Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-04-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (EpG), gestützt auf das Epidemiengesetz vom 28. September 2012 verordnet:

1. Kapitel: Begriffe und Notfallpläne

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

Art. 2 Notfallpläne

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Kantone erarbeiten Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit.

2 Die Kantone stützen sich bei der Erarbeitung ihrer Pläne auf die Pläne des BAG ab. Sie koordinieren ihre Planung mit ihren Nachbarkantonen und soweit möglich mit dem grenznahen Ausland.

3 Das BAG und die Kantone veröffentlichen ihre Pläne in geeigneter Form.

4 Sie überprüfen ihre Planung regelmässig.

2. Kapitel: Erkennung und Überwachung

1. Abschnitt: Früherkennungsund Überwachungssysteme

Art. 3

Das BAG betreibt insbesondere folgende Früherkennungsund Überwachungssysteme:

2. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 4 Gegenstand der Meldepflicht

1 Unter die Meldepflicht fallen Beobachtungen nach Artikel 12 Absatz 6 EpG, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit gemacht werden.

2 Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien sind verpflichtet, innerhalb ihrer Institution die Meldetätigkeit sicherzustellen.

Art. 5 Meldefrist bei Gefahren für die öffentliche Gesundheit

Machen meldepflichtige kantonale Behörden nach Artikel 12 Absatz 4 EpG oder Führerinnen und Führer von Schiffen oder von Luftfahrzeugen im internationalen Linienund Charterverkehr Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen, so melden sie die Beobachtungen unverzüglich.

3. Abschnitt: Inhalt der Meldungen

Art. 6 Meldungen von klinischen Befunden

Die Meldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:

Art. 7 Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden

1 Die Ergänzungsmeldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens erfolgt im Hinblick auf Informationen zum Verlauf einer übertragbaren Krankheit und zu den getroffenen Massnahmen.

2 Sie beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:

Art. 8 Meldungen von laboranalytischen Befunden

1 Die Meldung von laboranalytischen Befunden von öffentlichen oder privaten Laboratorien beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:

2 Die Laboratorien melden dem BAG periodisch eine Statistik aller Resultate zu meldepflichtigen Beobachtungen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt den Inhalt der Statistik in Bezug auf die einzelnen Krankheitserreger fest.

Art. 9 Meldungen von epidemiologischen Befunden

Die Meldung von epidemiologischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:

4. Abschnitt: Bearbeitung der Meldungen

Art. 10 Entgegennahme und Kontrolle der Meldungen

1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte nehmen die Meldungen nach den Artikeln 6–8 entgegen. Sie kontrollieren, ob die Meldungen vollständig sind, und fordern bei Bedarf die nötigen Angaben ein. Für die Armee nimmt die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Meldungen entgegen und kontrolliert sie.

2 Geht nach Eingang der Meldung zu einem laboranalytischen Befund (Art. 8) keine Meldung zu einem klinischen Befund (Art. 6) ein, so fordert die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt beziehungsweise die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt diese ein. Er oder sie fordert zusätzlich die Ergänzungsmeldung zu einem klinischen Befund (Art. 7) ein.

Art. 11 Weiterleitung der Meldungen

1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte leiten die Meldungen innerhalb der Meldefrist an das BAG weiter und informieren bei Bedarf die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte anderer Kantone.

2 Sie sorgen in ihrem Kanton für den gegenseitigen Austausch von Beobachtungen mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker sowie weiteren kantonalen Behörden im Bereich des Bevölkerungsschutzes oder der Rettungsdienste.

Art. 12 Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen

1 Die meldepflichtigen Personen und Institutionen müssen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt sowie dem BAG auf Anfrage Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen geben.

2 Spitäler, andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens, Flughafenhalter und Betreiber von Hafenanlagen bezeichnen eine für die Erteilung der Auskünfte zuständige Stelle.

3 Das BAG und die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte beziehungsweise die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt stellen den gegenseitigen Informationsaustausch sicher.

4 Das BAG kann die Laboratorien beauftragen, den meldepflichtigen Personen und Institutionen zusammen mit dem Untersuchungsergebnis ein Meldeformular zum klinischen Befund zuzustellen.

Art. 13 Information über Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG

1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte informieren das BAG bei wichtigen Ereignissen über die Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG. Sie überprüfen die Umsetzung der Massnahmen und informieren das BAG.

2 Die betroffenen Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens, Laboratorien, Flughafenhalter und Betreiber von Hafenanlagen sind verpflichtet den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten Auskunft über die Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG zu erteilen.

Art. 14 Aufbereitung der Meldedaten

Das BAG bearbeitet die Daten, die nach den Artikeln 6–9 erhoben werden, stellt der Öffentlichkeit anonymisierte Statistiken elektronisch zur Verfügung und veröffentlicht regelmässig Zusammenstellungen, Analysen und Kommentare. 5. Abschnitt: Epidemiologische Abklärungen und Bearbeitung der Meldedaten

Art. 15 Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte

1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte führen in ihrem Zuständigkeitsbereich epidemiologische Abklärungen durch, insbesondere über die Art, die Ursache, die Ansteckungsquelle und die Ausbreitung einer festgestellten oder vermuteten Krankheit. Sie können dazu das BAG beiziehen.

