Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)
1 (EpG), gestützt auf das Epidemiengesetz vom 28. September 2012 verordnet:
1. Kapitel: Begriffe und Notfallpläne
Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
- a. Primärdiagnostik : erste Untersuchung einer Probe, um Krankheitserreger nachzuweisen;
- b. Referenzdiagnostik : Untersuchung einer Probe im Vergleich zu Referenzproben oder Referenzmethoden, um Resultate zu verifizieren, Typen, Varianten oder Resistenzen eines Krankheitserregers zu charakterisieren oder Methoden und Standards zu validieren;
- c. Bestätigungsdiagnostik : die einer Primärdiagnostik folgende Untersuchung einer Probe, um ein primärdiagnostisches Resultat zu bestätigen.
Art. 2 Notfallpläne
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Kantone erarbeiten Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit.
2 Die Kantone stützen sich bei der Erarbeitung ihrer Pläne auf die Pläne des BAG ab. Sie koordinieren ihre Planung mit ihren Nachbarkantonen und soweit möglich mit dem grenznahen Ausland.
3 Das BAG und die Kantone veröffentlichen ihre Pläne in geeigneter Form.
4 Sie überprüfen ihre Planung regelmässig.
2. Kapitel: Erkennung und Überwachung
1. Abschnitt: Früherkennungsund Überwachungssysteme
Art. 3
Das BAG betreibt insbesondere folgende Früherkennungsund Überwachungssysteme:
- a. ein Meldesystem zur Erfassung von klinischen und laboranalytischen Befunden;
- b. ein System zur Überwachung von häufigen übertragbaren Krankheiten (Sentinella-Meldesystem);
- c. ein System zur Erfassung von seltenen übertragbaren Krankheiten bei hospitalisierten Kindern (Swiss Pediatric Surveillance Unit);
- d. Systeme zur Überwachung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern.
2. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 4 Gegenstand der Meldepflicht
1 Unter die Meldepflicht fallen Beobachtungen nach Artikel 12 Absatz 6 EpG, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit gemacht werden.
2 Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien sind verpflichtet, innerhalb ihrer Institution die Meldetätigkeit sicherzustellen.
Art. 5 Meldefrist bei Gefahren für die öffentliche Gesundheit
Machen meldepflichtige kantonale Behörden nach Artikel 12 Absatz 4 EpG oder Führerinnen und Führer von Schiffen oder von Luftfahrzeugen im internationalen Linienund Charterverkehr Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen, so melden sie die Beobachtungen unverzüglich.
3. Abschnitt: Inhalt der Meldungen
Art. 6 Meldungen von klinischen Befunden
Die Meldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
- a. Diagnose und Manifestation;
- b. zur Labordiagnostik: Grund der Untersuchung; Datum der Probenentnahme, Untersuchungsmaterial und Methode;
- c. zum Verlauf: Angaben zu Komplikationen, Hospitalisierung und Todesfällen;
- d. zur Exposition: Angaben zu Ort, Zeit, Übertragungsweg und Umfeld;
- e. Impfstatus und Immunstatus;
- f. Zugehörigkeit zu einer Personengruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko;
- g. Informationen zu Risikoverhalten oder Risikofaktoren;
- h. getroffene Massnahmen;
- i. laboranalytischer Befund;
- j. Informationen zu Häufungen von Beobachtungen oder aussergewöhnliche Beobachtungen;
- k. zur betroffenen Person: 1. Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer, wenn dies für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vorund Nachnamens und den Wohnort; falls die Person nicht in der Schweiz wohnhaft ist, den Aufenthaltsort, 2. Geburtsdatum, 3. Geschlecht, 4. Staatsangehörigkeit, 5. berufliche Tätigkeit, 6. Herkunftsland;
- l. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals, der Stelle des Spitals nach Artikel 12 Absatz 2 oder der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.
Art. 7 Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden
1 Die Ergänzungsmeldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens erfolgt im Hinblick auf Informationen zum Verlauf einer übertragbaren Krankheit und zu den getroffenen Massnahmen.
