Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 118 Absatz 2 Buchstabe b, 119 Absatz 2 und
1 , 120 Absatz 2 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor.
Art. 2 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen.
2 Mit den Massnahmen nach diesem Gesetz sollen:
- a. übertragbare Krankheiten überwacht und Grundlagenwissen über ihre Verbreitung und Entwicklung bereitgestellt werden;
- b. Gefahren des Ausbruchs und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten frühzeitig erkannt, beurteilt und vermieden werden;
- c. die einzelne Person, bestimmte Personengruppen und Institutionen veranlasst werden, zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen;
- d. die organisatorischen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geschaffen werden;
- e. der Zugang zu Einrichtungen und Mitteln für den Schutz vor Übertragungen gesichert werden;
- f. die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten auf die Gesellschaft und die betroffenen Personen reduziert werden.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
- a. übertragbare Krankheit: Krankheit, die durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte auf den Menschen übertragbar ist;
- b. Beobachtungen: klinische Befunde (z.B. Verdachtsdiagnosen, bestätigte Diagnosen, Todesfälle), laboranalytische Befunde (z.B. Testresultate, direkte und indirekte Krankheitserregernachweise, Typisierungen, Resistenzprüfungen), epidemiologische Befunde (z.B. Kennzahlen zu therapieassoziierten Infektionen) sowie Ereignisse (z.B. verdächtige Substanzen, Gegenstände), die mit übertragbaren Krankheiten in Zusammenhang stehen;
- c. Krankheitserreger: natürliche und gentechnisch veränderte Organismen (z.B. Viren, Bakterien, Pilze, Protozoen und andere Parasiten), Stoffe (z.B. Prionen, Toxine) sowie genetisches Material, die eine übertragbare Krankheit verursachen oder verschlimmern können;
- d. Umgang mit Krankheitserregern: jede Tätigkeit mit Krankheitserregern, insbesondere die Herstellung, Vermehrung, Freisetzung, Inverkehrbringung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Aufbewahrung, Verwendung, Lagerung, Entsorgung oder den Transport.
Art. 4 Ziele und Strategien
1 Der Bundesrat legt unter Einbezug der Kantone die Ziele und Strategien der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten fest.
2 Bei der Festlegung der Ziele und Strategien sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a. die Erkenntnisse der Berichterstattung nach Artikel 76;
- b. internationale Empfehlungen und Richtlinien;
- c. der aktuelle Stand der Wissenschaft.
3 Bund und Kantone überprüfen aufgrund der Berichterstattung, ob die Ziele erreicht sind, und ergreifen bei Bedarf entsprechende Massnahmen.
Art. 5 Nationale Programme
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeitet unter Einbezug der Kantone themenspezifische nationale Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere in den Bereichen:
- a. Impfungen;
- b. therapieassoziierte Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern;
- c. HIV und andere sexuell übertragbare Krankheitserreger.
2 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung der nationalen Programme.
Art. 6 Besondere Lage
1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn:
- a. die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht: 1. eine erhöhte Ansteckungsund Ausbreitungsgefahr, 2. eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, 3. schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche;
- b. die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:
- a. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen;
- b. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung;
- c. Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;
- d. Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes.
Art. 7 Ausserordentliche Lage
Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.
Art. 8 Vorbereitungsmassnahmen
1 Bund und Kantone treffen Vorbereitungsmassnahmen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit zu verhüten und frühzeitig zu begrenzen.
2 Das BAG kann die Kantone anweisen, im Hinblick auf eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bestimmte Massnahmen zu treffen, insbesondere:
- a. zur Erkennung und Überwachung von übertragbaren Krankheiten;
- b. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen;
- c. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung;
- d. zur Verteilung von Heilmitteln.
2. Kapitel: Information und Informationsaustausch
Art. 9 Information
1 Das BAG informiert die Öffentlichkeit, bestimmte Personengruppen sowie Behörden und Fachpersonen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und über die Möglichkeiten zu deren Verhütung und Bekämpfung.
2 Es veröffentlicht regelmässig Zusammenstellungen und Analysen über die Art, das Auftreten, die Ursachen und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten.
3 Es veröffentlicht Empfehlungen zu Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten und zum Umgang mit Krankheitserregern und passt sie regelmässig dem aktuellen Stand der Wissenschaft an. Sind andere Bundesämter betroffen, so handelt das BAG im Einvernehmen mit diesen.
4 Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden koordinieren ihre Informationstätigkeit.
Art. 10 Informationsaustausch
1 Das BAG sorgt dafür, dass die Kantone die für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten massgeblichen Informationen erhalten.
2 Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone tauschen Forschungsergebnisse, Fachwissen und Informationen über Ausbildungsund Überwachungsprogramme untereinander aus.
