Verordnung vom 18. Februar 2015 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-02-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 2 und 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes

1 vom 20. Juni 2003 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Beherbergungswirtschaft

1 Die Beherbergungswirtschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes umfasst:

2 Strukturierte Beherbergungsbetriebe sind Beherbergungsbetriebe, die:

3 Als strukturierte Beherbergungsbetriebe gelten auch:

Art. 2 Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte

Die Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte sind im Anhang aufgeführt.

Art. 3 Fusionen von Gemeinden der Fremdenverkehrsgebiete

und von Badekurorten

1 Fusionieren Gemeinden der Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte mit Gemeinden der Agglomerationen Zürich, Basel, Bern, Lausanne oder Genf, so wird die zukünftige Gemeindekategorisierung durch das Bundesamt für Statistik (BFS) übernommen.

2 Fusionieren Gemeinden der Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte mit Gemeinden, die nicht in Fremdenverkehrsgebieten liegen, die keine Badekurorte sind und die ausserhalb der Agglomerationen Zürich, Basel, Bern, Lausanne und Genf liegen, so entscheidet das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über die Zuordnung der fusionierten Gemeinden.

3 Bei Gemeindefusionen passt das WBF den Anhang entsprechend an.

4 Die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) kann Darlehen, die im Zeitpunkt der Gemeindefusion bereits bestehen und die Betrieben gewährt worden sind, die nach der Gemeindefusion ausserhalb der Fremdenverkehrsgebiete und der Badekurorte liegen, weiterführen und Anpassungen der Konditionen bewilligen.

5 Sie kann für Betriebe nach Absatz 4 ausnahmsweise auch zusätzliche Darlehensentscheide fällen, soweit dies zur Sicherstellung der Finanzierung der Betriebe und zur Stützung der Werthaltigkeit der Darlehen nötig ist, längstens jedoch bis zehn Jahre nach der Gemeindefusion.

2. Abschnitt: Gewährung von Darlehen

Art. 4 Aufgaben der SGH

1 Die SGH gewährt die Darlehen nach Artikel 4 des Gesetzes subsidiär zu privaten Kapitalgebern.

2 Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Darlehen.

3 Sie kann private Akteure und öffentliche Gebietskörperschaften in Investitions-, Finanzierungsund damit verbundenen Strategiefragen zur Beherbergungswirtschaft beraten.

4 Die Einnahmen aus der Beratung müssen deren Kosten decken.

Art. 5 Berechnung des Ertragswerts

1 Der Ertragswert nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes berechnet sich anhand der Discounted-Cash-Flow-Methode aus der Kapitalisierung der für die Kapitaldienste freien Mittel. Die Kosten der Wiederbeschaffung der im Laufe der Zeit entwerteten Anlagen sind von den freien Mitteln abzuziehen.

2 Bei Investitionsprojekten werden zur Ermittlung des Ertragswerts sowohl der detaillierte Unternehmensplan als auch die Erfahrungszahlen von Betrieben gleicher Art, Grösse und Umsatzstruktur herangezogen.

3 Erträge aus Nebenbetrieben und nicht betriebsnotwendige Vermögensteile wie Umschwung oder Gebäulichkeiten sind zu berücksichtigen.

4 Kann der Ertragswert nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden, so ist die Tragbarkeit der Zinsund Amortisationslasten massgebend für die maximale Belehnung.

5 Die SGH bestimmt die Einzelheiten der Berechnungsmethode in ihrem Geschäftsreglement.

Art. 6 Darlehensbetrag

1 Das Darlehen pro Vorhaben beträgt in der Regel zwischen 100 000 und 6 Millionen Franken. Es darf nicht mehr als 40 Prozent des Ertragswerts betragen.

2 Ausnahmsweise können Darlehen von über 6 Millionen Franken gewährt werden, insbesondere für Projekte, die:

3 Ausnahmsweise können Darlehen mit einem Anteil von über 40 Prozent des Ertragswerts gewährt werden insbesondere für Investitionsprojekte in peripheren oder strukturschwachen Regionen.

Art. 7 Übernahme bestehender Darlehen

1 Die SGH kann bestehende Darlehen übernehmen, wenn sich dadurch für den Betrieb die Zinsund Amortisationslasten reduzieren.

2 Für die Übernahme bestehender Darlehen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Gewährung neuer Darlehen.

3 Darlehen für finanzielle Sanierungen werden nicht übernommen.

Art. 8 Zinsen und Amortisationen

1 Die SGH legt die Zinsen so fest, dass die Administrations-, die Risikound die Refinanzierungskosten ihres Darlehensgeschäfts über einen Konjunkturzyklus hinweg gedeckt sind. Bei der Festlegung berücksichtigt sie die Finanzerträge und den Ertrag aus den Leistungen, die sie den Darlehensnehmern in Rechnung gestellt hat.

2 Gewährt sie Darlehen mit Gewinnbeteiligung, so kann sie den Zinssatz reduzieren.

3 Sie kann den Schuldner für einen begrenzten Zeitraum von der Amortisationspflicht befreien.

Art. 9 Massnahmen zur Vermeidung von Darlehensverlusten

Zur Vermeidung von Darlehensverlusten kann die SGH im Einzelfall besondere Zinsund Amortisationsbedingungen gewähren sowie weitere Massnahmen ergreifen.

