Abkommen vom 1. März 2011 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über den Luftverkehr (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2011-03-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik China

(nachfolgend die «Vertragsparteien»):

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt;

in dem Wunsch, zum Fortschritt der internationalen Zivilluftfahrt beizutragen;

in dem Wunsch, ein Abkommen zum Zweck der Errichtung und des Betriebes von Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus abzuschliessen;

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:

2. Der Anhang bildet Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Art. 2 Erteilung von Rechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien:

3. Aus diesem Artikel kann kein Recht für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ist.

4. Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund bewaffneter Konflikte, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichtern sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Beförderungsbestimmungen

1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken angemessen und gleiche Möglichkeiten.

2. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei nehmen beim Betrieb der vereinbarten Linien Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Luftfahrtunternehmen, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedienen, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

3. Die vereinbarten Linien, welche von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, gewährleisten ein Beförderungsangebot mit einem vernünftigen Auslastungsgrad, um der Verkehrsnachfrage für die Beförderung von Passagieren, Gepäck, Fracht und Postsendungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu entsprechen.

4. Die Bestimmungen über die Fluggäste, das Gepäck, die Fracht und die Postsendungen, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei an den Punkten auf den festgelegten Strecken im Gebiet von Drittstaaten aufgenommen und abgesetzt werden, müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen gebracht werden, nach denen das Beförderungsangebot angepasst ist:

5. Die Zahl der Flüge und das Beförderungsangebot, welche auf den vereinbarten Linien zwischen ihren jeweiligen Gebieten und darüber hinaus angeboten werden, müssen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.

Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die den Einflug in und den Ausflug aus ihrem Gebiet der Luftfahrzeuge, welche auf internationalen Luftverkehrslinien verwendet werden oder den Betrieb und die Navigation dieser Luftfahrzeuge regeln, während sie sich innerhalb ihres Gebietes befinden, gelten für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei.

2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die den Einflug in, den Aufenthalt und den Ausflug aus ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln wie namentlich die Formalitäten für die Einreise, Ausreise, Auswanderung und Einwanderung sowie Zoll- und Gesundheitsvorschriften sind von den Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die von den Luftfahrzeugen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Partei befördert werden, während dem Einflug in, dem Aufenthalt und dem Ausflug aus dem besagten Gebiet einzuhalten.

Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1. Die Regierung der Volksrepublik China hat das Recht, auf diplomatischem Weg so viele Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bezeichnen, wie sie wünscht, und solche Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat das Recht, auf diplomatischem Weg ein Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bezeichnen und diese Bezeichnung zurückzuziehen oder zu ändern. Vom 1. Januar 2012 an hat die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht, auf diplomatischem Weg zwei Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zu bezeichnen und solche Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern.

2. Bei Erhalt einer solchen Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei die notwendigen Bewilligungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, vorausgesetzt, dass:

im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Schweiz bezeichnet sind:

3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, die von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden.

4. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.

Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu widerrufen oder auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn:

im Falle von Luftfahrtunternehmen, die von der Schweiz bezeichnet sind:

2. Dieses Recht wird erst nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, sofern nicht der sofortige Widerruf, die Aussetzung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhindern.

Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt

1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963[^2] in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970[^3] in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971[^4] in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, des am 24. Februar 1988[^5] in Montreal unterzeichneten Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen entsprechend den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.

4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Luftsicherheitsbestimmungen aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei sagt ausserdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.

5. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder von sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, Fluggästen und Besatzungen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.

6. Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Wird innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang dieses Ersuchens keine zufrieden stellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technischen Genehmigungen der Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von dreissig (30) Tagen vorläufige Massnahmen ergreifen.

Art. 8 Technische Sicherheit

1. Jede Vertragspartei erkennt für die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen vereinbarten Linien Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse oder Ausweise mindestens den aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

2. Jede Vertragspartei kann jedoch die Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat erteilt oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihr eigenes Gebiet verweigern.

3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen in den Bereichen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeuge und den Betrieb der Luftfahrzeuge verlangen. Derartige Konsultationen finden innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs statt.

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