Verordnung vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (VSZV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15a Absätze 1 und 5, 15b Absatz 6, 15c und 95 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[^1] (EBG), auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990[^2] über die Anschlussgleise, auf Artikel 5 Absatz 2 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953[^3] und auf die Artikel 25 Absätze 1 und 5, 26 Absatz 6 und 26a Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^4] (LFG), in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010[^5] in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999[^6] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung und der Richtlinie 2004/49/EG[^7] in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 zum Abkommen vom 21. Juni 1999[^8] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse jeweils verbindlichen Fassung,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Meldung und die Untersuchung von Zwischenfällen:
- a. bei Eisenbahnunternehmen, bei Seilbahn-, Automobil-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmen mit Bundeskonzession sowie auf Anschlussgleisen (öffentlicher Verkehr);
- b. in der Zivilluftfahrt im Inland und von schweizerischen Luftfahrzeugen im Ausland;
- c. in der Seeschifffahrt mit im Schweizerischen Seeschiffsregister eingetragenen Seeschiffen.
2 Sie regelt die Organisation und die Aufgaben der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST).
Art. 2 Zweck und Gegenstand der Untersuchung
1 Die Untersuchung dient der Verhütung von weiteren Zwischenfällen.
2 Untersucht werden die technischen, betrieblichen, menschlichen, organisatorischen und systemischen Ursachen und Umstände, die zum Zwischenfall geführt haben.
Art. 3 Zwischenfälle
Als Zwischenfälle gelten:
- a. im öffentlichen Verkehr: Ereignisse nach den Artikeln 15 und 16;
- b. in der Zivilluftfahrt: Unfälle und Störungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;
- c. in der Seeschifffahrt: Ereignisse, die den Flaggenstaat nach Artikel 94 Ziffer 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982[^9] zu einer Untersuchung verpflichten.
Art. 4 Öffentlicher Verkehr: Besondere Begriffe
Im Bereich öffentlicher Verkehr bedeuten:
- a. Unfall: Ereignis, das die tödliche oder schwere Verletzung einer Person, einen erheblichen Sachschaden oder einen Störfall im Sinne der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991[^10] zur Folge hat;
- b. schwerer Vorfall: Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, der nicht durch automatische Sicherheitsvorkehrungen verhindert worden wäre;
- c. tödliche Verletzung: Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und die innert 30 Tagen nach dem Unfall zum Tod führt;
- d. schwere Verletzung: Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und deren Behandlung einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert;
- e. leichte Verletzung: Verletzung einer Person, die eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert;
- f. erheblicher Sachschaden: Sachschaden, der die unmittelbare Folge eines Unfalls ist und den Betrag von 50 000 Franken bei Seilbahnen oder von 180 000 Franken bei allen übrigen Verkehrsmitteln übersteigt;
- g. wesentliche Störung: Störung, die den Betrieb einer Strecke für mindestens sechs Stunden unterbricht;
- h. aussergewöhnliches Ereignis: Ereignis, das auf ein technisches Versagen von sicherheitsrelevanten Anlagen oder auf mangel- oder fehlerhafte Sicherheitsmassnahmen oder auf sicherheitsrelevante menschliche Fehlhandlungen zurückzuführen ist;
- i. Gefahrgutereignis: Ereignis nach Abschnitt 1.8.5 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)[^11], Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980[^12] über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999[^13];
- j. Signalfall: Ereignis, bei dem ein Teil eines Zuges oder einer Rangierbewegung über den zulässigen Endpunkt der Fahrt hinausfährt.
Art. 5 Zivilluftfahrt: Entsprechung von Ausdrücken
Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, auf die diese Verordnung verweist, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:
| Ausdruck in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 | Ausdruck in dieser Verordnung |
|---|---|
| Abschlussbericht | Schlussbericht |
| Schwere Störung | Schwerer Vorfall |
| Zeugen | Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können |
2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der SUST
Art. 6 Stellung
Die SUST ist eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^14].
