Abkommen vom 4. März 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses

Typ Andere
Veröffentlichung 2010-03-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kasachstan

(nachstehend «Parteien» genannt),

in der Ansicht, dass die Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen im Interesse beider Länder ist, und

im Wunsch, den Staatsangehörigen der Staaten der Parteien im Besitz eines nationalen Diplomatenpasses die Einreise zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Staatsangehörige des Staates beider Parteien, die im Besitz eines gültigen nationalen Diplomatenpasses sind, sind für die Einreise, die Ausreise, die Durchreise oder den Aufenthalt von höchstens 90 (neunzig) Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 (hundertachtzig) Tagen ab dem Datum der ersten Ankunft im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei von der Visumpflicht befreit.

2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die 90 (neunzig) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.

Art. 2

Staatsangehörige des Staates beider Parteien, die einen gültigen nationalen Diplomatenpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, als auch deren Familienangehörige, die berechtigt sind, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt zu leben, und einen gültigen nationalen Diplomatenpass besitzen, können während der Dauer ihrer Tätigkeit ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei einreisen, sich dort aufhalten oder aus diesem ausreisen. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.

Art. 3

1. Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen des Staates einer Partei nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens nicht von der Pflicht, sich an die im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei geltenden Gesetze und Vorschriften zu halten.

2. Artikel 1 dieses Abkommens gilt nicht für Staatsangehörige des Staates einer Partei, die in das Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei einreisen, um dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Art. 4

Beide Parteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des Staates der anderen Partei nach Artikel 1 und 2 dieses Abkommens, die als unerwünscht erachtet werden, die Einreise in das Hoheitsgebiets ihres Staates zu verweigern oder den Aufenthalt dort zu verkürzen.

Art. 5

1. Für die Zwecke dieses Abkommens übermittelt jede Partei der anderen spätestens 30 (dreissig) Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg Muster ihrer aktuell verwendeten Diplomatenpässe einschliesslich eines ausführlichen Beschriebs dieser Dokumente.

2. Spätestens dreissig (30) Tage vor deren Einführung übermittelt jede Partei der anderen Partei auf diplomatischem Weg ebenfalls die Muster ihrer neuen oder abgeänderten Diplomatenpässe einschliesslich eines ausführlichen Beschriebs dieser Dokumente.

Art. 6

1. Jede Partei behält sich das Recht vor, die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise zu suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung der Anwendung dieses Abkommens oder über die Aufhebung der Suspendierung ist der anderen Partei spätestens 72 (zweiundsiebzig) Stunden vor deren Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg zu notifizieren.

2. Die Rechte der Staatsangehörigen des Staates einer Partei nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei aufhalten, bleiben von der Aufhebung der Anwendung dieses Abkommens durch eine der beiden Parteien unberührt.

Art. 7

Dieses Abkommen kann in gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen jederzeit geändert werden. Jede von den Parteien vereinbarte Änderung tritt nach dem Verfahren nach Artikel 10 dieses Abkommens in Kraft.

Art. 8

Unstimmigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden mittels Konsultationen zwischen den Parteien gütlich bereinigt.

Art. 9

Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der beiden Parteien aus internationalen Abkommen, insbesondere die Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961[^1] und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963[^2].

Art. 10

1. Dieses Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Weg an die andere Partei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen 90 (neunzig) Tage nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der anderen Partei ausser Kraft.

3. Dieses Abkommen tritt 30 (dreissig) Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Parteien einander auf diplomatischem Weg notifiziert haben, dass sämtliche aufgrund ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung geltenden Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Geschehen zu Bern am 4. März 2010 in je zwei Urschriften in deutscher, englischer, kasachischer und russischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Kasachstan: | | --- | --- | | Micheline Calmy-Rey | Kanat Saudabayev |

Fussnoten

[^1]: SR 0.191.01

[^2]: SR 0.191.02

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