Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina (mit Anhängen)
Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und Bosnien und Herzegowina wird abgeschlossen im Anschluss an das am 24. Juni 2013[^1] unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina (nachfolgend als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet), insbesondere nach Artikel 7 Absatz 2 des Freihandelsabkommens.
2. Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die:
- (a) unter die Kapitel 1−24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren[^2] (nachfolgend als «HS» bezeichnet) fallen und nicht in den Anhängen II und III des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und
- (b) gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Freihandelsabkommens von Anhang I erfasst werden.
3. Dieses Abkommen findet ebenso Anwendung für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[^3] zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
Art. 2 Zollkonzessionen
1. Die Schweiz gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina Zollkonzessionen nach Anhang 1, sofern für Ausfuhren solcher Erzeugnisse keine Ausfuhrsubventionen durch Bosnien und Herzegowina ausgerichtet werden.
2. Bosnien und Herzegowina gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs Zollkonzessionen nach Anhang 2, sofern für Ausfuhren solcher Erzeugnisse keine Ausfuhrsubventionen durch die Schweiz ausgerichtet werden.
Art. 3 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
1. Vorbehältlich der Ausnahme nach Absatz 2 findet Artikel 8 des Freihandelsabkommens mutatis mutandis Anwendung auf dieses Abkommen.
2. Für die Zwecke dieses Abkommens ist zwischen den Vertragsparteien ausschliesslich die bilaterale Kumulation zulässig.
Art. 4 Dialog
Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus dem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden.
Art. 5 Weitere Liberalisierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels zwischen ihnen, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten berücksichtigen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander, um dieses Ziel zu erreichen, unter anderem durch einen verbesserten Marktzugang mittels der Senkung oder Aufhebung von Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs von in diesem Abkommen erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Art. 6 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
Die Vertragsparteien bekräftigen mit Ausnahme der Ausfuhrsubventionen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft[^4].
Art. 7 Bestimmungen des Freihandelsabkommens
Die Bestimmungen zum territorialen Anwendungsbereich (Art. 4), zum Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen (Art. 3), zu zentralen, regionalen und lokalen Regierungen (Art. 5), zur Transparenz (Art. 6), zu mengenmässigen Beschränkungen (Art. 11), zu internen Steuern und Regelungen (Art. 12), zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen (Art. 13), zu technischen Vorschriften (Art. 14), zur Handelserleichterung (Art. 15), zu staatlichen Handelsunternehmen (Art. 17), zu Antidumping (Art. 20), zu bilateralen Schutzmassnahmen (Art. 22), zu Ausnahmen (Art. 24), zu Zahlungen für laufende Geschäfte (Art. 29), zu Zahlungsbilanzschwierigkeiten (Art. 31), zur Einhaltung von Verpflichtungen (Art. 47) und zu Änderungen (Art. 50) im Freihandelsabkommen sowie dessen Kapitel 8 über die Streitbeilegung finden mutatis mutandis Anwendung auf die Vertragsparteien dieses Abkommens.
Art. 8 Landwirtschaftliche Schutzmassnahmen
1. Wird ein landwirtschaftliches Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen oder zu in der einführenden Vertragspartei derart gesenkten Preisen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, dadurch ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Eine Schutzmassnahme kann höchstens für ein Jahr ergriffen werden und besteht:
- (a) in der Erhöhung des Zollansatzes für dieses Erzeugnis, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als der angewendete Meistbegünstigungssatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; oder
- (b) in der Einführung eines Zollkontingents für den Präferenzhandel auf Grundlage des Handelsvolumen in den fünf vorangegangenen Jahren, wobei der Anstieg des Einfuhrvolumens, der die Einführung der Schutzmassnahme erforderlich machte, unberücksichtigt bleibt.
3. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme für ein landwirtschaftliches Erzeugnis zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung der Massnahme die andere Vertragspartei darüber in Kenntnis. Innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation stellt die notifizierende Vertragspartei alle sachdienlichen Informationen bezüglich der Schutzmassnahme zur Verfügung. Auf Ersuchen führt diese Vertragspartei mit der betroffenen Vertragspartei Konsultationen über die Anwendungsbedingungen der Massnahme durch.
4. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien diesen Artikel und beurteilen, ob Anpassungen erforderlich sind.
Art. 9 Inkrafttreten und Beendigung
1. Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft oder wird vom selben Zeitpunkt an vorläufig angewendet, an dem zwischen Bosnien und Herzegowina und der Schweiz das Freihandelsabkommen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Es bleibt so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen ihnen in Kraft bleibt.
2. Dieses Abkommen wird beendet, falls eine Vertragspartei vom Freihandelsabkommen zurücktritt, wobei dieses Abkommen zum selben Zeitpunkt als beendet gilt, an dem der Rücktritt vom Freihandelsabkommen Wirkung erlangt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Trondheim, am 24. Juni 2013, in zwei Originalausfertigungen.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Johann N. Schneider-Ammann | Für Bosnien und Herzegowina: / Mirko Šarović | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 0.632.311.911
[^2]: SR 0.632.11
[^3]: SR 0.631.112.514
[^4]: SR 0.632.20, Anhang 1A.3