Art. 7 Zusammensetzung
Die SUST setzt sich zusammen aus drei bis fünf unabhängigen Fachleuten aus den einschlägigen Bereichen des Verkehrswesens.
Art. 8 Untersuchungsdienst
Die SUST verfügt über ein Fachsekretariat (Untersuchungsdienst).
Art. 9 Unabhängigkeit
1 Die SUST und ihre Mitglieder handeln weisungsungebunden.
2 Die SUST trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung ihrer Interessen und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
Art. 10 Aufgaben der SUST
Die SUST hat folgende Aufgaben:
- a. Sie untersucht Zwischenfälle im Verkehrswesen.
- b. Sie organisiert sich selbst und den Untersuchungsdienst, soweit die Organisation nicht durch diese Verordnung oder die Einsetzungsverfügung geregelt ist.
- c. Sie bestimmt die Ziele und die Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten.
- d. Sie stellt die Leitung des Untersuchungsdienstes und dessen übriges Personal an.
- e. Sie bezeichnet die Meldestelle.
- f. Sie sorgt dafür, dass die für die Untersuchungen erforderlichen Untersuchungsleiterinnen und -leiter sowie Fachspezialistinnen und -spezialisten zur Verfügung stehen.
- g. Sie überwacht den Untersuchungsdienst.
- h. Sie genehmigt den Schlussbericht (Art. 47).
- i. Sie entscheidet über Einsprachen gegen im Rahmen der Untersuchung erlassene Verfügungen (Art. 15b Abs. 4 EBG, Art. 26 Abs. 4 LFG).
- j. Sie sorgt für ein wirksames Qualitätssicherungssystem.
- k. Sie erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über die Zielerreichung, unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Kenntnisnahme und veröffentlicht ihn anschliessend.
Art. 11 Aufgaben der Leitung des Untersuchungsdienstes
Die Leitung des Untersuchungsdienstes hat folgende Aufgaben:
- a. Sie erarbeitet die Grundlagen für Entscheide der SUST und berichtet ihr regelmässig über die Tätigkeiten des Untersuchungsdienstes, bei besonderen Vorkommnissen ohne Verzug.
- b. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.
Art. 12 Aufgaben der Meldestelle
1 Die Meldestelle nimmt Meldungen von Zwischenfällen jederzeit entgegen.
2 Sie leitet die Meldungen sofort an den Untersuchungsdienst weiter.
Art. 13 Personal des Untersuchungsdienstes
Das Personal des Untersuchungsdienstes, einschliesslich der Leitung, untersteht dem Bundespersonalrecht.
Art. 14 Amtsgeheimnis
1 Die Mitglieder der SUST und das Personal des Untersuchungsdienstes sowie die externen Sachverständigen wahren das Amtsgeheimnis.
2 Für die Mitglieder der SUST gilt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches[^15]).
3. Abschnitt: Meldepflichten
Art. 15 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an die Meldestelle
1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden der Meldestelle unverzüglich:
- a. Unfälle;
- b. schwere Vorfälle;
- c. aussergewöhnliche Ereignisse;
- d. vermutete oder ausgeführte Sabotage;
- e. Brände von Fahrzeugen;
- f. Untergang, Kollisionen und Grundberührungen von Schiffen.
2 Nicht gemeldet werden müssen offensichtliche Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche sowie Zwischenfälle auf öffentlichen Strassen, die auf eine Verletzung der Strassenverkehrsregeln zurückzuführen sind.
3 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die an einem Zwischenfall auf dem Netz einer Infrastrukturbetreiberin beteiligt sind, melden diesen Zwischenfall der betroffenen Infrastrukturbetreiberin. Diese leitet die Meldung unverzüglich an die Meldestelle weiter.
Art. 16 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an das BAV
1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden dem Bundesamt für Verkehr (BAV):
- a. Ereignisse nach Artikel 15 Absatz 1;
- b. Ereignisse mit leichten Verletzungen;
- c. Ereignisse mit Sachschaden über 100 000 Franken;
- d. wesentliche Störungen;
- e. Gefahrgutereignisse;
- f. grössere Explosionen und Brände von sicherheitsrelevanten Anlagen;
- g. Selbsttötungen sowie Selbsttötungsversuche, sofern diese mindestens eine leichte Verletzung zur Folge haben.
