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Verordnung vom 29. April 2015 über mikrobiologische Laboratorien

Geltender Text a fecha 2015-04-29

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012[^1] (EpG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für:

2 Laboratorien, die ausschliesslich Analysen der Grundversorgung nach Artikel 62 der Verordnung vom 27. Juni 1995[^2] über die Krankenversicherung durchführen, fallen nur unter diese Verordnung, wenn sie Untersuchungen nach Absatz 1 Buchstabe b durchführen.

Art. 2 Zuständige Bundesbehörde

Für die Erteilung der Bewilligung ist das Schweizerische Heilmittelinstitut zuständig.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung gilt als:

2. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 4 Leitung des Laboratoriums

1 Jedes Laboratorium muss über eine fachtechnisch verantwortliche Leiterin oder einen fachtechnisch verantwortlichen Leiter (Laborleiterin oder Laborleiter) verfügen.

2 Die Laborleiterin oder der Laborleiter übt die unmittelbare fachliche Aufsicht über das Laboratorium aus.

3 Sie oder er ist für die Interpretation der Resultate und die Beratung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zuständig.

Art. 5 Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters eines Laboratoriums für diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen

1 Die Laborleiterin oder der Laborleiter eines Laboratoriums für diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen muss sich über einen Titel des Verbands der medizinischen Laboratorien (FAMH) als Spezialistin oder Spezialist für Labormedizin FAMH oder eine gleichwertige Qualifikation ausweisen können.

2 Die Laborleiterin oder der Laborleiter darf nur Analysen, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994[^3] über die Krankenversicherung (KVG) erlässt, durchführen, sofern diese der Fachrichtung ihres oder seines FAMH-Titels entsprechen.

3 Für Analysen, die nicht gestützt auf Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 KVG geregelt sind, kann das Schweizerische Heilmittelinstitut die Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters festlegen und weitere Anforderungen verlangen.

Art. 6 Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters eines Laboratoriums für Untersuchungen zum Ausschluss von übertragbaren Krankheiten

Die Laborleiterin oder der Laborleiter eines Laboratoriums für Untersuchungen zum Ausschluss von übertragbaren Krankheiten muss sich ausweisen können über:

Art. 7 Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters eines Laboratoriums für Untersuchungen von Umweltproben

Die Laborleiterin oder der Laborleiter eines Laboratoriums für Untersuchungen von Umweltproben muss sich ausweisen können über:

Art. 8 Qualifikation und Berufserfahrung des Laborpersonals

1 Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss sich ausweisen können über:

einen der folgenden Abschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002[^7] (BBG):

2 Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss über mindestens ein Jahr berufliche Erfahrung in mikrobiologischer Analytik verfügen.

Art. 9 Räumlichkeiten und Einrichtung

Das Laboratorium muss über geeignete Räumlichkeiten verfügen und mit den erforderlichen Apparaturen und Einrichtungen ausgestattet sein.

Art. 10 Qualitätsmanagementsystem

Das Laboratorium muss über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen.

3. Abschnitt: Bewilligung und Kontrolle

Art. 11 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch um eine Bewilligung für den Betrieb eines Laboratoriums ist dem Schweizerischen Heilmittelinstitut einzureichen.

2 Das Gesuch muss Folgendes enthalten:

3 Das Schweizerische Heilmittelinstitut prüft das Gesuch. Es kann vor der Bewilligungserteilung eine Inspektion durchführen.

4 Es kann für die Prüfung der Gesuche Expertinnen und Experten beiziehen und die Inspektion von Laboratorien an die Kantone oder an Dritte delegieren.

Art. 12 Erteilung der Bewilligung und Geltungsdauer

1 Erfüllt das Laboratorium die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–10, so erteilt das Schweizerische Heilmittelinstitut die Bewilligung.

2 Je nach Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters (Art. 5–7) wird die Bewilligung nur für bestimmte Analysebereiche und Analyseverfahren erteilt.

3 Die Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig.

4 Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf einzureichen. Es muss die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 enthalten oder bestätigen.