2 Sie koordinieren ihre Abklärungen bei Bedarf mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker, mit anderen betroffenen kantonalen Behörden oder Institutionen sowie mit anderen Kantonen.

Art. 16 Aufgaben des BAG

1 Das BAG gewährt den Kantonen auf Anfrage Unterstützung bei epidemiologischen Abklärungen, indem es Folgendes anbietet:

2 Es stellt die Koordination mit anderen Bundesstellen, Fachexpertinnen und Fachexperten, ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen sicher.

3 Es koordiniert bei Bedarf die kantonsübergreifenden Abklärungen.

Art. 17 Epidemiologische Abklärungen durch das BAG

1 Das BAG kann selber epidemiologische Abklärungen durchführen, insbesondere:

2 Es informiert die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte über seine epidemiologischen Untersuchungen, insbesondere über Resultate und getroffene Massnahmen.

3 Es kann eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt mit einer epidemiologischen Abklärung beauftragen, soweit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht.

Art. 18 Bearbeitung der Meldedaten

Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden können die Meldedaten zu den Zwecken nach Artikel 58 Absatz 1 EpG bearbeiten, insbesondere auswerten, aufbereiten oder sie zur Abklärung von Krankheitsausbrüchen verwenden. Sie können die Bearbeitung Dritten übertragen.

6. Abschnitt: Delegationsbestimmungen

Art. 19 Weiterführende Regelungen durch das EDI

1 Das EDI legt die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen und für jede Beobachtung den Inhalt der Meldung, die Meldekriterien, die Meldefristen, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest.

2 Es regelt, bei welchen Beobachtungen:

Art. 20 Verfügungen des BAG

Wenn eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit unmittelbar droht oder besteht, kann das BAG verfügen, dass:

Art. 21 Auswertung

1 Das BAG erfasst Meldungen zur epidemiologischen Überwachung und zu Forschungszwecken, die ihm aufgrund einer Vereinbarung mit Ärztinnen oder Ärzten, Laboratorien, Spitälern oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens zugestellt wurden, und wertet sie aus.

2 Es legt in der Vereinbarung fest, wie die den Meldungen zugrunde liegenden Beobachtungen zu erfassen sind. Zu diesem Zweck kann es eine Programmkommission einsetzen.

Art. 22 Veröffentlichung der Resultate

Das BAG stellt die Resultate der Auswertung den teilnehmenden Personen und Institutionen sowie den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten zur Verfügung und veröffentlicht sie nach Bedarf.

8. Abschnitt: Laboratorien

Art. 23 Aufgaben der nationalen Referenzzentren

1 Die vom BAG bezeichneten nationalen Referenzzentren haben insbesondere die folgenden Aufgaben:

2 Bei Bedarf können die nationalen Referenzzentren zusätzlich insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut werden:

Art. 24 Übertragung von Aufgaben an die nationalen Bestätigungs-

laboratorien Das BAG kann die nationalen Bestätigungslaboratorien mit einzelnen Aufgaben nach Artikel 23 betrauen.

3. Kapitel: Verhütung

1. Abschnitt: Verhütungsmassnahmen

Art. 25 Verhütung der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei chirurgischen und

medizinischen Eingriffen

1 Zur Verringerung des Übertragungsrisikos aller Formen der Creutzfeldt-Jakob- Krankheit müssen Spitäler und Kliniken wiederverwendbare invasive Medizinprodukte, die in sterilem Zustand zu verwenden sind, insbesondere chirurgische Instrumente, vor jeder Anwendung:

2 Medizinprodukte, die gemäss den Angaben des Herstellers durch das Sterilisationsverfahren Schaden nehmen, dürfen nicht wiederverwendet werden, wenn sie durch vergleichbare Medizinprodukte ersetzt werden können, die dem Verfahren standhalten.

3 Andere Gesundheitseinrichtungen als Spitäler und Kliniken, insbesondere Arztpraxen, müssen Medizinprodukte, die für neurochirurgische, ophthalmologische, otorhinolaryngologische oder kieferchirurgische Eingriffe verwendet wurden, nach den Absätzen 1 und 2 behandeln.

Art. 26 Verbot der Transplantation von Dura mater

Die heterologe Transplantation von menschlicher Dura mater ist verboten.

Art. 27 Bereitstellung von Informationsund Präventionsmaterial durch

Betriebe und Veranstalter Wer einen Betrieb führt, in dem sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden, oder wer Veranstaltungen durchführt, bei denen sexuelle Kontakte angeboten oder ermöglicht werden, muss zur Verhütung von HIV/Aids und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten Folgendes kostenlos bereitstellen:

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