Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2012-09-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 119 Absatz 2 und

1 , 120 Absatz 2 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor.

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen.

2 Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz sollen:

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

Art. 4 Ziele und Strategien

1 Der Bundesrat legt unter Einbezug der Kantone die Ziele und Strategien der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten fest.

2 Bei der Festlegung der Ziele und Strategien sind insbesondere zu berücksichtigen:

3 Bund und Kantone überprüfen aufgrund der Berichterstattung, ob die Ziele erreicht sind, und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen.

Art. 5 Nationale Programme

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen:

2 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung der nationalen Programme.

Art. 6 Besondere Lage

1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn:

2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:

3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes.

Art. 7 Ausserordentliche Lage

Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.

Art. 8 Vorbereitungsmassnahmen

1 Bund und Kantone treffen Vorbereitungsmassnahmen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit zu verhüten und frühzeitig zu begrenzen.

2 Das BAG kann die Kantone anweisen, im Hinblick auf eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bestimmte Massnahmen zu treffen, insbesondere:

2. Kapitel: Information und Informationsaustausch

Art. 9 Information

1 Das BAG informiert die Öffentlichkeit, bestimmte Personengruppen sowie Behörden und Fachpersonen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und über die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung.

2 Es veröffentlicht regelmässig Zusammenstellungen und Analysen über die Art, das Auftreten, die Ursachen und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten.

3 Es veröffentlicht Empfehlungen zu Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten und zum Umgang mit Krankheitserregern und passt sie regelmässig dem aktuellen Stand der Wissenschaft an. Sind andere Bundesämter betroffen, so handelt das BAG im Einvernehmen mit diesen.

4 Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden koordinieren ihre Informationstätigkeit.

Art. 10 Informationsaustausch

1 Das BAG sorgt dafür, dass die Kantone die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten massgeblichen Informationen erhalten.

2 Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone tauschen Forschungsergebnisse, Fachwissen und Informationen über Ausbildungsund Überwachungsprogramme untereinander aus.

3. Kapitel: Erkennung und Überwachung

1. Abschnitt: Meldungen

Art. 11 Früherkennungsund Überwachungssysteme

Das BAG betreibt in Zusammenarbeit mit weiteren Bundesstellen und den zuständigen kantonalen Stellen Systeme zur Früherkennung und Überwachung von übertragbaren Krankheiten. Es sorgt für die Koordination mit internationalen Systemen.

Art. 12 Meldepflicht

1 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens melden Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten mit den Angaben, die zur Identifizierung der erkrankten, infizierten oder exponierten Personen sowie zur Feststellung des Übertragungswegs notwendig sind:

2 Laboratorien melden laboranalytische Befunde zu übertragbaren Krankheiten mit den Angaben, die zur Identifizierung der erkrankten oder infizierten Personen notwendig sind, der zuständigen kantonalen Behörde und dem BAG.

3 Der Bundesrat kann die Pflicht vorsehen, Verhütungsund Bekämpfungsmassnahmen sowie deren Wirkung zu melden und Proben und Untersuchungsergebnisse an die von den zuständigen Behörden bestimmten Laboratorien zu senden.

4 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem BAG Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen.

5 Wer ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, meldet dem Betreiber von Hafenanlagen beziehungsweise dem Flughafenhalter Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen.

6 Zu melden sind Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten:

Art. 13 Regelung der Meldungen

1 Der Bundesrat legt die meldepflichtigen Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten, die Meldewege, Meldekriterien und Meldefristen fest.

2 Er kann die Meldepflicht für bestimmte Meldeinhalte auf ausgewählte Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien beschränken.

Art. 14 Meldungen zur epidemiologischen Überwachung

und zu Forschungszwecken

1 Das BAG kann zur epidemiologischen Überwachung und zu Forschungszwecken mit Ärztinnen und Ärzten, Laboratorien, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens vereinbaren, dass sie Beobachtungen, die nicht der Meldepflicht unterstehen, der vom BAG bezeichneten Stelle melden.

2 Die Meldung muss in anonymisierter Form erfolgen.

Art. 15 Epidemiologische Abklärungen

1 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen, insbesondere zur Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung einer festgestellten oder vermuteten Krankheit. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren das BAG über die Ergebnisse.

2 Die zuständige Bundesbehörde gewährt den kantonalen Behörden bei den epidemiologischen Abklärungen fachliche Unterstützung. Sie kann selber solche Abklärungen durchführen, insbesondere wenn der betroffene Kanton darum ersucht.

