Verordnung vom 15. April 2015 über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-04-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Massnahmen fest, die für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck getroffen werden müssen.

2 Als Arbeiten im Überdruck gelten:

3 Neben dieser Verordnung gelten insbesondere die Verordnung vom 19. Dezember

2 1983 über die Unfallverhütung (VUV) und die Bauarbeitenverordnung vom

3 29. Juni 2005 .

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

Art. 3 Anerkannte Regeln für ein sicheres Arbeiten im Überdruck

1 Während der gesamten Dauer der Arbeiten im Überdruck sind die nach dem Stand der Technik anerkannten Regeln einzuhalten.

2 Als nach dem Stand der Technik anerkannte Regeln für ein sicheres Arbeiten im Überdruck gelten insbesondere die von der Schweizerischen Unfallversicherungs-

4 anstalt (Suva) gestützt auf Artikel 50 Absatz 3 VUV veröffentlichten Richtlinien über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen, namentlich Dekompressionstabellen. Sollen andere Dekompressionstabellen als diejenigen der Suva zur Anwendung kommen, so ist dies vor Aufnahme der Arbeiten mit der Suva abzusprechen.

2. Kapitel: Bestimmungen für alle Arbeiten im Überdruck

1. Abschnitt: Meldepflichten

Art. 4 Meldung der Arbeiten im Überdruck

1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die folgenden Arbeiten der Suva zu melden:

2 Nicht planbare Einsätze bei Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten müssen so rasch als möglich, spätestens aber zwei Wochen nach dem erfolgten Einsatz der Suva gemeldet werden.

Art. 5 Meldung von Erkrankungen, Unfällen und

schwerwiegenden Ereignissen Zusätzlich zur ordentlichen Unfallmeldung nach Artikel 45 Absatz 1 UVG sind der Suva innert 24 Stunden zu melden:

2. Abschnitt: Planung und Arbeitsvorbereitung

Art. 6 Planung und Vorbereitung von Arbeiten im Überdruck

1 Arbeiten im Überdruck müssen so geplant und vorbereitet werden, dass das Risiko von Unfällen oder Gesundheitsschäden möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich auch bei der Verwendung von Stoffen, Produkten und Arbeitsmitteln sowie der Anwendung von Arbeitsverfahren , eingehalten werden können.

2 Zu diesem Zweck sorgt der Arbeitgeber dafür, dass vor Beginn von Arbeiten im Überdruck ein schriftliches Sicherheitsund Gesundheitsschutzkonzept vorliegt, das die nach dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen enthält.

3 Er sorgt dafür, dass bei Arbeiten im Überdruck geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen, namentlich:

4 Die Materialien, Installationen und Geräte müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit entsprechen.

5 Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten im Notfall anzuleiten.

Art. 7 Notfallund Rettungsplan

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass ein auf die Arbeiten im Überdruck zugeschnittener Notfallund Rettungsplan erstellt wird. Dieser ist in geeigneter Form und an geeigneter Stelle verfügbar zu halten.

2 Der Zugang der Rettungsdienste muss gewährleistet sein.

3 Die Wirksamkeit des Notfallund Rettungsplans ist durch regelmässig wiederholte Übungen nachzuweisen.

Art. 8 Einsatz von Stoffen, Produkten und Arbeitsmitteln

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass bei Arbeiten im Überdruck nur Stoffe, Produkte und Arbeitsmittel verwendet werden, die für einen solchen Einsatz geeignet sind.

2 Die Arbeitsmittel sind so zu installieren und zu betreiben, dass beim Ausfall eines sicherheitsrelevanten Elementes die Sicherheit der im Überdruck tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unmittelbar gefährdet ist.

Art. 9 Explosionsund Brandschutz

Es müssen geeignete Massnahmen getroffen werden, um Explosionsund Brandfälle bei Arbeiten im Überdruck zu verhindern und in Explosionsund Brandfällen allfällige Folgen für die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden.

Art. 10 Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen

Ist eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer durch klimatische Bedingungen wie besondere Wärme, Kälte und Luftfeuchtigkeit zu erwarten, so sind geeignete Massnahmen zu treffen.