Art. 10 Sicherstellung

Die SGH legt fest:

Art. 11 Aufnahme von Fremdkapital

Fremdkapital darf bei interessierten Kreisen oder am Kapitalmarkt gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes nur beschafft werden, wenn es unmittelbar für die Darlehensgewährung verwendet wird. Die Administrations-, die Risikound die Refinanzierungskosten, die durch die Verwendung von Fremdkapital entstehen, müssen von den mit dem Fremdkapital erwirtschafteten Erträgen vollständig gedeckt sein.

Art. 12 Übernahme von Verlusten aus der Darlehenstätigkeit

1 Über die Übernahme durch den Bund von Verlusten aus der Darlehenstätigkeit gemäss Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes entscheidet das Staatssekretariat für Wirtschaft im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

2 Vom Bund übernommene Verluste aus der Darlehenstätigkeit werden von den Guthaben, die er bei der SGH hat, abgeschrieben. Vom Bund nicht übernommene Verluste aus der Darlehenstätigkeit hat die SGH aus eigenen Mitteln zu decken.

4. Abschnitt: Organisation

Art. 13 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung, die Verwaltung und die Revisionsstelle.

Art. 14 Generalversammlung: Stellung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SGH.

Art. 15 Generalversammlung: Aufgaben

1 Die Generalversammlung hat neben den Aufgaben nach den Artikeln 16 Absatz 4,

19 Absatz 1 und 20 Absatz 2 folgende Aufgaben:

2 Die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe a bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Genehmigung der entsprechenden Anträge ist vor der Beschlussfassung durch die Generalversammlung einzuholen.

Art. 16 Verwaltung: Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder

1 Die Verwaltung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und acht weiteren Mitgliedern.

2 Bei der Wahl der Mitglieder der Verwaltung ist auf eine angemessene Vertretung der Beherbergungswirtschaft, der Banken, der Sprachregionen und der Geschlechter zu achten.

3 Das WBF wählt den Präsidenten oder die Präsidentin auf Vorschlag der Verwaltung sowie vier weitere Mitglieder auf der Basis eines von ihm erstellten Anforderungsprofils.

4 Die anderen vier Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes stimmen bei dieser Wahl nicht mit.

Art. 17 Verwaltung: Aufgaben

1 Die Verwaltung besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz, die Verordnung oder die Statuten anderen Organen übertragen sind. Sie hat folgende Aufgaben:

2 Sie beschliesst über die Festlegung und die Änderung des Geschäftsreglements. Die Beschlüsse über die Festlegung und die Änderung des Geschäftsreglements bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Genehmigung der entsprechenden Anträge ist vor der Beschlussfassung durch die Verwaltung einzuholen.

3 Sie kann Entscheidbefugnisse sowie die Vorbereitung und die Ausführung ihrer Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen, einzelnen Mitgliedern oder der Direktion übertragen.

4 Sie stellt sicher, dass die freien Mittel der SGH mit dem Minimalziel der mittelfristigen Realwerterhaltung angelegt werden und die SGH jederzeit in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

5 Sie hat dem WBF Einblick in die Geschäfte der SGH zu gewähren und den Geschäftsbericht zuzustellen.

Art. 18 Verwaltung: Pflichten der Mitglieder

1 Die Mitglieder der Verwaltung müssen ihre Aufgaben und ihre Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der SGH in guten Treuen wahren. Die Verwaltung trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der SGH und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

2 Die Mitglieder der Verwaltung legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen. Sie melden Veränderungen während der Mitgliedschaft laufend. Die Verwaltung informiert darüber im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichtes.

Art. 19 Verwaltung: Vergütung der Mitglieder

1 Die Generalversammlung genehmigt die Vergütung der Mitglieder der Verwaltung mindestens einmal pro Amtsdauer.

2 Die Vergütung wird im Geschäftsbericht der SGH ausgewiesen.

Art. 20 Revisionsstelle und Rechnungslegung

1 Die Revisionsstelle muss ein zugelassenes Revisionsunternehmen sein.

2 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle im Einvernehmen mit dem WBF.

3 Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.

4 Die Jahresrechnung wird nach Swiss GAAP FER erstellt.

5. Abschnitt: Personal

Art. 21

2 Das Personal der SGH wird nach dem Obligationenrecht angestellt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung eines anderen Erlasses

3 Die Verordnung vom 26. November 2003 zum Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft wird aufgehoben.

Art. 23 Übergangsbestimmung

1 Die SGH kann bei Darlehen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen und Betriebe betreffen, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung ausserhalb der Fremdenverkehrsgebiete und der Badekurorte nach Artikel 2 liegen, weiterführen und Anpassungen der Konditionen bewilligen.

2 Die SGH kann für diese Betriebe ausnahmsweise auch zusätzliche Darlehensentscheide fällen, soweit dies zur Sicherstellung der Finanzierung der Betriebe und zur Stützung der Werthaltigkeit der Darlehen nötig ist, längstens jedoch bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 935.12

[^2]: SR 220

[^3]: [AS 2003 4317, 2010 3175 Anhang 3 Ziff. 8]

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