2 Überdies sind dem BAV folgende Ereignisse zu melden:
von den Eisenbahnunternehmen:
-
- Entgleisungen bei Zug- oder Rangierfahrten,
-
- Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen oder Hindernissen bei Zug- oder Rangierfahrten,
-
- Entlaufen von Schienenfahrzeugen,
-
- Signalfälle;
- a.
von den Seilbahnunternehmen:
-
- Risse und Entgleisungen von Seilen,
-
- Abstürze und Entgleisungen von Fahrzeugen,
-
- Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen, mit der Infrastruktur oder mit externen Hindernissen,
-
- Schäden aufgrund von Profilüberschreitungen,
-
- Versagen von Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtungen beim Ein- und Ausfahren sowie von Bremsen und Klemmvorrichtungen,
-
- Abstürze von Personen aus Fahrzeugen.
- b.
3 Die Ereignisse müssen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden.
Art. 17 Zivilluftfahrt: Meldepflicht
1 Zwischenfälle in der Zivilluftfahrt sind der Meldestelle unverzüglich durch folgende beteiligte Personen oder Stellen zu melden:
- a. die Eigentümerinnen und Eigentümer der Luftfahrzeuge;
- b. die Halterinnen und Halter der Luftfahrzeuge;
- c. die Flugbetriebsunternehmen;
- d. das Luftfahrtpersonal;
- e. die Organe der Flugsicherung;
- f. die Flugplatzhalterinnen und -halter;
- g. die Polizeidienststellen;
- h. die Zollorgane;
- i. das Bundesamt für Zivilluftfahrt.
2 Zwischenfälle von Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen, Drachen, Drachenfallschirmen und Fesselballonen sind nicht zu melden.
Art. 18 Seeschifffahrt: Meldepflicht
Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, die Schiffsführung, die schweizerischen Seereedereien sowie die von der Schweiz anerkannten Klassifikationsgesellschaften melden Zwischenfälle nach Artikel 3 Buchstabe c unverzüglich der Meldestelle.
Art. 19 Meldung an ausländische Behörden
1 Die SUST meldet Zwischenfälle auf schweizerischem Hoheitsgebiet, an denen ausländische Unternehmen beteiligt sind, den zuständigen Behörden in den Sitzstaaten dieser Unternehmen.
2 Die Meldung darf keine besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^16] über den Datenschutz enthalten.
4. Abschnitt: Untersuchungsverfahren
Art. 20 Untersuchungsgegenstand
1 Die SUST untersucht die Zwischenfälle, für die eine Pflicht zur Meldung an die Meldestelle besteht.
2 Sie untersucht Zwischenfälle im Ausland nur, wenn:
- a. die Untersuchung über einen Zwischenfall eines schweizerischen Luftfahrzeuges oder eines in der Schweiz hergestellten Luftfahrzeuges in einem fremden Staat den schweizerischen Behörden überlassen wird;
- b. sich der Zwischenfall ausserhalb eines staatlichen Hoheitsgebietes ereignet hat; oder
- c. sich keine ausländische Untersuchungsbehörde um die Untersuchung kümmert.
3 Sie untersucht Zwischenfälle mit Luftfahrzeugen, die einer zoll- oder polizeidienstlichen Verwendung dienten, nur, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann.
4 Sie kann andere Zwischenfälle untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann.
Art. 21 Einleitung der Untersuchung
1 Der Untersuchungsdienst leitet die Untersuchung ein.
2 Er bestimmt die für die Untersuchungsleitung verantwortliche Person. Er kann dieser Person weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beiordnen oder externe Sachverständige beiziehen.
