Abkommen vom 6. Februar 2013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Angola über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-02-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Angola,

nachfolgend als «die Parteien» bezeichnet,

in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung im Bereich der Migration und insbesondere der irregulären Migration,

unter Betonung der Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 2, sowie Artikel 12 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[^1],

in Anerkennung der dringenden Notwendigkeit, ihre Politik zur Bekämpfung der irregulären Migration abzustimmen und gemeinsam angemessene Massnahmen zu deren Bewältigung zu treffen,

im Bestreben, aktiv an der Partnerschaft zwischen den Herkunfts-, Transit- und Zielländern der Migrationsströme zwischen Afrika und Europa teilzunehmen, die im Juli 2006 aus der ersten euro-afrikanischen Konferenz zu Migration und Entwicklung in Rabat hervorging,

in Anbetracht der guten bilateralen Zusammenarbeit, im Sinne der Solidarität und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der UNO-Charta[^2],

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen soll die Behandlung von Migrationsfragen in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen regeln.

Art. 2 Anwendung

Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Parteien, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei aufhalten.

Kapitel 2: Zusammenarbeit

Art. 3 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der irregulären Migration, des Menschenschmuggels und des Menschenhandels

Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetzgebung zur gegenseitigen Unterstützung in Bezug auf:

Art. 4 Internationale Zusammenarbeit

1. Die Parteien verpflichten sich zur Beachtung der von ihnen unterzeichneten Menschenrechtskonventionen.

2. Für die Umsetzung dieses Abkommens arbeiten die Parteien insbesondere mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) zusammen.

3. Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus internationalen Vereinbarungen ergeben, insbesondere:

Kapitel 3: Freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland

Art. 5 Freiwillige Rückkehr

1. Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetzgebung, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich für die freiwillige Rückkehr in ihr Land entschlossen haben, zu fördern, indem sie ein Programm zur freiwilligen und begleiteten Rückkehr entwickeln und umsetzen. Dabei bietet das Aufenthaltsland eine Unterstützung, welche die Reintegration dieser Personen in ihrem Herkunftsland gemäss der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung begünstigt. Die Unterstützung beinhaltet konkret:

2. Die Parteien tauschen regelmässig Informationen über die Entwicklung, die Verwirklichung und die Ergebnisse der im Rahmen des vorhergehenden Absatzes ergriffenen Massnahmen aus.

Art. 6 Strukturhilfe

Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetzgebung zur gegenseitigen Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten, die folgende Ziele verfolgen:

Art. 7 Zugang zu Infrastrukturen und Programmen

Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetzgebung, den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei den Zugang zu den in der Aufnahmegesellschaft im Bereich Integration geschaffenen Infrastrukturen und Programmen sowie den ergriffenen Massnahmen zu erleichtern.

Kapitel 4: Rückübernahme von Personen

Art. 8 Rückübernahme von Personen

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern. Zu diesem Zweck:

Kapitel 5: Schutz von Personendaten

Art. 9 Inhalt der Personendaten

Die Informationen zu personenbezogenen Daten der rückzuübernehmenden Staatsangehörigen der Parteien betreffen ausschliesslich:

Art. 10 Verwendung der Personendaten

Die zur Anwendung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden in Übereinstimmung mit der geltenden Datenschutzgesetzgebung jeder Partei sowie mit den Bestimmungen der entsprechend anwendbaren internationalen Übereinkommen, an die beide Parteien gebunden sind, verarbeitet und geschützt.

Zu diesem Zweck:

Kapitel 6: Überwachung und Anwendung des Abkommens

Art. 11 Zuständige Behörden

1. Folgende Behörden sind für die Anwendung dieses Abkommens zuständig:

2. Die Parteien können jederzeit eine andere Behörde für zuständig erklären und dies der jeweils anderen Partei auf diplomatischem Weg notifizieren.

3. Unbeschadet der Mechanismen zur Überprüfung und Weiterführung der bilateralen Zusammenarbeit gemäss Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 12 und 13 dieses Abkommens kommen die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden auf Ersuchen einer der Parteien zusammen, um zu prüfen, wie weit dieses Abkommen umgesetzt worden ist.

Art. 12 Expertentreffen

Jede Partei kann auf diplomatischem Weg die Einberufung eines Expertentreffens zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Parteien verlangen, um spezifische Fragen zu klären.

Art. 13 Informationsaustausch

Die zuständigen Behörden beider Parteien tauschen sämtliche Informationen aus, die für die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens von Nutzen sind.

Art. 14 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Sämtliche Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Abkommens werden durch direkte Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg geklärt.

Art. 15 Entwicklung und Finanzierung von Projekten

Die im Rahmen dieses Abkommens lancierten Programme, Projekte oder Aktivitäten werden auf bilateraler Basis durch die beiden Parteien oder mithilfe von multilateralen Initiativen entwickelt und finanziert.

Kapitel 7: Schlussbestimmungen

Art. 16 Erworbene Rechte

1. Die Anwendung der in diesem Abkommen genannten Rückführungsmassnahmen berührt keines der in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien erworbenen Rechte.

2. Die in Anwendung dieses Abkommens durchgeführte Rückführung berührt das Recht der Personen, auf Wunsch in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei zurückzukehren, nicht, sofern die Einreisebedingungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei erfüllt sind.

Art. 17 Verfahren und Gewährleistung

Das Verfahren und die Garantien für die Rückübernahme von Personen sind im Anhang beschrieben. Dieser ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 18 Änderung

Dieses Abkommen kann nach Absprache zwischen den beiden Parteien geändert werden. Jede Partei notifiziert der anderen Partei den Abschluss des internen Genehmigungsverfahrens im Zusammenhang mit den Änderungen; diese treten dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

Art. 19 Suspendierung

Jede Partei kann, nachdem sie die andere Partei darüber informiert hat, die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung des Abkommens sowie deren Aufhebung werden wirksam, sobald bei der anderen Partei auf diplomatischem Weg eine Notifikation eingegangen ist.

Art. 20 Dauer und Beendigung

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf (5) Jahren abgeschlossen. Es wird automatisch für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der Parteien der anderen Partei mindestens neunzig (90) Tage vor Beendigung des Abkommens auf diplomatischem Weg ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu beenden.

Art. 21 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

Zu Urkund dessen unterzeichnen die unterzeichneten Vertreterinnen und Vertreter dieses Abkommen.

Ausgefertigt in Luanda, am 6. Februar 2013, in zwei (2) Originalfassungen in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Simonetta Sommaruga | Für die Regierung der Republik Angola: / Angelo de Barros Veiga Tavares | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.103.2

[^2]: SR 0.120

[^3]: SR 0.142.30

[^4]: SR 0.142.301

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.