3. Abschnitt: Leitung und Ausführung der Arbeiten

Art. 11 Leitende Person

1 Der Arbeitgeber bestimmt eine Person, die die Arbeiten im Überdruck leitet (leitende Person). Er bestimmt deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.

2 Er überträgt der leitenden Person die gemäss dem Sicherheitsund Gesundheitsschutzkonzept erforderlichen Führungsund Entscheidungskompetenzen.

3 Die leitende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen eine auf ihre Aufgabe zugeschnittene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die Ausbildung ist schriftlich zu dokumentieren.

Art. 12 Aufgaben der fachkundigen Personen

1 Die leitende Person bestimmt je nach Art der Arbeiten und gemäss den Vorgaben des Sicherheitsund Gesundheitsschutzkonzeptes die fachkundigen Personen, die für folgende Aufgaben zuständig sind:

2 Für die Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Personen eingesetzt:

3 Die leitende Person legt fest:

4 Die fachkundigen Personen müssen eine auf ihre Aufgabe zugeschnittene externe oder betriebsinterne Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die Ausbildung ist schriftlich zu dokumentieren.

5 Die Aufgaben von fachkundigen Personen können auch von der leitenden Person

5 übernommen werden.

Art. 13 Stellung der leitenden Person und der fachkundigen Personen

gegenüber dem Betrieb

1 Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die leitende Person und die fachkundigen Personen ihre Aufgabe erfüllen können.

2 Der leitenden Person und den fachkundigen Personen muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötige Unabhängigkeit eingeräumt werden. Aus der Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen.

3 Die leitende Person und die fachkundigen Personen haben den Arbeitgeber über ihre Tätigkeit zu orientieren.

Art. 14 Stellung der leitenden Person gegenüber der Suva

1 Die leitende Person muss der Suva auf Verlangen über ihre Tätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Die Suva informiert den Arbeitgeber.

2 Die Suva berät und unterstützt die leitende Person.

3 Die leitende Person muss die Suva unverzüglich benachrichtigen, wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht und wenn der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 15 Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeiten

Solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Überdruck arbeiten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

6 Art. 15 a Besondere Bestimmungen für Taucheinsätze von Polizeiund Rettungstaucherinnen und -tauchern Bei forensischen, Rettungs-, Suchund Bergungstaucheinsätzen, namentlich dynamischen Taucheinsätzen, der Polizeiund Rettungstaucherinnen und -taucher, bei der dazugehörigen Tauchgrundausbildung, bei der Weiterbildung und bei Trainingstauchgängen der Polizeiund Rettungstaucherinnen und -taucher übernimmt eine Einsatzleiterin oder ein Einsatzleiter die Verantwortung vor Ort. Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt bei der Vorbereitung und Durchführung von solchen Taucheinsätzen die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter als leitende und als fachkundige Person. Diese kann auch Teil des Tauchteams sein.

4. Abschnitt: Persönliche Anforderungen und Ausbildung

Art. 16 Persönliche Anforderungen

1 Arbeiten im Überdruck dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die:

2 Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe b werden

7 eine Eintrittsuntersuchung nach Artikel 72 VUV sowie die Kontrolluntersuchungen nach Artikel 73 VUV verlangt.

3 Bestehen bei einer Person gesundheitliche Bedenken, so legt die untersuchende Arbeitsärztin oder der untersuchende Arbeitsarzt fest, unter welchen Bedingungen diese Person bestimmte Arbeiten im Überdruck ausführen darf. Die abschliessende Beurteilung der Eignung oder der bedingten Eignung obliegt nach Artikel 78 VUV der Suva.

4 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die leitende Person über Veränderungen ihres Gesundheitszustandes zu informieren, die für sie selber eine Gefahr während der Arbeiten im Überdruck bedeuten. Bei medizinischen Ereignissen wie Unfällen, Operationen und schweren Erkrankungen ist die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt zu informieren und bei Bedarf beizuziehen.