2 Sie beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
- a. Diagnose und Manifestation;
- b. zum Verlauf: Angaben zu Komplikationen, Hospitalisierung und Todesfällen;
- c. Behandlungsresultate;
- d. getroffene Massnahmen;
- e. zur betroffenen Person: 1. Vorname, Name sowie Adresse und Telefonnummer, wenn dies für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vorund Nachnamens und den Wohnort; falls die Person nicht in der Schweiz wohnhaft ist, den Aufenthaltsort, 2. das Geburtsdatum, 3. das Geschlecht;
- f. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals, der Stelle des Spitals nach Artikel 12 Absatz 2 oder der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.
Art. 8 Meldungen von laboranalytischen Befunden
1 Die Meldung von laboranalytischen Befunden von öffentlichen oder privaten Laboratorien beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
- a. zum Resultat: Labornachweis mit einer Interpretation und einer Charakterisierung des Krankheitserregers einschliesslich seines Typs oder Subtyps sowie seines Resistenzprofils;
- b. zur Untersuchung: Untersuchungsmaterial, Datum des Nachweises, Entnahmedatum und Testmethode;
- c. Todesund Autopsiedatum;
- d. Ort der Entnahme bei einer Umweltprobe;
- e. zur betroffenen Person: 1. Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer, wenn dies für Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG notwendig ist, sonst nur die Initialen des Vorund Nachnamens und den Wohnort, 2. Geburtsdatum, 3. Geschlecht;
- f. Kontaktdaten der auftraggebenden Ärztin oder des auftraggebenden Arztes;
- g. Kontaktdaten des Laboratoriums.
2 Die Laboratorien melden dem BAG periodisch eine Statistik aller Resultate zu meldepflichtigen Beobachtungen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt den Inhalt der Statistik in Bezug auf die einzelnen Krankheitserreger fest.
Art. 9 Meldungen von epidemiologischen Befunden
Die Meldung von epidemiologischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben:
- a. zu den therapieassoziierten Infektionen: 1. Identifizierung des Krankheitserregers und allfällige Resistenzprofile, 2. Anzahl der Infektionen pro Spitaltag beziehungsweise pro medizinischem Eingriff für jedes Spital über einen bestimmten Zeitraum, 3. Prävalenz der Infektionen an bestimmten Tagen;
- b. zu den Ausbrüchen therapieassoziierter Infektionen: 1. epidemiologische Merkmale (z. B. Krankheitserreger, Typisierungen), 2. Anzahl der betroffenen Patientinnen und Patienten, 3. wahrscheinlicher Übertragungsweg sowie Angaben zum Übertragungsrisiko, 4. Datum der einzelnen Diagnosen, 5. getroffene Massnahmen, 6. Name und Adresse der betroffenen Einrichtung;
- c. Kontaktdaten der Ärztin oder des Arztes, des Spitals, der Stelle des Spitals nach Artikel 12 Absatz 2 oder der öffentlichen oder privaten Institution des Gesundheitswesens.
4. Abschnitt: Bearbeitung der Meldungen
Art. 10 Entgegennahme und Kontrolle der Meldungen
1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte nehmen die Meldungen nach den Artikeln 6–8 entgegen. Sie kontrollieren, ob die Meldungen vollständig sind, und fordern bei Bedarf die nötigen Angaben ein. Für die Armee nimmt die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt die Meldungen entgegen und kontrolliert sie.
2 Geht nach Eingang der Meldung zu einem laboranalytischen Befund (Art. 8) keine Meldung zu einem klinischen Befund (Art. 6) ein, so fordert die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt beziehungsweise die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt diese ein. Er oder sie fordert zusätzlich die Ergänzungsmeldung zu einem klinischen Befund (Art. 7) ein.
Art. 11 Weiterleitung der Meldungen
1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte leiten die Meldungen innerhalb der Meldefrist an das BAG weiter und informieren bei Bedarf die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte anderer Kantone.
2 Sie sorgen in ihrem Kanton für den gegenseitigen Austausch von Beobachtungen mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker sowie weiteren kantonalen Behörden im Bereich des Bevölkerungsschutzes oder der Rettungsdienste.
Art. 12 Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen
1 Die meldepflichtigen Personen und Institutionen müssen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt sowie dem BAG auf Anfrage Auskünfte zu meldepflichtigen Beobachtungen geben.
2 Spitäler, andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens, Flughafenhalter und Betreiber von Hafenanlagen bezeichnen eine für die Erteilung der Auskünfte zuständige Stelle.
