtsvorschriften vorsieht.

2 Die Arbeitgeberpflichten richten sich nach den anwendbaren Rechtsvorschriften.

Art. 16 Berufliche Vorsorge

1 Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die in der AHV/IV obligatorisch versichert sind, unterstehen auch der beruflichen Vorsorge nach schweizerischem Recht.

2 Der Arbeitgeber sorgt für eine berufliche Vorsorge der Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die den Mindestanforderungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[^3] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge entspricht.

3 Kann die Lehrperson ihrer früheren Pensionskasse angeschlossen bleiben oder ist eine Versicherung in der Pensionskasse des Patronatskantons möglich, so entscheidet der Arbeitgeber über die Versicherung bei diesen Einrichtungen. Erfolgt keine Versicherung bei diesen Kassen, so wird die Lehrperson in die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) aufgenommen.

4 Das BAK legt den versicherten Verdienst der Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die bei der PUBLICA versichert sind, pauschal fest. Es trägt dabei den verschiedenen Schulstufen Rechnung.

Art. 17 Vertretung der Schweizerschulen gegenüber den schweizerischen Sozialversicherungen

1 Das BAK kann eine externe Stelle bezeichnen, welche die Vertretung der Schweizerschulen für Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die nach Artikel 8 SSchG zu versichern sind, gegenüber den schweizerischen Sozialversicherungen wahrnimmt.

2 Diese Stelle vertritt die Schweizerschulen namentlich beim Abschluss und bei Änderungen des Anschlussvertrags mit der PUBLICA.

7. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen

Art. 18 Trägerschaft

1 Als Trägerschaft einer Schweizerschule gilt der Schulverein, eine Stiftung, Kapital- oder Personengesellschaft, eine Genossenschaft oder eine Körperschaft vergleichbarer Rechtsform.

2 An den Sitzungen der Trägerschaft nehmen mit beratender Stimme teil:

Art. 19 Visueller Auftritt

1 Schweizerschulen sind verpflichtet, in ihrem Namen die Bezeichnung «Schweizerschule» zu führen. In begründeten Fällen kann das BAK andere Bezeichnungen zulassen, die sich an diesen Begriff anlehnen.

2 Das EDI legt fest:

Art. 20 Berichterstattung

1 Die Trägerschaft einer Schweizerschule muss dem BAK mit Kopie an den Patronatskanton jährlich bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Betriebsjahres Bericht erstatten.

2 Der Bericht enthält:

3 Das BAK kann weitere Anforderungen an die Berichterstattung in der Verfügung über die Finanzhilfe festlegen.

4 Die Schweizerschulen liefern zusätzlich spätestens drei Monate nach der Genehmigung der Rechnung finanzielle Kennzahlen. Das BAK stellt hierzu ein Formular zur Verfügung.

Art. 21 Vermittlung schweizerischer Kultur und Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes

Die Schweizerschulen und die Trägerschaften anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland nutzen ihr lokales Netzwerk, um auch in ausserschulischen Bereichen die schweizerische Kultur zu verbreiten und das schweizerische Erscheinungsbild zu pflegen.

8. Abschnitt: Vollzug

Art. 22 Aufgaben der schweizerischen Vertretungen

1 Die zuständige schweizerische Vertretung verfolgt die Tätigkeiten der Schweizerschule. Sie wohnt den Sitzungen der Trägerschaft als Beobachterin ohne Stimmrecht bei.

2 Sie nimmt zu den für die Finanzhilfen eingereichten Unterlagen schriftlich Stellung.

3 Sie informiert das BAK über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung und über Entwicklungen, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den Artikeln 3–6 SSchG oder die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe nach Artikel 14 SSchG betreffen.

Art. 23 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung

im Ausland

1 Die Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[^4].

2 Sie besteht aus neun Mitgliedern. Der Bundesrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder.

3 In der Kommission sind vertreten:

4 Die Kommission berät das BAK insbesondere zu folgenden Geschäften:

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Verordnung vom 29. Juni 1988[^5] über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird aufgehoben.

2 …[^6]

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 418.0

[^2]: SR 616.1

[^3]: SR 831.40

[^4]: SR 172.010.1

[^5]: [AS 1988 1102, 1996 2243 Ziff. I 23, 2007 4477 Ziff. IV 10, 2008 2181 Ziff. II 7, 2011 5227 Ziff. I 2.2]

[^6]: Die Änderung kann unter AS 2014 4605 konsultiert werden.