Art. 13 Kontrolle

1 Das Schweizerische Heilmittelinstitut kontrolliert periodisch, ob das Laboratorium die Bestimmungen dieser Verordnung einhält.

2 Es kann das Laboratorium jederzeit angemeldet oder unangemeldet inspizieren oder Inspektionen anordnen. Es kann die Inspektion an die Kantone oder an Dritte delegieren.

3 Es kann für die Durchführung der Inspektionen externe Expertinnen und Experten beiziehen.

4 Es informiert die zuständige kantonale Behörde und bei akkreditierten Laboratorien die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) über die Inspektionen und kann Vertreterinnen und Vertreter dieser Behörden zu Inspektionen einladen.

Art. 14 Akkreditierte Laboratorien

1 Verfügt ein Laboratorium mit einer Bewilligung nach dieser Verordnung über eine Akkreditierung nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^10], so entscheidet das Schweizerische Heilmittelinstitut, ob die periodischen Inspektionen nach Artikel 13 im akkreditierten Bereich durch Nachkontrollen der SAS ersetzt werden.

2 Übernimmt die SAS die Nachkontrolle, so prüft sie, ob das Laboratorium die gesetzlichen Regelungen erfüllt, und informiert das Schweizerische Heilmittelinstitut. Das Schweizerische Heilmittelinstitut und die zuständige kantonale Behörde können an den Nachkontrollen teilnehmen.

3 Die SAS informiert das Schweizerische Heilmittelinstitut laufend über die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug oder die Suspendierung von Akkreditierungen sowie über Änderungen im akkreditierten Bereich.

4 Das Laboratorium stellt dem Schweizerischen Heilmittelinstitut auf Verlangen die Belege zum Akkreditierungsverfahren zur Verfügung.

Art. 15 Entzug, Sistierung oder Einschränkung der Bewilligung

Das Schweizerische Heilmittelinstitut kann die Bewilligung entziehen, sistieren oder einschränken, wenn:

4. Abschnitt: Pflichten des Laboratoriums

Art. 16[^11] Gute Praxis

Laboratorien, die diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen und Untersuchungen zum Ausschluss einer übertragbaren Krankheit durchführen, müssen sich an die in Anhang 1 definierte gute Praxis in mikrobiologischen Laboratorien halten.

Art. 17 Qualitätsmanagement und externe Qualitätskontrolle

1 Laboratorien, die diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen und Untersuchungen zum Ausschluss einer übertragbaren Krankheit durchführen, müssen das nach Artikel 10 erforderliche Qualitätsmanagementsystem unter Berücksichtigung der Normen nach Anhang 2 Ziffer 1 erstellen.

2 Laboratorien, die Untersuchungen von Umweltproben durchführen, müssen das nach Artikel 10 erforderliche Qualitätsmanagementsystem unter Berücksichtigung der Norm nach Anhang 2 Ziffer 2 erstellen. Das Schweizerische Heilmittelinstitut kann dazu einen Leitfaden erlassen.

3 Die Laboratorien müssen sich regelmässig einer externen Qualitätskontrolle unterziehen.

Art. 18 Einhaltung von Diagnostikkonzepten

1 Laboratorien, die als Referenzzentren oder als Bestätigungslaboratorien nach Artikel 17 EpG tätig sind, müssen die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) festgelegten Diagnostikkonzepte einhalten.

2 Laboratorien, die in der primärdiagnostizierenden Stufe tätig sind, müssen die vom BAG festgelegten Diagnostikkonzepte einhalten.

3 Das BAG kann die Diagnostikkonzepte übergeordneter internationaler Institutionen für verbindlich erklären.

Art. 19 Aufbewahrung von Unterlagen

1 Unterlagen, die aufgrund des internen Qualitätsmanagements erstellt werden, Laborprotokolle und Untersuchungsberichte sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und dem Schweizerischen Heilmittelinstitut auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

2 Unterlagen, die für die externe Qualitätskontrolle erstellt werden, sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und dem Schweizerischen Heilmittelinstitut auf Verlangen zur Verfügung stellen.