3 Das BAG und die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte beziehungsweise die Oberfeldärztin oder der Oberfeldarzt stellen den gegenseitigen Informationsaustausch sicher.
4 Das BAG kann die Laboratorien beauftragen, den meldepflichtigen Personen und Institutionen zusammen mit dem Untersuchungsergebnis ein Meldeformular zum klinischen Befund zuzustellen.
Art. 13 Information über Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG
1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte informieren das BAG bei wichtigen Ereignissen über die Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG. Sie überprüfen die Umsetzung der Massnahmen und informieren das BAG.
2 Die betroffenen Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens, Laboratorien, Flughafenhalter und Betreiber von Hafenanlagen sind verpflichtet den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten Auskunft über die Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG zu erteilen.
Art. 14 Aufbereitung der Meldedaten
Das BAG bearbeitet die Daten, die nach den Artikeln 6–9 erhoben werden, stellt der Öffentlichkeit anonymisierte Statistiken elektronisch zur Verfügung und veröffentlicht regelmässig Zusammenstellungen, Analysen und Kommentare. 5. Abschnitt: Epidemiologische Abklärungen und Bearbeitung der Meldedaten
Art. 15 Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte
1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte führen in ihrem Zuständigkeitsbereich epidemiologische Abklärungen durch, insbesondere über die Art, die Ursache, die Ansteckungsquelle und die Ausbreitung einer festgestellten oder vermuteten Krankheit. Sie können dazu das BAG beiziehen.
2 Sie koordinieren ihre Abklärungen bei Bedarf mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker, mit anderen betroffenen kantonalen Behörden oder Institutionen sowie mit anderen Kantonen.
Art. 16 Aufgaben des BAG
1 Das BAG gewährt den Kantonen auf Anfrage Unterstützung bei epidemiologischen Abklärungen, indem es Folgendes anbietet:
- a. fachliche Grundlagen wie Stichprobenziehung, Checklisten und weitere Erhebungsinstrumente zur Durchführung von Ausbruchsabklärungen;
- b. personelle Unterstützung.
2 Es stellt die Koordination mit anderen Bundesstellen, Fachexpertinnen und Fachexperten, ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen sicher.
3 Es koordiniert bei Bedarf die kantonsübergreifenden Abklärungen.
Art. 17 Epidemiologische Abklärungen durch das BAG
1 Das BAG kann selber epidemiologische Abklärungen durchführen, insbesondere:
- a. in einer besonderen Lage im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 und 40 EpG;
- b. wenn eine kantonsübergreifende Koordination der Verhütungsund Bekämpfungsmassnahmen notwendig ist; oder
- c. wenn Massnahmen im internationalen Personenverkehr notwendig sind.
2 Es informiert die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte über seine epidemiologischen Untersuchungen, insbesondere über Resultate und getroffene Massnahmen.
3 Es kann eine Kantonsärztin oder einen Kantonsarzt mit einer epidemiologischen Abklärung beauftragen, soweit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht.
Art. 18 Bearbeitung der Meldedaten
Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden können die Meldedaten zu den Zwecken nach Artikel 58 Absatz 1 EpG bearbeiten, insbesondere auswerten, aufbereiten oder sie zur Abklärung von Krankheitsausbrüchen verwenden. Sie können die Bearbeitung Dritten übertragen.
6. Abschnitt: Delegationsbestimmungen
Art. 19 Weiterführende Regelungen durch das EDI
1 Das EDI legt die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen und für jede Beobachtung den Inhalt der Meldung, die Meldekriterien, die Meldefristen, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest.
2 Es regelt, bei welchen Beobachtungen:
- a. Angaben zur Identifizierung von Personen notwendig sind, damit Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG angeordnet werden können;
- b. Proben und Untersuchungsergebnisse an die vom BAG bezeichneten Laboratorien (Art. 23 und 24) gesendet werden müssen;
- c. sowohl positive als auch negative Untersuchungsergebnisse zu melden sind.
