Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 15a Absätze 1 und 5, 15b Absatz 6, 15c und 95 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[^1] (EBG), auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990[^2] über die Anschlussgleise, auf Artikel 5 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953[^3] und auf die Artikel 25 Absätze 1 und 5, 26 Absatz 6 und 26a Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^4] (LFG), in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010[^5] in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999[^6] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung und der Richtlinie 2004/49/EG[^7] in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 zum Abkommen vom 21. Juni 1999[^8] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse jeweils verbindlichen Fassung,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Meldung und die Untersuchung von Zwischenfällen:

2 Sie regelt die Organisation und die Aufgaben der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST).

Art. 2 Zweck und Gegenstand der Untersuchung

1 Die Untersuchung dient der Verhütung von weiteren Zwischenfällen.

2 Untersucht werden die technischen, betrieblichen, menschlichen, organisatorischen und systemischen Ursachen und Umstände, die zum Zwischenfall geführt haben.

Art. 3 Zwischenfälle

Als Zwischenfälle gelten:

Art. 4 Öffentlicher Verkehr: Besondere Begriffe

Im Bereich öffentlicher Verkehr bedeuten:

Art. 5 Zivilluftfahrt: Entsprechung von Ausdrücken

Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, auf die diese Verordnung verweist, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:

Ausdruck in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 Ausdruck in dieser Verordnung
Abschlussbericht Schlussbericht
Schwere Störung Schwerer Vorfall
Zeugen Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können

2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der SUST

Art. 6 Stellung

Die SUST ist eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^14].

Art. 7 Zusammensetzung

Die SUST setzt sich zusammen aus drei bis fünf unabhängigen Fachleuten aus den einschlägigen Bereichen des Verkehrswesens.

Art. 8 Untersuchungsdienst

Die SUST verfügt über ein Fachsekretariat (Untersuchungsdienst).

Art. 9 Unabhängigkeit

1 Die SUST und ihre Mitglieder handeln weisungsungebunden.

2 Die SUST trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung ihrer Interessen und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

Art. 10 Aufgaben der SUST

Die SUST hat folgende Aufgaben:

Art. 11 Aufgaben der Leitung des Untersuchungsdienstes

Die Leitung des Untersuchungsdienstes hat folgende Aufgaben:

Art. 12 Aufgaben der Meldestelle

1 Die Meldestelle nimmt Meldungen von Zwischenfällen jederzeit entgegen.

2 Sie leitet die Meldungen sofort an den Untersuchungsdienst weiter.

Art. 13 Personal des Untersuchungsdienstes

Das Personal des Untersuchungsdienstes, einschliesslich der Leitung, untersteht dem Bundespersonalrecht.

Art. 14 Amtsgeheimnis

1 Die Mitglieder der SUST und das Personal des Untersuchungsdienstes sowie die externen Sachverständigen wahren das Amtsgeheimnis.

2 Für die Mitglieder der SUST gilt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches[^15]).

3. Abschnitt: Meldepflichten

Art. 15 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an die Meldestelle

1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden der Meldestelle unverzüglich:

2 Nicht gemeldet werden müssen offensichtliche Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche sowie Zwischenfälle auf öffentlichen Strassen, die auf eine Verletzung der Strassenverkehrsregeln zurückzuführen sind.

3 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die an einem Zwischenfall auf dem Netz einer Infrastrukturbetreiberin beteiligt sind, melden diesen Zwischenfall der betroffenen Infrastrukturbetreiberin. Diese leitet die Meldung unverzüglich an die Meldestelle weiter.

Art. 16 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an das BAV

1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden dem Bundesamt für Verkehr (BAV):

2 Überdies sind dem BAV folgende Ereignisse zu melden:

von den Eisenbahnunternehmen:

von den Seilbahnunternehmen:

3 Die Ereignisse müssen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden.

Art. 17 Zivilluftfahrt: Meldepflicht

1 Zwischenfälle in der Zivilluftfahrt sind der Meldestelle unverzüglich durch folgende beteiligte Personen oder Stellen zu melden:

2 Zwischenfälle von Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen, Drachen, Drachenfallschirmen und Fesselballonen sind nicht zu melden.

Art. 18 Seeschifffahrt: Meldepflicht

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, die Schiffsführung, die schweizerischen Seereedereien sowie die von der Schweiz anerkannten Klassifikationsgesellschaften melden Zwischenfälle nach Artikel 3 Buchstabe c unverzüglich der Meldestelle.