Art. 22 Ausstand
1 Personen, deren Mitwirkung bei der Untersuchung vorgesehen ist, treten in den Ausstand, wenn sie:
- a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
- b. bei einem beteiligten Unternehmen angestellt, Mitglied von dessen Leitungsorganen oder mit dessen Rechnungsprüfung betraut sind;
in gerader oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind mit:
-
- einer Eigentümerin, einem Eigentümer, einer Halterin, einem Halter, einer Betreiberin, einem Betreiber eines Verkehrsmittels oder einer Verkehrsinfrastruktur, das oder die am Zwischenfall beteiligt oder davon betroffen ist,
-
- einer leitenden Angestellten, einem leitenden Angestellten oder einem Mitglied der Leitungsorgane eines beteiligten Unternehmens,
-
- einer am Zwischenfall beteiligten oder davon betroffenen Person,
-
- einer anderen am Ausgang des Verfahrens interessierten Person;
- c.
- d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sind.
2 Sind sie an einem beteiligten Unternehmen beteiligt, so haben sie dies der Leitung des Untersuchungsdienstes zu melden.
3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die SUST.
Art. 23 Koordination mit Strafverfolgungs- und Administrativbehörden
1 Die Untersuchung erfolgt unabhängig von einem Straf- oder einem Administrativverfahren.
2 Die Strafverfolgungs- und die Administrativbehörden sowie die SUST koordinieren ihre Tätigkeiten.
3 Sie stellen einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeichnungen unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren
Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
Art. 25 Zivilluftfahrt: Koordination mit militärischen Instanzen
Sind schweizerische Militärluftfahrzeuge an einem Zwischenfall beteiligt, so koordinieren die Untersuchungsleitung und die zuständigen militärischen Instanzen ihre Tätigkeiten.
Art. 26 Aufnahme von Personalien
Die Strafverfolgungsbehörden und die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen und gegebenenfalls die Flugplatzleitung halten die Namen und Adressen von Personen fest, die sachdienliche Auskünfte geben könnten.
Art. 27 Sicherungsmassnahmen und Bewachungspflicht
1 Der Untersuchungsdienst ordnet die nötigen Sicherungsmassnahmen an, insbesondere die Bewachung der Unfallstelle, und entscheidet über die Freigabe der Unfallstelle. Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
2 Die Strafverfolgungsbehörden sowie die für die Sicherungs- und Rettungsarbeiten zuständigen Personen sorgen dafür, dass abgesehen von den zur Sicherung und Rettung notwendigen Arbeiten keine Veränderungen an der Unfallstelle vorgenommen werden.
3 Leichen dürfen nur mit dem Einverständnis des Untersuchungsdienstes sowie der Strafverfolgungsbehörde geborgen werden. In Fällen von offensichtlicher Selbsttötung, von denen ausschliesslich Unternehmen des öffentlichen Verkehrs betroffen sind, ist das Einverständnis des Untersuchungsdienstes nicht erforderlich.
4 Veränderungen an der Unfallstelle sind zu dokumentieren.
5 Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, Funktionszustände der Sicherungseinrichtungen und weitere Daten, die der Klärung der Ursachen und Umstände des Zwischenfalls dienen könnten, sind unverzüglich zu sichern.
Art. 28 Zutritt zur Unfallstelle
1 Bis der Untersuchungsdienst tätig wird, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde, wer Zutritt zur Unfallstelle hat. Danach entscheidet der Untersuchungsdienst im Einvernehmen mit der Strafverfolgungsbehörde.
2 Die für die Sicherungs- und Rettungsarbeiten zuständigen Personen und die Strafverfolgungsbehörden haben ohne Einschränkung Zutritt.
3 Den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Bundesbehörden, den bevollmächtigten Personen eines fremden Staates sowie weiteren Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen können, ist der Zutritt zu gewähren, wenn dadurch der Gang der Untersuchung nicht gestört wird.
Art. 29 Untersuchungshandlungen
1 Der Untersuchungsdienst nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor. Er kann auf Untersuchungshandlungen verzichten, wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.
2 Er kann externe Sachverständige mit der Bearbeitung von besonderen Fachfragen beauftragen.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.