Verordnung des EDI vom 2. Dezember 2014 über die Beitragssätze für Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland (SSchV-EDI)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-12-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Schweizerschulenverordnung vom

1 (SSchV), 28. November 2014 verordnet:

1. Abschnitt: Grundsätze

2 (Art. 10 des Schweizerschulengesetzes vom 21. März 2014 [SSchG]; Art. 4 SSchV)

Art. 1

1 Den Schweizerschulen im Ausland werden jährlich pauschale Finanzhilfen an die Betriebskosten ausgerichtet.

2 Die Finanzhilfen setzen sich zusammen aus:

3 Massgeblich sind die Schülerund Lernendenzahlen zu Beginn des jeweiligen Schuljahres. 2. Abschnitt: Beiträge nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender

Art. 2 Beitrag für Schülerinnen und Schüler sowie Lernende

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a SSchG; Art. 4 Bst. a SSchV) Pro Schülerin, Schüler, Lernende und Lernenden wird ein Beitrag von 100 Franken berechnet.

Art. 3 Beitrag für Schülerinnen und Schüler sowie Lernende

mit Schweizer Staatsangehörigkeit (Art. 10 Abs. 2 Bst. b SSchG; Art. 4 Bst. b SSchV) Zusätzlich zu den Beiträgen nach Artikel 2 werden pro Schülerin, Schüler, Lernende und Lernenden mit Schweizer Staatsangehörigkeit folgende Beiträge berechnet:

3. Abschnitt: Beiträge nach der Anzahl Lehrpersonen

Art. 4 Berechnung der Anzahl Lehrerstellen, für welche

die Schule Anspruch auf Beiträge hat (Art. 10 Abs. 3 SSchG; Art. 4 Bst. d SSchV)

1 Die Anzahl Lehrerstellen einschliesslich Schulleitung (Vollzeitäquivalente nach Art. 5), für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, wird nach folgender Formel berechnet, wobei a = Gesamtzahl Schülerinnen, Schüler und Lernende und b = Anzahl Schweizer Schülerinnen, Schüler und Lernende: (a + 6b): 60.

2 Ein Rest von 0,5 und mehr wird aufgerundet, ein Rest unter 0,5 wird abgerundet.

Art. 5 Vollzeitäquivalente

(Art. 10 Abs. 2 Bst. c SSchG)

1 Die Aufteilung einer Stelle, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, auf mehrere Lehrpersonen ist möglich.

2 Es gelten folgende Wochenpensen als Vollzeitäquivalente:

Art. 6 Beitrag für Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung

(Art. 10 Abs. 2 Bst. c SSchG; Art. 4 Bst. c SSchV)

1 Pro Vollzeitäquivalent von Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, werden folgende Beiträge berechnet: 4. bis 9. 10. bis 19. ab 20. 1. bis 3. Stufe Dienstjahr Dienstjahr Dienstjahr Dienstjahr Kindergarten 43 000 46 500 50 500 54 000 Primarschule 46 500 50 500 54 000 57 500 Sekundar I 52 000 55 500 59 000 62 500 Sekundar II 56 500 63 500 71 000 78 500 Schulleitung 80 000 80 000 80 000 80 000

2 Unterrichtet eine Lehrperson auf verschiedenen Stufen oder ist sie zugleich Schulleiterin oder Schulleiter, so wird sie in die höhere Kategorie eingereiht, sofern sie in dieser Kategorie ein Pensum von mindestens 60 Prozent eines Vollzeitäquivalents leistet.

Art. 7 Beitrag für Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung

(Art. 10 Abs. 4 SSchG; Art. 4 Bst. e SSchV)

1 Pro Vollzeitäquivalent von Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, wird ein Beitrag von 25 000 Franken berechnet.

2 Die Schweizerschule muss nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 10

3 Absatz 4 SSchG erfüllt sind.

4. Abschnitt: Beiträge nach der Anzahl Unterrichtssprachen

(Art. 10 Abs. 2 Bst. d SSchG)

Art. 8

Die nach den Artikeln 2–7 berechnete Finanzhilfe erhöht sich mit jeder zusätzlichen Unterrichtssprache, die eine schweizerische Landessprache und nicht gleichzeitig Sprache des Gastlandes ist, um 2 Prozent pro Stufe und pro Sprache.

5. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 9

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Fussnoten

[^1]: SR 418.01

[^2]: SR 418.0

[^3]: SR 418.0

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