Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 über den Ausbauschritt 2025 der Eisenbahninfrastruktur

Typ Bundesbeschluss
Veröffentlichung 2013-06-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 48c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 2012[^2],

beschliesst:

Art. 1

1 Für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur wird der Ausbauschritt 2025 beschlossen.

2 Dieser umfasst folgende Massnahmen:

3 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung bis 2018 eine Botschaft für einen Ausbauschritt 2030 vor. Bis voraussichtlich 2030 werden insbesondere folgende Massnahmen realisiert:

Art. 2

Die Massnahmen sind bis 31. Dezember 2025 abzuschliessen. Der Bundesrat kann den Zeitpunkt des Abschlusses anpassen.

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Dieser Beschluss wird gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2013[^3] über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur im Bundesblatt veröffentlicht.

3 Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 in Kraft.[^4]

Fussnoten

[^1]: SR 742.101

[^2]: BBl 2012 1577

[^3]: AS 2015 651

[^4]: BRB vom 2. Juni 2014 (BBl 2014 4113)

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