Art. 20 Verfügungen des BAG
Wenn eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit unmittelbar droht oder besteht, kann das BAG verfügen, dass:
- a. Meldungen Angaben zur Identifizierung von Personen enthalten müssen, damit Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG angeordnet werden können;
- b. ausgewählte meldepflichtige Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens und Laboratorien bestimmte Angaben melden müssen;
- c. Proben und Untersuchungsergebnisse an die vom BAG bezeichneten Laboratorien (Art. 23 und 24) gesendet werden müssen. 7. Abschnitt: Meldungen zur epidemiologischen Überwachung und zu Forschungszwecken
Art. 21 Auswertung
1 Das BAG erfasst Meldungen zur epidemiologischen Überwachung und zu Forschungszwecken, die ihm aufgrund einer Vereinbarung mit Ärztinnen oder Ärzten, Laboratorien, Spitälern oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens zugestellt wurden, und wertet sie aus.
2 Es legt in der Vereinbarung fest, wie die den Meldungen zugrunde liegenden Beobachtungen zu erfassen sind. Zu diesem Zweck kann es eine Programmkommission einsetzen.
Art. 22 Veröffentlichung der Resultate
Das BAG stellt die Resultate der Auswertung den teilnehmenden Personen und Institutionen sowie den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten zur Verfügung und veröffentlicht sie nach Bedarf.
8. Abschnitt: Laboratorien
Art. 23 Aufgaben der nationalen Referenzzentren
1 Die vom BAG bezeichneten nationalen Referenzzentren haben insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a. Referenzdiagnostik inklusive der Charakterisierung der Krankheitserreger oder ihrer Wirkung;
- b. Verwaltung einer Referenzsammlung oder Sicherstellung des Zugangs zu einer solchen Sammlung;
- c. Methodenentwicklung und Forschung;
- d. Beratung und Schulung von Behörden und Fachpersonen;
- e. internationale Zusammenarbeit und Vernetzung;
- f. Unterstützung des BAG bei der Erkennung und der Überwachung übertragbarer Krankheiten.
2 Bei Bedarf können die nationalen Referenzzentren zusätzlich insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut werden:
- a. Unterstützung des BAG und der Kantone bei epidemiologischen Abklärungen;
- b. Umsetzung spezifischer Diagnostikkonzepte des Bundes;
- c. Unterstützung des Massnahmenvollzugs;
- d. Bereitstellung von Material, das der Entnahme und dem Versand von Proben dient;
- e. Methodentransfer an andere Laboratorien;
- f. Sicherstellung der Primärdiagnostik bei ungenügendem Marktangebot.
Art. 24 Übertragung von Aufgaben an die nationalen Bestätigungs-
laboratorien Das BAG kann die nationalen Bestätigungslaboratorien mit einzelnen Aufgaben nach Artikel 23 betrauen.
3. Kapitel: Verhütung
1. Abschnitt: Verhütungsmassnahmen
Art. 25 Verhütung der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bei chirurgischen und
medizinischen Eingriffen
1 Zur Verringerung des Übertragungsrisikos aller Formen der Creutzfeldt-Jakob- Krankheit müssen Spitäler und Kliniken wiederverwendbare invasive Medizinprodukte, die in sterilem Zustand zu verwenden sind, insbesondere chirurgische Instrumente, vor jeder Anwendung:
- a. nach dem Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers dekontaminieren und desinfizieren; und
- b. bei 134°C im gesättigten gespannten Wasserdampf 18 Minuten lang sterilisieren.
2 Medizinprodukte, die gemäss den Angaben des Herstellers durch das Sterilisationsverfahren Schaden nehmen, dürfen nicht wiederverwendet werden, wenn sie durch vergleichbare Medizinprodukte ersetzt werden können, die dem Verfahren standhalten.
3 Andere Gesundheitseinrichtungen als Spitäler und Kliniken, insbesondere Arztpraxen, müssen Medizinprodukte, die für neurochirurgische, ophthalmologische, otorhinolaryngologische oder kieferchirurgische Eingriffe verwendet wurden, nach den Absätzen 1 und 2 behandeln.
Art. 26 Verbot der Transplantation von Dura mater
Die heterologe Transplantation von menschlicher Dura mater ist verboten.
Art. 27 Bereitstellung von Informationsund Präventionsmaterial durch
Betriebe und Veranstalter Wer einen Betrieb führt, in dem sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden, oder wer Veranstaltungen durchführt, bei denen sexuelle Kontakte angeboten oder ermöglicht werden, muss zur Verhütung von HIV/Aids und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten Folgendes kostenlos bereitstellen:
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