Geschäftsreglement vom 26. Februar 2015 der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH-Geschäftsreglement)

Typ Andere
Veröffentlichung 2015-02-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Verwaltung der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH),

gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung vom 18. Februar 2015[^1] über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (Verordnung),

erlässt:

1. Abschnitt: Organisation, Führung und Aufsicht

Art. 1 Reglemente

1 Die Verwaltung der SGH erlässt folgende Reglemente:

2 Die Direktion regelt in Arbeitsweisungen und technischen Handbüchern die Verfahren und Kompetenzen.

Art. 2 Strategische Führung und Aufsicht

Die strategische Führung und Aufsicht obliegt der Verwaltung. Sie:

2. Abschnitt: Darlehensgewährung

Art. 3 Berechnung des erwarteten Ertragswerts

Für die Berechnung des erwarteten Ertragswerts werden die erwarteten freien Cash-Flows über einen Planungszeitraum von fünf Jahren ermittelt mit einem zusätzlichen Residualjahr zur Abbildung des durchschnittlich-langfristigen Cash-Flows.

Art. 4 Bestimmung des erwarteten freien Cash-Flows

1 Der erwartete freie Cash-Flow wird auf der Basis einer Erfolgsplanung bestimmt. Als Grundlagen dienen die Plausibilisierung des Businessplans und des Budgets des Antragstellers sowie Referenzwerte der Branche und von vergleichbaren Projekten.

2 Zur Beurteilung der werttreibenden Faktoren, wie Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, werden Referenzwerte herangezogen, für deren Ermittlung die SGH auch eigene Verfahren und Instrumente entwickelt.

Art. 5 Diskontierungssatz

1 Zur Abdiskontierung der freien Cash-Flows wird der gewichtete durchschnittliche Kapitalkostensatz (Diskontierungssatz) verwendet. Er basiert auf der Annahme eines für die Hotellerie ausgewogenen Finanzierungsverhältnisses.

2 Der Praxis der SGH entsprechend wird dem Risiko nicht nur im Diskontierungssatz Rechnung getragen, sondern bereits in der Erfolgsplanung und insbesondere bei der Festlegung des Residualwertes.

3 Die Verwaltung überprüft und bestimmt mindestens jährlich den für die Ertragswertberechnung angewandten Diskontierungssatz. Dabei berücksichtigt sie:

4 Der Diskontierungssatz wird veröffentlicht.

Art. 6 Tragbarkeit der zukünftigen Finanzierungsstruktur

1 Zusammen mit dem Ertragswert zur Berechnung der Belehnungshöhe ist zu überprüfen, ob genügend Liquidität erwirtschaftet wird, um die effektiven Zinsen und Amortisationen zu leisten und die laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zu tragen (Tragbarkeit).

2 Kann der Ertragswert nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden oder übersteigt die Belehnungshöhe aus guten Gründen den erwarteten Ertragswert, so ist im Kreditantrag besonders zu belegen, dass:

3 In den Kreditanträgen nach Absatz 2 sind insbesondere die Abweichungen zu den üblicherweise angewandten Referenzwerten zu erläutern.

Art. 7 Darlehensbetrag

Bei der Gewährung von Darlehen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung ist im Kreditantrag besonders zu belegen, dass folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Art. 8 Sicherstellung bei Darlehen ohne Sicherheiten

Bei der Gewährung von Darlehen ohne Sicherheiten ist im Kreditantrag besonders zu belegen, dass folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Art. 9 Kreditkompetenz

1 Die Kreditkompetenz bestimmt sich auf der Basis der Gesamtverpflichtungen, die eine Gegenpartei gegenüber der SGH eingeht.

2 Bei mehreren Gegenparteien, die in einer Einheit verbunden sind, ist die höchste individuelle Verpflichtung massgebend.

Art. 10 Zinspolitik

1 Die Verwaltung bestimmt die Zinspolitik. Sie überprüft und veröffentlicht diese mindestens jährlich.

2 In der Zinspolitik berücksichtigt die Verwaltung:

3 In der Zinspolitik werden dargestellt:

4 Um die antizyklische Wirkung der Fördertätigkeit der SGH zu stärken, können Zinsverbilligungen und Amortisationssistierungen im Rahmen von konjunkturellen Massnahmen nach allgemein gültigen Kriterien gewährt werden.

Art. 11 Befreiung von der Amortisationspflicht

Die SGH kann Investitionen fördern oder einen Beitrag zur Überbrückung von kurzfristigen schwierigen Situationen wie Liquiditätsengpässen leisten, indem sie einen Darlehensnehmer vorübergehend von der Amortisationspflicht befreit.

Art. 12 In Rechnung gestellte Leistungen

1 Folgende Leistungen werden wie folgt in Rechnung gestellt:

die Vertragsänderung ohne Kreditanalyse oder ohne Risikoänderung:

2 Bei besonderen Verhältnissen kann die Direktion die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben a–c:

3 Effektive Drittkosten werden weiterverrechnet.

4 Bei einem Anstieg von mindestens 5 Prozent des Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Geschäftsreglements oder seit der letzten Anpassung kann die Verwaltung die in Rechnung gestellten Beträge anpassen.

3. Abschnitt: Öffentlichkeitsarbeit

Art. 13

1 Die SGH kann in tourismuspolitisch relevanten Gremien und Institutionen Einsitz nehmen und kann sich öffentlich zu Themen äussern, die ihre gesetzlichen Aufgaben betreffen. Sie vertritt keine Interessen von Branchenverbänden.

2 Sie darf der Branche das Wissen, das sie im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Beratungstätigkeit erworben hat, zur Verfügung stellen. Der Wissenstransfer kann insbesondere über Foren, Publikationen, Referate, Expertengespräche und Lehraufträge erfolgen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Geschäftsreglement der SGH vom 2. Dezember 1996 wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 935.121

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