Art. 19 Meldung an ausländische Behörden

1 Die SUST meldet Zwischenfälle auf schweizerischem Hoheitsgebiet, an denen ausländische Unternehmen beteiligt sind, den zuständigen Behörden in den Sitzstaaten dieser Unternehmen.

2 Die Meldung darf keine besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^16] über den Datenschutz enthalten.

4. Abschnitt: Untersuchungsverfahren

Art. 20 Untersuchungsgegenstand

1 Die SUST untersucht die Zwischenfälle, für die eine Pflicht zur Meldung an die Meldestelle besteht.

2 Sie untersucht Zwischenfälle im Ausland nur, wenn:

3 Sie untersucht Zwischenfälle mit Luftfahrzeugen, die einer zoll- oder polizeidienstlichen Verwendung dienten, nur, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann.

4 Sie kann andere Zwischenfälle untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann.

Art. 21 Einleitung der Untersuchung

1 Der Untersuchungsdienst leitet die Untersuchung ein.

2 Er bestimmt die für die Untersuchungsleitung verantwortliche Person. Er kann dieser Person weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beiordnen oder externe Sachverständige beiziehen.

Art. 22 Ausstand

1 Personen, deren Mitwirkung bei der Untersuchung vorgesehen ist, treten in den Ausstand, wenn sie:

in gerader oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind mit:

2 Sind sie an einem beteiligten Unternehmen beteiligt, so haben sie dies der Leitung des Untersuchungsdienstes zu melden.

3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die SUST.

Art. 23 Koordination mit Strafverfolgungs- und Administrativbehörden

1 Die Untersuchung erfolgt unabhängig von einem Straf- oder einem Administrativverfahren.

2 Die Strafverfolgungs- und die Administrativbehörden sowie die SUST koordinieren ihre Tätigkeiten.

3 Sie stellen einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeichnungen unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren

Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.

Art. 25 Zivilluftfahrt: Koordination mit militärischen Instanzen

Sind schweizerische Militärluftfahrzeuge an einem Zwischenfall beteiligt, so koordinieren die Untersuchungsleitung und die zuständigen militärischen Instanzen ihre Tätigkeiten.

Art. 26 Aufnahme von Personalien

Die Strafverfolgungsbehörden und die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen und gegebenenfalls die Flugplatzleitung halten die Namen und Adressen von Personen fest, die sachdienliche Auskünfte geben könnten.

Art. 27 Sicherungsmassnahmen und Bewachungspflicht

1 Der Untersuchungsdienst ordnet die nötigen Sicherungsmassnahmen an, insbesondere die Bewachung der Unfallstelle, und entscheidet über die Freigabe der Unfallstelle. Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.

2 Die Strafverfolgungsbehörden sowie die für die Sicherungs- und Rettungsarbeiten zuständigen Personen sorgen dafür, dass abgesehen von den zur Sicherung und Rettung notwendigen Arbeiten keine Veränderungen an der Unfallstelle vorgenommen werden.

3 Leichen dürfen nur mit dem Einverständnis des Untersuchungsdienstes sowie der Strafverfolgungsbehörde geborgen werden. In Fällen von offensichtlicher Selbsttötung, von denen ausschliesslich Unternehmen des öffentlichen Verkehrs betroffen sind, ist das Einverständnis des Untersuchungsdienstes nicht erforderlich.

4 Veränderungen an der Unfallstelle sind zu dokumentieren.

5 Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, Funktionszustände der Sicherungseinrichtungen und weitere Daten, die der Klärung der Ursachen und Umstände des Zwischenfalls dienen könnten, sind unverzüglich zu sichern.

Art. 28 Zutritt zur Unfallstelle

1 Bis der Untersuchungsdienst tätig wird, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde, wer Zutritt zur Unfallstelle hat. Danach entscheidet der Untersuchungsdienst im Einvernehmen mit der Strafverfolgungsbehörde.

2 Die für die Sicherungs- und Rettungsarbeiten zuständigen Personen und die Strafverfolgungsbehörden haben ohne Einschränkung Zutritt.

3 Den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Bundesbehörden, den bevollmächtigten Personen eines fremden Staates sowie weiteren Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen können, ist der Zutritt zu gewähren, wenn dadurch der Gang der Untersuchung nicht gestört wird.

Art. 29 Untersuchungshandlungen

1 Der Untersuchungsdienst nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor. Er kann auf Untersuchungshandlungen verzichten, wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.

2 Er kann externe Sachverständige mit der Bearbeitung von besonderen Fachfragen beauftragen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.