Abkommen vom 3. Juni 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (mit Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 2014-06-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

die Schweizerische Eidgenossenschaft und Georgien,

im Folgenden als «die Vertragsparteien» bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken;

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten;

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes und der nachhaltigen Entwicklung in beiden Staaten beitragen;

in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne allgemein anwendbare Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- und Umweltstandards zu lockern;

in Anerkennung, dass sich diesbezüglich die Investitions-, Umwelt- und Arbeitspolitiken gegenseitig unterstützen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen;

im Willen, Investoren zur Einhaltung von international anerkannten Standards und Prinzipien der verantwortungsvollen Unternehmensführung zu ermutigen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption bei internationalen Investitionen;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:

(2) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten, die von Investoren einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung investiert wurden, darunter insbesondere:

Damit ein Vermögenswert als Investition im Sinne dieses Abkommens gilt, muss er die Eigenschaften einer Investition aufweisen; dazu gehören der Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung eines Gewinns oder Erlöses und das Eingehen eines Risikos.

(3) umfasst der Begriff «Ertrag» diejenigen Beträge, die eine Investition einbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren ein.

(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet»:

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, einschliesslich durch den Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien, und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung zu.

(2) Jede Vertragspartei erleichtert in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie der Bewilligungen, die für die Tätigkeiten von Beratenden und Fachkräften notwendig sind.

(3) Die Vertragsparteien anerkennen, dass eine Schwächung oder Verminderung des in innerstaatlichen Gesetzen, Regulierungen oder Standards vorgesehenen Schutzniveaus im Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- und Umweltbereich allein als Anreiz für Investitionen nicht angemessen ist. Entsprechend sollen die Vertragsparteien nicht auf die Anwendung dieser Gesetze, Regulierungen und Standards verzichten oder davon abweichen und auch keinen entsprechenden Verzicht oder keine Abweichung anbieten, um auf diese Weise für einen Investor der anderen Vertragspartei Investitionsanreize zu schaffen.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1) Investitionen von Investoren beider Vertragsparteien sind jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise, durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als diejenige, die sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem, welche dieser Behandlungen für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung, als diejenige, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem, welche dieser Behandlungen für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

(5) Es besteht Einvernehmen darüber, dass sich die Verpflichtung zur Meistbegünstigung gemäss den Absätzen (2) und (3) nicht auf Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten erstreckt, die in diesem oder in anderen von der betreffenden Vertragspartei abgeschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen sind.

Art. 5 Freier Transfer

(1) Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien und unverzüglichen Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:

(2) Zur Vermeidung allfälliger Zweifel wird bestätigt, dass eine Vertragspartei einen Transfer verzögern und/oder verhindern darf, sofern dies aufgrund von fairen, nicht diskriminierenden und nach Treu und Glauben angewandten Massnahmen im Zusammenhang mit Steuerverpflichtungen, dem Schutz von Gläubigerrechten oder der Einhaltung von gerichtlichen oder administrativen Urteilen oder Verfügungen geschieht.

Art. 6 Enteignung, Entschädigung

(1) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend, erfolgen in einem ordentlichen Verfahren und gegen eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Enteignung zu entsprechen, je nachdem, welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag, einschliesslich Zinsen zu einem üblichen Handelssatz, ist in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu überweisen.

(2) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte gemäss Artikel 4 dieses Abkommens behandelt zu werden.

Art. 7 Subrogationsprinzip

Erhält ein Investor einer Vertragspartei aufgrund eines Versicherungsvertrages für nicht kommerzielle Risiken von einem Versicherer, der nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde, eine Zahlung, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte und Ansprüche des Investors auf den Versicherer sowie das Recht des Versicherers, solche Rechte und Ansprüche kraft Subrogation im selben Ausmass wie der Rechtsvorgänger geltend zu machen.

Art. 8 Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann die Vorteile dieses Abkommens einem Investor der anderen Vertragspartei, der ein juristisches Gebilde der anderen Vertragspartei ist, und den Investitionen dieses Investors verweigern, sofern dieses juristische Gebilde keine substantielle Wirtschaftstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entfaltet und eine natürliche Person oder ein juristisches Gebilde eines Drittstaates oder der verweigernden Vertragspartei das juristische Gebilde besitzt oder kontrolliert.

Art. 9 Regulierungsrecht

(1) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen einzuführen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, namentlich Massnahmen zur Wahrung von Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- oder Umweltinteressen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen.

(2) Das Einführen, Beibehalten oder der Vollzug von solchen Massnahmen setzt voraus, dass diese nicht willkürlich oder ungerechtfertigt angewandt werden oder eine verdeckte Beschränkung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei darstellen.

Art. 10 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über dessen Investition auf dem Hoheitsgebiet der ersteren, bei denen es um eine geltend gemachte Verletzung dieses Abkommens geht, die dem Investor der anderen Vertragspartei Verluste oder Schaden verursacht hat, werden nach Möglichkeit einvernehmlich durch Beratungen beigelegt.

(2) Führen die Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren zu keiner Lösung, kann der Investor die Streitigkeit den Gerichten oder Verwaltungsgerichten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. In letzterem Fall hat der Investor die Wahl zwischen:

(3) Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei nach Absatz (2) Buchstaben (a) und (b) dieses Artikels gelten die UNCITRAL-Regeln zur Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage eines Staatsvertrages.

(4) Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, eine Investitionsstreitigkeit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.

(5) Eine Investitionsstreitigkeit kann nicht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit nach Absatz (2) Buchstaben (a) und (b) dieses Artikels unterbreitet werden, wenn mehr als fünf Jahre vergangen sind seit dem Zeitpunkt, an dem der Investor von der geltend gemachten Verletzung dieses Abkommens und dem ihm daraus angeblich entstandenen Verlust oder Schaden Kenntnis erlangte oder hätte erlangen sollen.

(6) Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder errichtet wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei kontrolliert wird, gilt im Sinne von Artikel 25 Absatz (2) Buchstabe (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.

(7) Die am Streit beteiligte Vertragspartei darf sich in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens auf ihre Immunität berufen oder auf den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten hat.

(8) Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(9) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betreffenden Vertragspartei vollzogen.

Art. 11 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2) Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3) Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6) Vorbehältlich anderer von den Vertragsparteien getroffener Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Es trifft seine Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.

(7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 12 Andere Verpflichtungen

(1) Räumen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder auf beide Vertragsparteien anwendbare völkerrechtliche Verpflichtungen den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei ein Recht auf eine günstigere Behandlung ein als diejenige, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Verpflichtungen, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.