3 Laborprotokolle und Analysenberichte betreffend Untersuchungen zum Ausschluss einer übertragbaren Krankheit sind während zwanzig Jahren aufzubewahren.

4 Das Laboratorium muss mit technischen und organisatorischen Massnahmen dafür sorgen, dass die Untersuchungsberichte und sämtliche Patientendaten vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.

Art. 20 Meldung von Änderungen und Anpassung der Bewilligung

1 Das Laboratorium muss dem Schweizerischen Heilmittelinstitut für jede Änderung von Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 ein Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

2 Das Schweizerische Heilmittelinstitut behandelt Gesuche nach Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen und passt die Bewilligung bei Bedarf an.

5. Abschnitt: Durchführung von Untersuchungen im Ausland

Art. 21

Laboratorien mit einer Bewilligung nach dieser Verordnung dürfen diagnostische oder epidemiologische Untersuchungen, Untersuchungen zum Ausschluss einer übertragbaren Krankheit oder Untersuchungen von Umweltproben nur einem ausländischen Laboratorium in Auftrag geben, wenn die Durchführung der Untersuchung dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie den Qualitätsanforderungen dieser Verordnung entspricht und der Datenschutz gewährleistet ist.

6. Abschnitt: Information

Art. 22 Veröffentlichungen

1 Das Schweizerische Heilmittelinstitut veröffentlicht einmal jährlich eine Liste der nach dieser Verordnung bewilligten Laboratorien.

2 Die Liste enthält folgende Angaben:

Art. 23 Information der Behörden

1 Das Schweizerische Heilmittelinstitut informiert das BAG und die zuständige kantonale Behörde über die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug oder die Sistierung von Bewilligungen. Es stellt dem BAG die Adressen der bewilligten Laboratorien in Form einer Adressdatei zur Verfügung.

2 Das BAG informiert das Schweizerische Heilmittelinstitut über seine Aktivitäten, sofern sie für die Erteilung von Bewilligungen und die Kontrolle der Laboratorien relevant sind.

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 24

Die Gebühren werden nach der Heilmittel-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 2011[^12] bemessen.

8. Abschnitt: Anpassung von Anhängen

Art. 25

1 Das EDI kann die Anhänge 1 und 2 entsprechend der internationalen und technischen Entwicklung anpassen.

2 Anpassungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, nimmt es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vor.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 26. Juni 1996[^13] über die mikrobiologischen und serologischen Laboratorien wird aufgehoben.

Art. 27 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

…[^14]

Art. 28 Übergangsbestimmungen

1 Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer gültig.

2 Anerkennungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 1970[^15] bleiben bis zum Ablauf der Anerkennungsdauer oder spätestens bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.

3 Das Schweizerische Heilmittelinstitut überführt nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen und Anerkennungen in Bewilligungen nach dieser Verordnung, sobald ihm eine Änderung gemeldet wird.

4 Laboratorien, die bisher weder bewilligungspflichtig waren noch über eine gültige Anerkennung verfügen und die neu eine Bewilligung benötigen, haben das Bewilligungsgesuch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Bis das Schweizerische Heilmittelinstitut über das Gesuch entscheidet, dürfen die Laboratorien weiterhin Analysen durchführen.

5 Entspricht die Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters nicht den Anforderungen nach dieser Verordnung, so kann das Schweizerische Heilmittelinstitut für deren Erfüllung eine Frist von höchstens drei Jahren gewähren.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 818.101

[^2]: SR 832.102

[^3]: SR 832.10

[^4]: SR 811.11

[^5]: SR 414.20

[^6]: SR 811.11

[^7]: SR 412.10

[^8]: SR 414.20

[^9]: SR 811.11

[^10]: SR 946.512

[^11]: Berichtigung vom 9. Juni 2015 (AS 2015 1689).

[^12]: SR 812.214.5

[^13]: [AS 1996 2324, 2001 3294 Ziff. II 11, 2003 4835, 2004 4037 Ziff. II Abs. 1]

[^14]: Die Änderungen können unter AS 2015 1497 konsultiert werden.

[^15]: AS 1974 1071