3. Kapitel: Erkennung und Überwachung
1. Abschnitt: Meldungen
Art. 11 Früherkennungsund Überwachungssysteme
Das BAG betreibt in Zusammenarbeit mit weiteren Bundesstellen und den zuständigen kantonalen Stellen Systeme zur Früherkennung und Überwachung von übertragbaren Krankheiten. Es sorgt für die Koordination mit internationalen Systemen.
Art. 12 Meldepflicht
1 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens melden Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten mit den Angaben, die zur Identifizierung der erkrankten, infizierten oder exponierten Personen sowie zur Feststellung des Übertragungswegs notwendig sind:
- a. der zuständigen kantonalen Behörde;
- b. bei bestimmten Erregern zusätzlich direkt dem BAG.
2 Laboratorien melden laboranalytische Befunde zu übertragbaren Krankheiten mit den Angaben, die zur Identifizierung der erkrankten oder infizierten Personen notwendig sind, der zuständigen kantonalen Behörde und dem BAG.
3 Der Bundesrat kann die Pflicht vorsehen, Verhütungsund Bekämpfungsmassnahmen sowie deren Wirkung zu melden und Proben und Untersuchungsergebnisse an die von den zuständigen Behörden bestimmten Laboratorien zu senden.
4 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem BAG Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen.
5 Wer ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, meldet dem Betreiber von Hafenanlagen beziehungsweise dem Flughafenhalter Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen.
6 Zu melden sind Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten:
- a. die Epidemien verursachen können;
- b. die schwerwiegende Auswirkungen zur Folge haben können;
- c. die neuartig oder unerwartet sind; oder
- d. deren Überwachung international vereinbart ist.
Art. 13 Regelung der Meldungen
1 Der Bundesrat legt die meldepflichtigen Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten, die Meldewege, Meldekriterien und Meldefristen fest.
2 Er kann die Meldepflicht für bestimmte Meldeinhalte auf ausgewählte Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien beschränken.
Art. 14 Meldungen zur epidemiologischen Überwachung
und zu Forschungszwecken
1 Das BAG kann zur epidemiologischen Überwachung und zu Forschungszwecken mit Ärztinnen und Ärzten, Laboratorien, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens vereinbaren, dass sie Beobachtungen, die nicht der Meldepflicht unterstehen, der vom BAG bezeichneten Stelle melden.
2 Die Meldung muss in anonymisierter Form erfolgen.
Art. 15 Epidemiologische Abklärungen
1 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen, insbesondere zur Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung einer festgestellten oder vermuteten Krankheit. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten und informieren das BAG über die Ergebnisse.
2 Die zuständige Bundesbehörde gewährt den kantonalen Behörden bei den epidemiologischen Abklärungen fachliche Unterstützung. Sie kann selber solche Abklärungen durchführen, insbesondere wenn der betroffene Kanton darum ersucht.
2. Abschnitt: Laboratorien
Art. 16 Bewilligungspflicht
1 Laboratorien, die mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen, benötigen eine Bewilligung der zuständigen Bundesbehörde.
2 Der Bundesrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a. Er bezeichnet die zuständige Bundesbehörde.
- b. Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung.
- c. Er umschreibt die Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung.
- d. Er regelt die Aufsicht und sieht insbesondere die Möglichkeit unangemeldeter Inspektionen vor.
3 Praxislaboratorien von Ärztinnen und Ärzten, Spitallaboratorien, die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin und weitere Laboratorien, die Analysen im
3 Rahmen der Grundversorgung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) durchführen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
Art. 17 Nationale Referenzzentren und Bestätigungslaboratorien
Das BAG kann einzelne Laboratorien als nationale Referenzzentren oder als Bestätigungslaboratorien bezeichnen und diese mit besonderen Untersuchungen und weiteren Sonderaufgaben betrauen.
Art. 18 Labornetzwerk
Die Kantone betreiben ein Netzwerk von Regionallaboratorien und stellen die Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden und den Hochsicherheitslaboratorien sicher.
4. Kapitel: Verhütung
1. Abschnitt: Allgemeine Verhütungsmassnahmen
Art. 19
1 Bund und Kantone treffen Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten.
2 Der Bundesrat kann folgende Vorschriften erlassen:
- a. Er kann Spitäler, Kliniken und andere Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten, ihre Medizinprodukte zu dekontaminieren, zu desinfizieren und zu sterilisieren.
- b. Er kann Betriebe und Veranstalter, die mit ihren Aktivitäten das Risiko der Krankheitsübertragung erhöhen, dazu verpflichten, Präventionsund Informationsmaterial bereitzustellen und bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten.
- c. Er kann Institutionen des Bildungsund Gesundheitswesens verpflichten, Informationen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und Beratungen zu deren Verhütung und Bekämpfung anzubieten.
