Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 über den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 48c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 2012[^2],
beschliesst:
Art. 1
1 Für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur wird der Ausbauschritt 2025 beschlossen.
2 Dieser umfasst folgende Massnahmen:
- a. Lausanne–Genf: Kapazitätsausbau;
- b. Knoten Genf: Kapazitätsausbau;
- c. Lausanne-Bern: Beschleunigungsmassnahmen;
- d. Ligerz–Twann: Kapazitätsausbau;
- e. Basel Ost (1. Etappe), Ergolztal: Kapazitätsausbau; Pratteln: Entflechtung;
- f. Knoten Bern: Kapazitätsausbau;
- g. Gümligen-Münsingen: Kapazitätsausbau;
- h. Bern–Luzern: Leistungssteigerung;
- i. Zürich–Chur: Kapazitätsausbau;
- j. Rupperswil-Mägenwil: Leistungssteigerung;
- k. St. Gallen-Chur: Kapazitätsausbau;
- l. Bellinzona–Tenero: Kapazitätsausbau;
- m. Lugano: Kapazitätsausbau;
- n. verschiedene Einzelinvestitionen;
- o. vorbereitende Arbeiten für den nächsten Ausbauschritt (Studien, Projektierungen);
- p. Projektierungen für Kapazitätsausbauten Aarau–Zürich, Zürich–Winterthur (Brüttenertunnel, Stadelhofen), Thalwil–Zug (Zimmerberg), Zug–Luzern (Tiefbahnhof bzw. Durchgangsbahnhof Luzern) und für die Bahntechnik-Ausrüstung Ferden–Mitholz im Lötschberg-Basistunnel;
- q. betriebliche Anlagen;
- r. Privatbahnen: Leistungssteigerungen Vevey–Blonay, Luzern–Stans/Giswil, Landquart/Chur–Davos–St. Moritz, Zermatt–Täsch/Fiesch, St. Gallen–Rapperswil/Wil–Nesslau, Worblaufen–Solothurn und Reserven.
3 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung bis 2018 eine Botschaft für einen Ausbauschritt 2030 vor. Bis voraussichtlich 2030 werden insbesondere folgende Massnahmen realisiert:
- a. Aarau–Zürich–Winterthur: Kapazitätsausbau;
- b. Luzern–Zug–Thalwil: Kapazitätsausbau:
- c. Ferden–Mitholz im Lötschberg-Basistunnel: Bahntechnik-Ausrüstung;
- d. Behebung von Engpässen im Agglomerations- und Regionalverkehr sowie im Zugang zu Tourismusregionen;
- e. verschiedene Einzelinvestitionen zur Optimierung des Knotenprinzips und der Taktfrequenz;
- f. betriebliche Anlagen;
- g. vorbereitende Planungsarbeiten für den nächsten Ausbauschritt und die Studien für Basel-Mittelland (3. Juradurchstich), die Neubaustrecke Axen, Lausanne-Bern sowie weitere Projekte.
Art. 2
Die Massnahmen sind bis 31. Dezember 2025 abzuschliessen. Der Bundesrat kann den Zeitpunkt des Abschlusses anpassen.
Art. 3
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Dieser Beschluss wird gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2013[^3] über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur im Bundesblatt veröffentlicht.
3 Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 in Kraft.[^4]
Fussnoten
[^1]: SR 742.101
[^2]: BBl 2012 1577
[^3]: AS 2015 651
[^4]: BRB vom 2. Juni 2014 (BBl 2014 4113)
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