Abkommen vom 4. Juli 2009 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Königreich Saudi-Arabien über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-07-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

(Stand am 5. Februar 2015)

Der Schweizerische Bundesrat und das Königreich Saudi-Arabien (nachfolgend in diesem Abkommen als die Vertragsparteien bezeichnet)

1 als Parteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt; vom Wunsche geleitet, ein Luftverkehrsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Königreich Saudi-Arabien abzuschliessen, nachfolgend als das «Abkommen» bezeichnet, zum Zweck, Luftverkehrslinien zwischen ihren entsprechenden Gebieten und darüber hinaus zu errichten; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, bedeutet der Ausdruck: 1. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar geworden oder von ihnen ratifiziert worden sind; 2. «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall des Königreiches Saudi-Arabien, die Generalbehörde für Zivilluftfahrt, oder in beiden Fällen jede andere Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig von diesen Luftfahrtbehörden ausgeübten Aufgaben wahrzunehmen; 3. «Bezeichnetes Luftfahrtunternehmen» ein Luftfahrtunternehmen, welches in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und berechtigt wurde; 4. «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich Preise und Bedingungen für Agenten und andere Hilfsdienste, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen; 5. «Gebiet» in Bezug auf einen Staat die Landzonen und die dazugehörenden territorialen Gewässer, die unter der Souveränität, der Oberhoheit, der Protektion oder dem Mandat dieses Staates stehen, wie es in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist; 6. «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist; 7. «Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle Änderungen hierzu; 8. «Flugplan» die Linienpläne für die Strecken, auf welchen die Luftverkehrslinien betrieben werden, die diesem Abkommen angefügt sind, und jegliche Änderungen hierzu, so wie sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 19 dieses Abkommens vereinbart wurden; 9. «Kapazität» in Bezug auf «ein Luftfahrzeug» die Zuladung dieses Luftfahrzeuges, die auf der Strecke oder einem Abschnitt dieser Strecke verfügbar ist; 10. «Ersatzteile» die Unterhaltsoder Ersatzartikel, welche naturgemäss zum Einbau in ein Luftfahrzeug dienen, einschliesslich Motoren; 11. «Ordentliche Bordausrüstung» die Artikel, andere als die Vorräte und Ersatzteile, welche naturgemäss austauschbar sind, die für den Verbrauch an Bord während des Fluges bestimmt sind, einschliesslich der Erste-Hilfeund Überlebensausrüstung; 12. «Einrichtungsund Flughafengebühren» die Gebühren, die den Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Flughafenund Flugsicherungseinrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen und Passagiere belastet werden, einschliesslich der dazugehörenden Dienste und Einrichtungen.

Art. 2 Erteilung von Rechten
1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung und den Betrieb von regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien auf den im Anhang festgelegten Strecken, welcher diesem Abkommen angehängt ist. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. 2. Das von einer Vertragspartei bezeichnete Luftfahrtunternehmen geniesst beim Betrieb der vereinbarten Linien auf der festgelegten Strecke folgende Rechte:

Art. 3 Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen
1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen. Solche Bezeichnungen sind Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei mit einer minimalen Verfahrensfrist die erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen, vorausgesetzt dass:

Art. 4 Verweigerung, Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung
1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, die Gewährung der Betriebsbewilligung zu verweigern oder sie zu widerrufen oder die Ausübung der in Absatz 2 von Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn:

Art. 5 Einrichtungen und Flughafengebühren
1.

Jede Vertragspartei bezeichnet einen Flughafen oder Flughäfen in seinem Gebiet für die Benutzung durch die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auf den festgelegten Strecken und bietet den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei kommunikative, luftfahrtspezifische und meteorologische Einrichtungen und andere Dienstleistungen an, welche für den Betrieb der vereinbarten Linien notwendig sind. 2. Keine der Vertragsparteien soll den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei Benutzungsgebühren auferlegen oder zur Belastung zulassen, die höher sind als diejenigen, welche seinen eigenen bezeichneten Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, die ähnliche internationale Luftverkehrslinien mit gleichartigen Luftfahrzeugen und den dazugehörigen Einrichtungen und Dienste betreiben. 3. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständigen Behörden oder Organen in ihrem Gebiet und den bezeichneten Luftfahrtunternehmen, welche die Dienstleistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen und ermutigt die für die Gebühren zuständigen Behörden oder Organe und die bezeichneten Luftfahrtunternehmen, die erforderlichen Informationen auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätzen ermöglichen. Jede Vertragspartei ermutigt die für die Gebühren zuständigen Behörden, die Benutzer innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens über Änderungsvorschläge betreffend Benutzungsgebühren ins Bild zu setzen, um diesen zu ermöglichen, ihre Ansichten kundzutun, bevor die Änderungen vorgenommen werden.

Art. 6 Befreiung von Zollund anderen Gebühren
1.

Die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei auf den internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre Vorräte an Treibstoff, Schmierstoffen, anderen verbrauchbaren technischen Vorräten, Ersatzteile, normale Ausrüstung und Materialen, die an Bord mitgeführt werden, sind beim Eintritt in oder beim Wegflug aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei gestützt auf Reziprozität, von den Zollabgaben, Gebühren, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Gebühren oder Abgaben befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte solange an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden oder von diesen Luftfahrzeugen auf Flügen über diesem Gebiet benutzt oder verbraucht werden. 2. Von den gleichen Abgaben, Gebühren und Kosten, ausgenommen vom Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:

Art. 7 Anwendbare Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Linien
1.

Den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der beiden Vertragsparteien sollen angemessene und gleiche Möglichkeiten beim Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken ermöglicht werden. 2. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei nehmen beim Betrieb der vereinbarten Linien Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, um die Linien, welche diese letztgenannten Luftfahrtunternehmen auf den ganzen oder teilweise gleichen Strecken bedienen, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien angeboten werden, haben als wesentliches Ziel, ein angemessenes Beförderungsangebot mit einem vernünftigen Auslastungsgrad zur Verfügung zu gewährleisten, das den gegenwärtigen und vernünftigerweise zu erwartenden Erfordernissen für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, und dem Gebiet der anderen Vertragspartei abzudecken. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Gepäck und Fracht einschliesslich von Postsendungen, die an Punkten auf den festgelegten Strecken in den Gebieten von anderen Staaten als denjenigen, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet haben, aufgenommen und abgesetzt werden, muss zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart werden, da das Angebot angepasst sein muss an:

Art. 8 Genehmigung der Flugpläne

Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nicht später als sechzig (60) Tage vor dem Zeitpunkt des Betriebs der vereinbarten Linien ihre vorgesehenen Flugpläne zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Flugpläne müssen die Art der Dienstleistung sowie das verwendete Luftfahrzeug, die Flugpläne und alle anderen massgeblichen Informationen enthalten. Dies ist gleichermassen auf alle nachfolgenden Änderungen anwendbar. In besonderen Fällen kann die Frist verkürzt werden, vorbehältlich der Zustimmung der besagten Behörden.

Art. 9 Bereitstellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Verlangen Informationen und Statistiken in Bezug auf den von ihren bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehr in das Gebiet und vom Gebiet der anderen Vertragspartei bereit, so wie es normalerweise von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen für ihre Luftfahrtbehörden bereit gestellt und ihnen unterbreitet wird. Diese Daten beinhalten Angaben über das Volumen, die Verteilung, die Herkunft und den Bestimmungsort des Verkehrs. Alle zusätzlichen statistischen Verkehrsangaben, welche die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei wünscht, ist, auf Verlangen, Gegenstand von gegenseitigen Gesprächen und Vereinbarungen zwischen den beiden Vertragsparteien.

Art. 10 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.