- d. Er kann öffentliche und private Institutionen, die eine besondere Pflicht zum Schutz der Gesundheit von Menschen haben, die in ihrer Obhut sind, zur Durchführung geeigneter Verhütungsmassnahmen verpflichten.
- e. Er kann technische Installationen, die übertragbare Krankheiten verbreiten können, einer Registrierungspflicht unterstellen.
2. Abschnitt: Impfungen
Art. 20 Nationaler Impfplan
1 Das BAG erarbeitet und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Impffragen Impfempfehlungen in Form eines nationalen Impfplans.
2 Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen tragen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Umsetzung des nationalen Impfplans bei.
3 Sie informieren die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen über den nationalen Impfplan.
Art. 21 Förderung von Impfungen
1 Die Kantone fördern Impfungen, indem sie:
- a. die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen über den nationalen Impfplan informieren;
- b. den Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit regelmässig überprüfen;
- c. dafür sorgen, dass die von den Impfempfehlungen betroffenen Personen vollständig geimpft sind.
2 Sie können insbesondere:
- a. Impfungen im Rahmen des Schulgesundheitsdienstes anbieten;
- b. Impfungen unentgeltlich durchführen oder Impfstoffe unter dem Marktpreis abgeben.
Art. 22 Obligatorische Impfungen
Die Kantone können Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht.
Art. 23 Internationale Impfoder Prophylaxebescheinigung
1 Der Bundesrat kann für Impfungen, für die eine internationale Impfoder Prophylaxebescheinigung nach Artikel 36 der Internationalen Gesundheitsvorschriften
4 (2005) vom 23. Mai 2005 notwendig ist, eine Meldeoder Bewilligungspflicht vorsehen.
2 Der Bundesrat nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
- a. Er bezeichnet die zuständige Behörde.
- b. Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung.
- c. Er bezeichnet die bei der Impfung anzuwendenden Verfahren und die zulässigen Impfstoffe.
Art. 24 Überwachung und Evaluation
1 Die zuständigen Bundesbehörden überprüfen unter Einbezug der Kantone regelmässig die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Impfmassnahmen.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden erheben den Anteil der geimpften Personen und informieren das BAG regelmässig über die Impfungsrate und über die Massnahmen, die zu deren Erhöhung getroffen wurden.
3 Das BAG verfasst regelmässig Berichte zur Überwachung und Evaluation und veröffentlicht diese in geeigneter Form.
3. Abschnitt: Biologische Sicherheit
Art. 25 Sorgfaltspflicht
Wer mit Krankheitserregern oder mit deren toxischen Produkten umgeht, muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit keine Menschen zu Schaden kommen können.
Art. 26 Umgang mit Krankheitserregern in geschlossenen Systemen
1 Bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern in geschlossenen Systemen sind sämtliche Einschliessungsmassnahmen zu treffen, die notwendig sind, um eine Gefährdung des Menschen zu verhindern.
2 Der Bundesrat führt eine Meldeoder Bewilligungspflicht ein; er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.
3 Er kann bei bestimmten Krankheitserregern und Tätigkeiten die Meldeoder Bewilligungspflicht vereinfachen oder Ausnahmen vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist.
Art. 27 Freisetzen und Inverkehrbringen
1 Wer Krankheitserreger im Versuch freisetzen oder in Verkehr bringen will, braucht dafür eine Bewilligung des Bundes.
2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung sowie die Information der Öffentlichkeit über Freisetzungsversuche.
3 Er kann für bestimmte Krankheitserreger Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist.
Art. 28 Informationspflicht gegenüber Abnehmern
Wer Krankheitserreger in Verkehr bringt, muss Abnehmer über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichtsund Schutzmassnahmen informieren.
Art. 29 Weitere Vorschriften des Bundesrates
Der Bundesrat kann folgende Vorschriften erlassen:
- a. Er kann den Transport von Krankheitserregern regeln und für ihre Ein-, Ausund Durchfuhr eine Bewilligungspflicht vorschreiben.
- b. Er kann den Umgang mit bestimmten Krankheitserregern einschränken oder verbieten.
5 Er kann die Anforderungen an die Ausrüstung des geschlossenen Systems c. und an die Ausoder Weiterbildung der Personen festlegen, die mit Krankheitserregern umgehen.
- d. Er kann die Kennzeichnung von Behältern, die Krankheitserreger enthalten, vorschreiben.
5. Kapitel: Bekämpfung
1. Abschnitt: Massnahmen gegenüber einzelnen Personen
Art. 30 Grundsatz
1 Eine Massnahme nach den Artikeln 33–38 darf nur angeordnet werden, wenn:
- a. weniger einschneidende Massnahmen, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; und
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.