2. Abschnitt: Laboratorien

Art. 16 Bewilligungspflicht

1 Laboratorien, die mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen, benötigen eine Bewilligung der zuständigen Bundesbehörde.

2 Der Bundesrat nimmt folgende Aufgaben wahr:

3 Praxislaboratorien von Ärztinnen und Ärzten, Spitallaboratorien, die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin und weitere Laboratorien, die Analysen im

3 Rahmen der Grundversorgung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) durchführen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

Art. 17 Nationale Referenzzentren und Bestätigungslaboratorien

Das BAG kann einzelne Laboratorien als nationale Referenzzentren oder als Bestätigungslaboratorien bezeichnen und diese mit besonderen Untersuchungen und weiteren Sonderaufgaben betrauen.

Art. 18 Labornetzwerk

Die Kantone betreiben ein Netzwerk von Regionallaboratorien und stellen die Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden und den Hochsicherheitslaboratorien sicher.

4. Kapitel: Verhütung

1. Abschnitt: Allgemeine Verhütungsmassnahmen

Art. 19

1 Bund und Kantone treffen Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten.

2 Der Bundesrat kann folgende Vorschriften erlassen:

2. Abschnitt: Impfungen

Art. 20 Nationaler Impfplan

1 Das BAG erarbeitet und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Impffragen Impfempfehlungen in Form eines nationalen Impfplans.

2 Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei.

3 Sie informieren die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen über den nationalen Impfplan.

Art. 21 Förderung von Impfungen

1 Die Kantone fördern Impfungen, indem sie:

2 Sie können insbesondere:

Art. 22 Obligatorische Impfungen

Die Kantone können Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht.

Art. 23 Internationale Impfoder Prophylaxebescheinigung

1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impfoder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften

4 (2005) vom 23. Mai 2005 notwendig ist, eine Meldeoder Bewilligungspflicht vorsehen.

2 Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

Art. 24 Überwachung und Evaluation

1 Die zuständigen Bundesbehörden überprüfen unter Einbezug der Kantone regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Impfmassnahmen.

2 Die zuständigen kantonalen Behörden erheben den Anteil der geimpften Personen und informieren das BAG regelmässig über die Impfungsrate und über die Massnahmen, die zu deren Erhöhung getroffen wurden.

3 Das BAG verfasst regelmässig Berichte zur Überwachung und Evaluation und veröffentlicht diese in geeigneter Form.

3. Abschnitt: Biologische Sicherheit

Art. 25 Sorgfaltspflicht

Wer mit Krankheitserregern oder mit deren toxischen Produkten umgeht, muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit keine Menschen zu Schaden kommen können.

Art. 26 Umgang mit Krankheitserregern in geschlossenen Systemen

1 Bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern in geschlossenen Systemen sind sämtliche Einschliessungsmassnahmen zu treffen, die notwendig sind, um eine Gefährdung des Menschen zu verhindern.

2 Der Bundesrat führt eine Meldeoder Bewilligungspflicht ein; er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.

3 Er kann bei bestimmten Krankheitserregern und Tätigkeiten die Meldeoder Bewilligungspflicht vereinfachen oder Ausnahmen vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist.

Art. 27 Freisetzen und Inverkehrbringen

1 Wer Krankheitserreger im Versuch freisetzen oder in Verkehr bringen will, braucht dafür eine Bewilligung des Bundes.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung sowie die Information der Öffentlichkeit über Freisetzungsversuche.

3 Er kann für bestimmte Krankheitserreger Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist.

Art. 28 Informationspflicht gegenüber Abnehmern

Wer Krankheitserreger in Verkehr bringt, muss Abnehmer über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichtsund Schutzmassnahmen informieren.

Art. 29 Weitere Vorschriften des Bundesrates

Der Bundesrat kann folgende Vorschriften erlassen:

5 Er kann die Anforderungen an die Ausrüstung des geschlossenen Systems c. und an die Ausoder Weiterbildung der Personen festlegen, die mit Krankheitserregern umgehen.

5. Kapitel: Bekämpfung

1. Abschnitt: Massnahmen gegenüber einzelnen Personen

Art. 30 Grundsatz

1 Eine Massnahme nach den Artikeln 33–38 darf nur angeordnet werden, wenn:

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