5 Personen über 50 Jahren dürfen nur während 50 Prozent der in der Regel zulässigen Aufenthaltszeit im Überdruck arbeiten. Dabei dürfen sie nur Aufsichtsarbeiten oder körperlich leichte Arbeiten verrichten. Die Suva kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.

6 Schwangere Frauen dürfen nicht im Überdruck arbeiten.

Art. 17 Ausbildung

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Arbeiten im Überdruck ausgebildet sind. Er muss ihre Ausbildung schriftlich dokumentieren.

2 Die Ausbildung muss auf Arbeiten im Überdruck ausgerichtet sein und umfasst mindestens folgende Themen:

Art. 18 Lernphase

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Lernphase in geeigneter Form angepasst werden.

2 Insbesondere sorgt er dafür, dass:

50 Prozent der in der Regel zulässigen Aufenthaltszeit beträgt und dabei nur leichte Arbeiten verrichtet werden.

Art. 19 Weiterbildung

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass eine in regelmässigen Abständen wiederkehrende Weiterbildung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet ist. Er muss ihre Weiterbildung schriftlich dokumentieren.

2 Bei der Weiterbildung sind allfällige Veränderungen von Arbeitsmethoden, Umfeld oder Installationen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

5. Abschnitt: Medizinische Betreuung und Behandlungskammer

Art. 20 Medizinische Betreuung

1 Ab Beginn der Arbeiten im Überdruck muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass er mit einer Arbeitsärztin oder einem Arbeitsarzt die medizinische Betreuung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart hat.

2 Die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt kann für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weitere Ärztinnen und Ärzte beiziehen.

3 Der Arbeitgeber muss in Absprache mit der Arbeitsärztin oder dem Arbeitsarzt am Arbeitsort einen geschützten Bereich für die medizinische Betreuung zur Verfügung stellen.

Art. 21 Behandlungskammer

1 Eine Behandlungskammer muss in folgenden Situationen vor Ort verfügbar und betriebsbereit sein:

2 Die Behandlungskammer muss für die medizinische Betreuung von bei Arbeiten im Überdruck Erkrankten oder Verunfallten geeignet sein.

3 Die Anzahl und die Kapazität der Behandlungskammern sind der Zahl am Arbeitsplatz zu erwartenden Personen anzupassen.

4 Der Standort der Behandlungskammer ist so zu wählen, dass diese von den Arbeitsplätzen im Überdruck aus in kurzer Zeit erreicht werden kann.

Art. 22 Betrieb der Behandlungskammer

1 Die Behandlungskammer muss nach den Vorgaben des Herstellers vor jeder Inbetriebnahme am Einsatzort und nach jedem Einsatz auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden.

2 Die Behandlungskammer ist vor jeder Behandlung so mit Energie, Atemluft und Sauerstoff zu versorgen, dass sie für 150 Prozent der zu erwartenden Behandlungsdauer unabhängig von der Umgebung betrieben werden kann.

3 Die fachkundige Person, die für den Betrieb der Behandlungskammer zuständig ist, muss in der Lage sein, die Behandlungskammer gemäss den Weisungen der Arbeitsärztin oder des Arbeitsarztes vorzubereiten und zu bedienen. Sie muss während der Behandlung anwesend sein.

4 Die Arbeitsärztin oder der Arbeitsarzt muss in angemessener Zeit erreichbar sein.

8 Sicherstellung der medizinischen Erstversorgung bei Taucheinsätzen Art. 22 a der Polizeiund Rettungstaucherinnen und -taucher Die medizinische Erstversorgung bei Taucheinsätzen der Polizeiund Rettungstaucherinnen und -taucher ist entweder durch eine Behandlungskammer vor Ort nach Artikel 21 oder durch ein gleichwertiges Rettungskonzept zu gewährleisten, namentlich über eine normobare Sauerstofftherapie vor Ort und den Transport in ein auf Überdruckkrankheiten spezialisiertes medizinisches Zentrum.

6. Abschnitt: Dokumentationen

Art. 23 Dokumentation der Arbeitseinsätze

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eine Dokumentation der Arbeitseinsätze geführt wird. Die Dokumentation muss für jeden Arbeitseinsatz im Überdruck die folgenden Angaben enthalten:

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